Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.189/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_189/2019

Urteil vom 8. März 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Zürich 10.

Gegenstand

Vorladung in der Betreibung Nr. xxx,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs, vom 28. Februar 2019 (PS180213-O/U).

Sachverhalt:

Für die Vorgeschichte ist auf das Urteil 5D_159/2018 vom 13. November 2018 und
auf das Urteil 5A_188/2019 heutigen Datums zu verweisen.

Nachdem A.________ der Aufforderung in der Pfändungsankündigung keine Folge
geleistet hatte, forderte ihn das Betreibungsamt mit Schreiben vom 10. Oktober
2018 unter Androhung der polizeilichen Vorführung erneut zum persönlichen
Erscheinen auf.

Darauf wandte sich A.________ mit Eingabe vom 21. Oktober 2018 an diverse
Amtsstellen, u.a. auch an das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde
in SchK-Sachen, welches mit Beschluss vom 25. Oktober 2018 einen
Nichteintretensentscheid fällte.

Auf die hiergegen am 30. Oktober 2018 eingereichte Beschwerde trat das
Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde in SchK-Sachen mit
Beschluss vom 28. Februar 2019 mangels genügender Anträge und Begründung nicht
ein. Bezüglich des gleichzeitig gestellten Gesuches um "Durchsetzung des
Akteneinsichtsrechts" hielt es fest, dem Beschwerdeführer sei mehrfach
mitgeteilt worden, dass er dieses auf Voranmeldung beim Obergericht wahrnehmen
könne.

In einer gleichzeitig auch an die Bundesanwaltschaft, an die Geschäftsleitung
des Kantonsrates Zürich, an das Obergericht des Kantons Zürich und an die
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gerichteten Sammeleingabe vom 4. März
2019 wendet sich A.________ u.a. auch gegen den vorstehend erwähnten
obergerichtlichen Beschluss.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42
Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine
Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert
(BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. 

Inwiefern die Eingabe von einem eigentlichen Beschwerdewillen getragen ist
(u.a. wird vorgebracht, es handle sich nicht um eine formgerechte Beschwerde
wider einschlägige Beschlüsse, sondern lediglich um die rituelle Entleerung des
staatstragenden Briefkastens), kann dahingestellt bleiben, weil ohnehin unter
keinem Titel darauf eingetreten werden kann:

Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass es an einem tauglichen
Rechtsbegehren mangelt, soweit sich der Beschwerdeführer gegen den
angefochtenen Entscheid richtet, denn er verlangt einzig, "die Nichtigkeit des
einschlägigen Materials sei jederzeit und von Amtes wegen zu beachten".

Sodann setzt er sich nicht ansatzweise mit dem angefochtenen Entscheid
auseinander, weshalb die Beschwerde auch vollständig unbegründet bleibt.

Was sodann die sinngemässen Ausstandsanliegen in Bezug auf das Obergericht und
das Bundesgericht anbelangt, mangelt es ebenfalls an einer auch nur annähernd
sachgerichteten Begründung: Hinsichtlich des Obergerichts ist die Rede davon,
dass die Ausstandsgesuche und Begründungen im Sinn von Art. 151 ZPO
archivfüllend als gerichtsnotorisch zu gelten hätten und der Vorsitzende der
II. Zivilkammer mitsamt seinen mutmasslichen Komplizen gebeten werde, endlich
den langerwarteten Entscheid selber zu fällen anstatt die vereinigte
Gewaltenteilung mit der ehrlosen scheinbaren Existenz als Oberrichter zu
belästigen. Hinsichtlich des Bundesgerichts wird vorgebracht, es stünden
schmerzhafte Ausstandsverfahren im Sinn von Art. 37 Abs. 3 BGG an und die II.
zivilrechtliche Abteilung vermöge in ihrer Gesamtheit dem Anspruch nach Art. 30
Abs. 1 BV nicht zu genügen.

3. 

Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete und im Übrigen einmal mehr
querulatorische Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. b und c BGG nicht einzutreten.

4. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zürich 10 und dem
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. März 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli