Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.193/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_193/2019

Urteil vom 8. März 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Höfe.

Gegenstand

Beschwerdeverfahren (Nichteintreten),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer,
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,

vom 19. Februar 2019 (BEK 2019 14).

Sachverhalt:

Gegen den Entscheid APD 2018 104 des Bezirksgerichts Höfe als untere
Aufsichtsbehörde in SchK-Sachen vom 27. November 2018, welcher der A.________
AG am Folgetag zugestellt wurde, erhob diese am 25. Januar 2019 Beschwerde.
Darauf trat das Kantonsgericht Schwyz, nachdem es der A.________ AG das
rechtliche Gehör zur voraussichtlich verspäteten Eingabe gewährt und diese
nicht geantwortet hatte, mit Entscheid vom 19. Februar 2019 zufolge
abgelaufener Beschwerdefrist nicht ein.

Dagegen hat sich die A.________ AG mit Eingabe vom 5. März 2019 an das
Bundesgericht gewandt.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42
Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine
Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert
(BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. 

Die Beschwerde besteht darin, dass direkt auf dem angefochtenen Entscheid der
unterschriebene Vermerk "Rekurs" angebracht und im ebenfalls unterzeichneten
Begleitschreiben festgehalten wird, man akzeptiere keine psychopathische
Doppelpost, es habe nie eine Vorladung gegeben und man antworte immer
pünktlich, könne aber keine Termine einhalten, da zur Zeit 100 % krank; im
Übrigen werde ein Aktenrausgabebefehl und Schadenersatz von mindestens Fr.
5000.-- gefordert, welcher sofort cash zu zahlen und per E-Mail in maximal 24
Stunden zu liefern sei.

Aus diesen Ausführungen ist nicht ersichtlich, inwiefern das Kantonsgericht
Recht verletzt haben soll, wenn es angesichts der 10-tägigen Beschwerdefrist
von Art. 18 Abs. 1 SchKG auf die offensichtlich verspätete Beschwerde nicht
eingetreten ist. Insbesondere kann sich eine juristische Person nicht darauf
berufen, krank zu sein; abgesehen davon wird auch nicht ansatzweise dargetan,
inwiefern die Organe von fristgemässem Handeln abgehalten gewesen wären.

3. 

Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete und im Übrigen
querulatorische Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. b und c BGG nicht einzutreten.

4. 

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Höfe und dem
Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde
in Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. März 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli