Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.190/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_190/2019

Urteil vom 4. Februar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter von Werdt, Bovey,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Wyss,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Aebi,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer,
vom 31. Januar 2019 (BEK 2018 145).

Sachverhalt:

A.

A.a. Am 10. Juli 2018 stellte B.________ beim Betreibungsamt U.________ ein
Betreibungsbegehren gegen A.________ für den Betrag von Fr. 665'000.--
zuzüglich Zinsen. Das Betreibungsamt gab tags darauf dem Betreibungsbegehren
statt und stellte in der Betreibung Nr. xxx den Zahlungsbefehl aus. Die
Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgte am 16. Juli 2018 an A.________, welcher
umgehend Rechtsvorschlag erhob.

A.b. Am 24. Juli 2018 gelangte B.________ an das Bezirksgericht Höfe. Mit
seiner Eingabe ("Rechtsöffnungsbegehren") verlangte er die Bezahlung von Fr.
665'000.-- zuzüglich Zinsen durch A.________ und die provisorische
Rechtsöffnung (im Betrag von Fr. 665'000.--) für die in Betreibung gesetzte
Forderung. Mit Verfügung vom 24. August 2018 erteilte der Einzelrichter
B.________ die provisorische Rechtsöffnung im Umfang der Forderung
einschliesslich Zinsen.

B.

A.________ gelangte daraufhin an das Kantonsgericht Schwyz und beantragte die
Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides und die Abweisung des
Rechtsöffnungsgesuchs. Die Beschwerde wurde mit Beschluss vom 31. Januar 2019
teilweise gutgeheissen und die provisorische Rechtsöffnung nur für die
verlangte Summe, jedoch ohne die Zinsen erteilt (Dispositiv-Ziff. 1.2). Auf das
im Rechtsöffnungsgesuch gestellte Klagebegehren wurde nicht eingetreten
(Dispositiv-Ziff. 1.1).

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 6. März 2019 ist A.________ an das
Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des
kantonsgerichtlichen Beschlusses (Dispositiv-Ziff. 1.1) und die Abweisung des
Gesuchs von B.________ (Beschwerdegegner) um provisorische Rechtsöffnung. Zudem
verlangt er, die Kosten des erst- und vorinstanzlichen Verfahrens seien
vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Der Beschwerdegegner sei
überdies zu einer Parteientschädigung von Fr. 2'400.-- an ihn zu verpflichten.
Eventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Mit Verfügung vom 6. März 2019 ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
erteilt worden.

Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht
hat sich in der Sache nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts, das als
Rechtsmittelinstanz über eine Rechtsöffnung in der Betreibung für eine
Forderung in der Höhe von Fr. 665'000.-- befunden hat. Dagegen steht die
Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1
lit. b und Art. 75 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Schuldner vom
angefochtenen Entscheid besonders betroffen und daher zur Beschwerde berechtigt
(Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).

1.2. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von
Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt
(Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 142 III
364 E. 2.4).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel
sind nur zulässig, soweit der vorinstanzliche Entscheid dazu Anlass gibt (Art.
99 Abs. 1 BGG).

2.

Anlass des vorliegenden Verfahrens gibt ein Gesuch um Erteilung der
provisorischen Rechtsöffnung. Strittig ist insbesondere, ob ein konkretes
Rechtsschutzinteresse an der Behandlung des Rechtsöffnungsgesuchs bestanden
hat.

2.1. Fehlt das schutzwürdige Interesse an der Beurteilung eines Begehrens, so
tritt der Richter darauf nicht ein. Es handelt es sich hier um eine
Prozessvoraussetzung, die er von Amtes wegen zu prüfen hat (Art. 59 Abs. 1 und
2 lit. a ZPO). Das Interesse muss persönlich und aktuell sein. Es ist nur
gegeben, falls die Gutheissung des Antrags dem Kläger einen konkreten Nutzen
bringen kann und ihm einen wirtschaftlichen oder ideellen Schaden erspart.
Hingegen steht das Gerichtsverfahren dem Kläger nicht zur Beantwortung von
abstrakten Rechtsfragen zur Verfügung (BGE 122 III 279 E. 3a; 138 III 357 E.
1.2.2; Urteile 4A_127/2019 vom 7. Juni 2019 E. 4; 5A_885/2018 vom 23. Januar
2019 E. 1.1; ZINGG, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,
2012, N. 34 f., 38, 46 zu Art. 59). Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
prüft das Gericht von Amtes wegen (Art. 60 ZPO); sie müssen - von gewissen
Ausnahmen abgesehen - im Zeitpunkt der Fällung des Sachurteils gegeben sein
(BGE 140 III 159 E. 4.2.4; HOHL, Procédure civile, Bd. I, 2. Aufl. 2016, Rz.
605).

2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ein schutzwürdiges Interesse an der
Beurteilung des Rechtsöffnungsgesuchs des Beschwerdegegners bestanden habe.
Seiner Ansicht nach hätte der Einzelrichter auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht
eintreten dürfen, da im Zeitpunkt von dessen Einreichung der Zahlungsbefehl
noch nicht rechtsgültig zugestellt worden war. Die Vorinstanz erachtet diesen
Umstand als nicht relevant, da für die Erhebung des Rechtsöffnungsgesuchs keine
Frist bestehe.

2.3. Im konkreten Fall stellte der Beschwerdegegner am 10. Juli 2018 ein
Betreibungsbegehren. Das Betreibungsamt stellte am folgenden Tag den
Zahlungsbefehl aus. Die Zustellung des Zahlungsbefehls erfolgte am 16. Juli
2018 und damit während der sommerlichen Betreibungsferien, die vom 15. Juli bis
zum 31. Juli laufen (Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Der Beschwerdeführer erhob
umgehend Rechtsvorschlag. Auf dem Zahlungsbefehl findet sich der (durch Stempel
angebrachte) "Hinweis", dass "die Zustellung während den Betreibungsferien"
vorgenommen werde und "als am 2. August 2018" erfolgt gelte. Der
Beschwerdegegner ersuchte (bereits) am 24. Juli 2018 beim Bezirksgericht Höfe
um Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung. Der Einzelrichter lud den
Beschwerdeführer am 2. August 2018 zur schriftlichen Stellungnahme auf den 16.
August 2018 ein, welcher dieser keine Folge leistete. Mit Verfügung vom 24.
August 2018 erteilte er dem Beschwerdegegner die provisorische Rechtsöffnung.

2.4. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang einzig, ob das Bezirksgericht auf das
Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdegegners eintreten durfte. Hingegen ist
vorliegend nicht von Belang, ob der Zahlungsbefehl korrekt zugestellt worden
ist. Nach der Rechtsprechung sind zwar Betreibungshandlungen während der
Betreibungsferien grundsätzlich verpönt (BGE 132 II 153 E. 3.3). Dieser Aspekt
- und damit die Zustellungspraxis mit der Anordnung der "aufgeschobenen
Wirksamkeit" - betrifft jedoch die Gesetzmässigkeit des Betreibungsverfahrens
und kann daher - ausgenommen vom Fall einer offensichtlichen Nichtigkeit -
einzig von der Aufsichtsbehörde aufgrund einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG
geprüft werden (BGE 139 III 444 E. 4.1.1; Urteil 5A_261/2018 vom 4. Februar
2018 E. 3.3.3).

2.5. Die Einreichung eines Rechtsöffnungsgesuchs ist nicht an eine (Mindest-)
Frist gebunden. Indes kann der Rechtsvorschlag in der Betreibung auf Pfändung
nur beseitigt werden, solange die Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens
(Art. 88 Abs. 2 SchKG) in klarer Weise noch nicht abgelaufen ist (BGE 125 III
45 E. 3a). Zudem muss die Betreibung nach wie vor hängig sein, was im Falle
eines Rückzugs des Rechtsvorschlags oder der Konkurseröffnung über den
Schuldner nicht der Fall ist. Unter diesen Voraussetzungen und abgesehen von
offensichtlich nichtigen Betreibungen, z.B. gegen einen nicht existierenden
Gläubiger, besteht ein schutzwürdiges Interesse an der Prüfung des
Rechtsöffnungsgesuchs und das Gericht hat darauf einzutreten (STAEHELIN, in:
Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl.
2010, N. 12 f. zu Art. 84; ABBET, in: La mainlevée de l'opposition, 2017, N. 76
zu Art. 84; VOCK/AEPLI-WIRZ, in: Schulthess Kommentar SchKG, 2017, N. 2 zu Art.
84).

2.6. Dem Beschwerdeführer kann daher nicht gefolgt werden, soweit er meint, der
Rechtsöffnungsrichter hätte auf das Gesuch des Beschwerdegegners nicht
eintreten dürfen, weil es ihm an einem rechtlich geschützten Interesse gefehlt
habe. Eine allfällige Gutheissung des Gesuchs war für den Beschwerdegegner
zweifellos von praktischem Interesse. Dem steht in diesem Verfahren nicht
entgegen, dass die beteiligten Parteien bereits während der laufenden
Betreibungsferien tätig geworden sind. Der Beschwerdeführer hat zwar bei Erhalt
des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag erhoben, obwohl die Zustellung noch nicht
wirksam war, wie das Betreibungsamt selber bekannt gab. Der Beschwerdegegner
hat daraufhin ein Gesuch um provisorische Rechtsöffnung gestellt, was auch
während der Betreibungsferien möglich ist (STAEHELIN, a.a.O., N. 60 zu Art.
84). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hatte der Rechtsöffnungsrichter
nicht darüber zu befinden, ob der Zahlungsbefehl gültig zugestellt wurde und
der Rechtsvorschlag bereits seine Wirkung entfalten konnte. Diese Fragen wären
- wie bereits erwähnt - ausschliesslich von der Aufsichtsbehörde zu
beantworten. In Anbetracht der bundesgerichtlichen Praxis, dass der
Rechtsvorschlag ausnahmsweise sogar vor der Zustellung des Zahlungsbefehls
erhoben werden kann, insbesondere wenn er sich - wie hier - auf eine bestimmte
Betreibung bezieht (BGE 91 III 1 E. 2), und selbst bei einem nicht gültig
zugestellten Zahlungsbefehl zu beachten ist (BGE 112 III 81 E. 2b), kann der
Rechtsvorschlag im konkreten Fall zumindest nicht als offensichtlich unwirksam
erachtet werden. Der Rechtsöffnungsrichter war daher mit dem Rechtsvorschlag in
einer laufenden Betreibung konfrontiert und hatte das Rechtsöffnungsgesuch zu
behandeln. Daran hatte der Beschwerdegegner - anders als der Beschwerdeführer
meint - bereits zu Beginn des Rechtsöffnungsverfahrens ein hinreichendes
schutzwürdiges Interesse.

3.

In der Sache ist die Identität des Betreibungsgläubigers mit dem in der
Schuldanerkennung auftretenden Gläubiger umstritten, welche die Vorinstanz
bestätigt hat. Der Beschwerdeführer verweist demgegenüber auf den
ursprünglichen Aktienkaufvertrag, den der Beschwerdegegner am 24. April 2013
gemeinsam mit der Ehefrau abgeschlossen hat. Damit hätte dieser im Namen der
einfachen Gesellschaft und nicht im eigenen Namen die Betreibung anheben
dürfen. Insoweit bestreitet der Beschwerdeführer, dass der Beschwerdegegner mit
dem Gläubiger identisch ist.

3.1. Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten
oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger
die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Für das
Rechtsöffnungsverfahren gilt eine beschränkte Untersuchungsmaxime. Der
Rechtsöffnungsrichter hat aufgrund der Parteiangaben und den eingereichten
Unterlagen eine Reihe von Fragen von Amtes wegen zu beantworten, selbst wenn
der Betreibungsschuldner diese nicht aufwirft und auch keine Stellung dazu
nimmt. Dazu gehört die Identität des im Zahlungsbefehl und im Titel genannten
Schuldners sowie des Gläubigers (BGE 142 III 720 E. 4.1; STAEHELIN, a.a.O., N.
50 zu Art. 84). Fest steht, dass der Beschwerdeführer an der
Rechtsöffnungsverhandlung säumig war und keine Einwendungen zur Rede stehen,
welche die Schuldanerkennung nach Art. 82 Abs. 2 SchKG entkräften sollen.

3.2. Die dem strittigen Rechtsöffnungsentscheid zugrunde liegende Betreibung
wurde vom Beschwerdegegner angehoben. Auf dem Zahlungsbefehl wird als
Forderungsgrund für den in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 665'000.-- auf
den Aktienkaufvertrag vom 21. März 2018 hingewiesen. Dieser Vertrag - als
Schuldanerkennung zur provisorischen Rechtsöffnung vorgelegt - wurde vom
Beschwerdegegner unterschrieben, der sich darin als alleiniger Erbe und
Willensvollstrecker seiner verstorbenen Ehefrau bezeichnet. Damit ist der
Beschwerdegegner als Betreibungsgläubiger mit dem Verkäufer der Aktien und
damit Gläubiger der Forderung durchaus identisch. Ob er zum Abschluss des
Vertrages berechtigt war, ist eine materiellrechtliche Frage, welche der
Rechtsöffnungsrichter mit Blick auf die Prüfung, wer aus der Schuldurkunde
Berechtigter und im Zahlungsbefehl genannter Gläubiger ist (vgl. STAEHELIN,
a.a.O., N. 67 zu Art. 82), nicht zu beantworten hat. Die diesbezüglichen
Vorbringen des Beschwerdeführers zur "Identität der Parteien" und seine
Ausführungen zu einem vorangehenden Aktienkaufvertrag sind nicht von Belang.

4.

Weiter ficht der Beschwerdeführer - für den Fall der Bestätigung der
Rechtsöffnung - die Verlegung der Prozesskosten des kantonalen Verfahrens an.
Seiner Ansicht nach hätte die Vorinstanz den Ausgang des Verfahrens bei der
Festlegung der Gerichtskosten der ersten und der zweiten Instanz sowie der
Parteientschädigung besser berücksichtigen müssen. Zudem stellt er die Höhe der
erstinstanzlich erhobenen Gerichtskosten in Frage.

4.1. Die Prozesskosten werden in der Rechtsöffnung - wie allgemein - der
unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO; STAEHELIN, a.a.O., N. 72
zu Art. 84). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden sie nach dem
Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Mit dieser Präzisierung
soll der Überklagung Rechnung getragen werden (STERCHI, in: Berner Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 6 zu Art. 106). Das Gesetz sieht
zudem in bestimmten Fällen vor, dass der Richter vom genannten Grundsatz
abweichen und die Kosten nach Ermessen verteilen kann (Art. 107 ZPO).

4.1.1. Im vorliegenden Fall hiess die Vorinstanz die Beschwerde teilweise gut
und korrigierte den Rechtsöffnungsentscheid, soweit dem Beschwerdegegner darin
Zinsen zugesprochen wurden. Zudem hielt sie fest, dass die Erstinstanz auf das
Leistungsbegehren explizit nicht hätte eintreten sollen. Sie beurteilte das
Unterliegen des Beschwerdegegners als begrenzt und auferlegte diesem die
erstinstanzlichen Gerichtskosten nur zu 1/5. Den Beschwerdeführer belastete sie
mit 4/5 der Gerichtskosten.

4.1.2. Der Beschwerdeführer besteht darauf, dass die Kosten anhand der
prozentualen Gutheissung der Anträge verlegt werden. Konkret müssten seiner
Ansicht nach die Kosten im Verhältnis von 55% zu 45% ihm bzw. dem
Beschwerdegegner angelastet werden. Mit dieser Sichtweise verkennt er, dass der
Richter nicht nur anhand der Anträge berücksichtigen kann, in welchem Umfang
eine Partei unterliegt. Es steht zudem in seinem Ermessen, eine Gewichtung der
Anträge aufgrund ihrer Bedeutung vorzunehmen (TREZZINI, in: Commentario pratico
al CPC, 2. Aufl. 2017, N. 16 zu Art. 106; STAEHELIN, in: Staehelin/ Staehelin/
Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 16 Rz. 35; TAPPY, in:
Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 34 zu Art.
106). Die Vorinstanz hat dieses Vorgehen gewählt und damit im Ergebnis nach dem
ihr zustehenden Ermessen entschieden, ohne dass Anlass zum Eingreifen bestehen
würde.

4.2. Die Gerichtskosten der betreibungsrechtlichen Summarsachen (Art. 251 ZPO)
und damit der Rechtsöffnungen unterliegen nicht der kantonalen Tarifhoheit,
sondern werden in Art. 48 GebV SchKG festgelegt (BGE 139 III 195 E. 4.2). Dies
wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Frage gestellt. Hingegen erachtet
er die von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren festgelegte
Spruchgebühr von Fr. 1'000.-- als unverhältnismässig. Nach Ansicht des
Beschwerdeführers wäre eine Spruchgebühr von Fr. 700.-- angemessen, da der
konkrete Streitwert von Fr. 665'000.-- ungefähr in der Mitte des Tarifs liege.

4.2.1. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist die Höhe der
Spruchgebühr durchaus nachvollziehbar, weist die Vorinstanz doch darauf hin,
dass der Streitwert nur eines der massgeblichen Kriterien bilde und das Maximum
- unter Berücksichtigung des sozialen Charakters der GebV SchKG - vorliegend
nicht zu beanstanden sei. Vor diesem Hintergrund kann von einer Verletzung der
Begründungspflicht durch die Vorinstanz nicht die Rede sein (vgl. dazu BGE 145
III 324 E. 6.1; Urteil 5A_749/2019 vom 15. November 2019 E. 3.3 betreffend
Kostenpunkt). Dem Beschwerdeführer ist die Anfechtung des angefochtenen
Entscheides im Kostenpunkt - wie seine Eingabe zeigt - ohne Weiteres möglich.

4.2.2. Gemäss Art. 48 GebV SchKG bemisst sich die Spruchgebühr bei einem
Streitwert von über Fr. 100'000.-- bis Fr. 1'000'000.-- auf Fr. 70.-- bis Fr.
1'000.--. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um einen Rahmentarif, innerhalb
dessen das Gericht die Spruchgebühr festzusetzen hat. Bereits die Formulierung
("von... bis") weist auf den richterlichen Ermessensspielraum bei der konkreten
Anwendung hin. Die streitwertabhängige Rahmengebühr ist flexibel und moderat,
wobei Raum bleibt für die Berücksichtigung weiterer Elemente, namentlich über-
oder unterdurchschnittlicher Aufwand, Art des Streitfalles, Art der
Prozessführung und Vermögensverhältnisse des Kostenpflichtigen (Urteil 5D_23/
2017 vom 8. Mai 2017 E. 4.3.1 mit Hinweis). Eine rein rechnerische Festsetzung
der Spruchgebühr, wie sie dem Beschwerdeführer vorschwebt, ist damit nicht
zwingend.

4.3. Hinsichtlich der Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren
strebt der Beschwerdeführer einen Verteilschlüssel von 40% zu 60% zu seinen
Gunsten an, der Fr. 640.-- statt Fr. 1'200.-- ausmachen soll. Er betont an
dieser Stelle erneut, dass er mit seinen Anträgen in diesem Umfang Erfolg
hatte, was als Umstand allein massgeblich sei. Worin bei der Festlegung der
Parteientschädigung eine Verletzung von Art. 106 Abs. 2 ZPO liegen sollte,
begründet der Beschwerdeführer indes nicht. Darauf ist nicht einzutreten.

4.4. Die Vorinstanz hat die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens nach den
gleichen Grundsätzen verlegt, die sie bei der für das erstinstanzliche
Verfahren getroffenen Regelung angewandt hat. Für die Spruchgebühr von Fr.
1'500.-- stützte sie sich auf Art. 61 Abs.1 GebV SchKG. Die Parteientschädigung
richtete sie nach dem kantonalen Tarif aus. Aufgrund des Verfahrensausgangs
auferlegte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer 75% der Spruchgebühr (Fr.
1'125.--) und verpflichtete ihn zu einer Parteientschädigung von ebenfalls 75%
des Gesamthonorars des Beschwerdegegners (Fr. 900.--).

4.4.1. Der Beschwerdeführer stellt die Höhe der Spruchgebühr und der
Parteientschädigung nicht in Frage. Hingegen wirft er der Vorinstanz auch hier
vor, von einem falschen Verteilschlüssel ausgegangen zu sein. Er betont, im
zweitinstanzlichen Verfahren hinsichtlich des Leistungsbegehrens, welches mehr
ins Gewicht falle als das Rechtsöffnungsgesuch, und der nicht unerheblichen
Zinsen durchgedrungen zu sein, womit er insgesamt zu 60% obsiegt habe.

4.4.2. Mit dieser Sichtweise übergeht der Beschwerdeführer, dass die urteilende
Instanz bei der Verteilung der Prozesskosten zwar vom Ausgang des Verfahrens
auszugehen hat, ihr aber bei der Gewichtung der Anträge ein gewisses Ermessen
zukommt. Damit kann hier auf die vorangehenden Erwägungen betreffend das
erstinstanzliche Verfahren verwiesen werden (E. 4.1.2), ohne dass an dieser
Stelle noch auf die einzelnen Argumente des Beschwerdeführers einzugehen ist.

4.5. Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz keine Verletzung von Bundesrecht
vorgeworfen werden, soweit sie die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung
geschützt hat. Ebensowenig ist die Regelung der Prozesskosten für das kantonale
Verfahren zu beanstanden.

5.

Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden, soweit darauf einzutreten ist.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen und dem
Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung zu leisten (Art. 66 Abs.
1 und Art. 68 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante