Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.191/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_191/2019

Urteil vom 26. Juli 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin

Dr. Heidi von Salis-Bilfinger,

Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Karin Caviezel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Erlass vorsorglicher Massnahmen (Abänderung eines Scheidungsurteils),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer,
vom 19. Dezember 2018 (ZK1 18 53).

Sachverhalt:

A.

A.a. B.A.________ (geb. 1967; Beschwerdegegnerin) und A.A.________ (geb. 1962;
Beschwerdeführer) heirateten am 9. Juni 2005. Der gemeinsame Sohn C.A.________
wurde im Jahr 2005 geboren. Am 19. April 2012 schied das Bezirksgericht Meilen/
ZH die Ehe und stellte soweit hier interessierend das Kind - es lebte bisher
bei der Mutter - unter die elterliche Sorge des Vaters. Ferner beschloss es
begleitende Massnahmen zur Umplatzierung des Kindes von der Mutter zum Vater
und führte die bereits früher errichtete Besuchsrechtsbeistandschaft weiter.
Gegen dieses Urteil gelangte B.A.________ erfolglos an das Obergericht des
Kantons Zürich und das Bundesgericht (vgl. Urteil 5A_917/2012 vom 3. Mai 2013).

A.b. Am 3. Oktober 2013 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk
Meilen (KESB) A.A.________ superprovisorsich die Obhut über den Sohn und
platzierte diesen in der Kriseninterventionsstelle D.________. Damit sollte die
Unterbringung des Kindes beim Vater kindgerecht vorbereitet werden.

Ebenfalls im Herbst 2013 zog B.A.________ zusammen mit dem Sohn nach
U.________, Vereinigte Arabische Emirate.

A.c. Am 15. August 2017 ersuchte B.A.________ das Regionalgericht Imboden/GR um
Abänderung des Scheidungsurteils. Mit separatem Gesuch von demselben Datum
beantragte sie ausserdem, der Sohn sei für die Dauer des Abänderungsverfahrens
vorsorglich unter ihre alleinige Obhut zu stellen, ohne dem Vater ein Besuchs-
und Ferienrecht einzuräumen. Diese Massnahme sei superprovisorisch anzuordnen.

Mit superprovisorischer Verfügung vom 16. August 2017 stellte das
Regionalgericht das Kind bis zum Erlass eines anderslautenden Entscheids unter
die Obhut der Mutter.

Am 18. August 2017 kehrten B.A.________ und C.A.________ in die Schweiz zurück.
Sie leben seither in V.________/GR.

A.d. Mit Entscheid vom 11. Dezember 2017 hiess das Regionalgericht das Gesuch
um Erlass vorsorglicher Massnahmen teilweise gut und stellte den Sohn
vorsorglich unter die Obhut der Mutter. Dem Vater räumte es jedes zweite
Wochenende ein Besuchsrecht von zwei Tagen und ein Ferienrecht von drei Wochen
ihm Jahr ein. Für eine zweimonatige Anfangsphase beschränkte das Gericht das
Besuchsrecht des Vaters auf zwei Tage im Monat ohne Übernachtung. Ausserdem
errichtete das Regionalgericht für das Kind eine Besuchsrechtsbeistandschaft.
Dieser Entscheid wurde den Parteien am 2. Mai 2018 eröffnet.

B.

Die von A.A.________ hiergegen erhobene Berufung hiess das Kantonsgericht von
Graubünden mit Entscheid vom 19. Dezember 2018 (eröffnet am 6. Februar 2019)
teilweise gut und übertrug der Beistandsperson erweiterte Kompetenzen.
Weitergehend wies es die Berufung ab. Die Kosten des Berufungsverfahrens
auferlegte es zu zwei Dritteln A.A.________ und zu einem Drittel B.A.________,
die Parteikosten schlug es wett.

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 5. März 2019 gelangt A.A.________ an das
Bundesgericht. Er beantragt in der Sache, es sei in Aufhebung des angefochtenen
Urteils mangels örtlicher Zuständigkeit der Erstinstanz auf das Gesuch um
Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht einzutreten. Ausserdem seien die
kantonalen Verfahrenskosten vollumfänglich B.A.________ aufzuerlegen. Eventuell
sei die Angelegenheit zur Neufestsetzung der Kosten an das Kantonsgericht
zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens indes keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine
Beschwerde zulässig ist (BGE 144 II 184 E. 1; 143 III 140 E. 1).

1.1. Angefochten ist der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das als
Rechtsmittelinstanz (Art. 75 BGG) über vorsorgliche Massnahmen für die Dauer
des Verfahrens auf Abänderung eines Scheidungsurteils entschieden hat. Hierbei
handelt es sich nach der Rechtsprechung um einen Zwischenentscheid nach Art. 93
BGG (BGE 130 I 347 E. 3.2; zuletzt etwa Urteil 5A_39/2019 vom 9. Mai 2019 E.
1.1) Daran ändert nichts, dass das Kantonsgericht vorliegend auch über die
(örtliche) Zuständigkeit der Vorinstanzen befand. Es liegt deswegen kein
Zwischenentscheid über die Zuständigkeit nach Art. 92 BGG vor (vgl. BGE 144 III
475 E. 1.1; Urteil 5A_973/2017 vom 4. Juni 2019 E 1.1). Abgesehen von dem hier
nicht einschlägigen Fall von Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG ist die Beschwerde daher
nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG). Dieser Nachteil muss
rechtlicher Natur sein (BGE 138 III 333 E. 1.3.1). Nicht wieder gutzumachend
ist der Nachteil nur, wenn er sich auch mit einem späteren günstigen
Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die blosse Möglichkeit
eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils genügt (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141
III 395 E. 2.5). Vorbehältlich offensichtlicher Fälle obliegt es der Beschwerde
führenden Partei im Einzelnen darzutun, dass die Voraussetzung von Art. 93 Abs.
1 Bst. a BGG erfüllt ist, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender
Begründung nicht einzutreten ist (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2;
137 III 324 E. 1.1).

1.2. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Frage des nicht wieder
gutzumachenden Nachteils. Auch sinngemäss oder in anderem als dem
Eintretenszusammenhang lässt sich der Beschwerdeschrift hierzu nichts
entnehmen. Vor Bundesgericht bestreitet der Beschwerdeführer denn auch allein
die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanzen zum Erlass der strittigen Massnahme
und äussert sich inhaltlich nicht zu dieser. Auch wenn in Konstellationen wie
der vorliegenden in der Regel von einem drohenden nicht wieder gutzumachenden
Nachteil ausgegangen wird (vgl. etwa Urteil 5A_960/2016 vom 24. April 2017 E.
1.1), besteht für das Bundesgericht unter diesen Umständen kein Anlass, von den
üblicherweise an die Beschwerde in Zivilsachen zu stellenden minimalen
Begründungserfordernissen abzuweichen. Auf die Beschwerde ist daher nicht
einzutreten.

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der obsiegenden Beschwerdegegnerin sind
mangels Einholens einer Vernehmlassung keine ersatzpflichtigen Kosten
entstanden, sodass keine Parteientschädigung zu sprechen ist (Art. 68 Abs. 1
und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht von Graubünden, I.
Zivilkammer, und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden, Chur,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Sieber