Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.188/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_188/2019

Urteil vom 8. März 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Zürich 10.

Gegenstand

Pfändungsankündigung und Vorladung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs, vom 28. Februar 2019 (PS180207-O/U).

Sachverhalt:

Die Stadt Zürich betrieb A.________ für Verfahrenskosten und Bussen und das
Bezirksgericht Zürich erteilte am 2. August 2018 definitive Rechtsöffnung. Die
hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (vgl. Urteil 5D_159/2018
vom 13. November 2018, wo auch die Vorgeschichte ausführlich festgehalten ist).

Mit Pfändungsankündigung vom 2. Oktober 2018 wurde A.________ aufgefordert, bis
am 9. Oktober 2018 zur Einvernahme auf dem Betreibungsamt zu erscheinen.

Darauf wandte sich A.________ am 11. Oktober 2018 an das Bezirksgericht Zürich
als untere Aufsichtsbehörde in SchK-Sachen. Mangels hinreichender Begründung
und konkreter Anträge trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein.

Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich
als obere Aufsichtsbehörde in SchK-Sachen mit Beschluss vom 28. Februar 2019
ebenfalls mangels genügender Anträge und Begründung nicht ein.

In einer gleichzeitig auch an die Bundesanwaltschaft, an die Geschäftsleitung
des Kantonsrates Zürich, an das Obergericht des Kantons Zürich und an die
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gerichteten Sammeleingabe vom 4. März
2019 wendet sich A.________ u.a. auch gegen den vorstehend erwähnten
obergerichtlichen Beschluss.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42
Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine
Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert
(BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

2. 

Inwiefern die Eingabe von einem eigentlichen Beschwerdewillen getragen ist
(u.a. wird vorgebracht, es handle sich nicht um eine formgerechte Beschwerde
wider einschlägige Beschlüsse, sondern lediglich um die rituelle Entleerung des
staatstragenden Briefkastens), kann dahingestellt bleiben, weil ohnehin unter
keinem Titel darauf eingetreten werden kann:

Die Beschwerde scheitert bereits daran, dass es an einem tauglichen
Rechtsbegehren mangelt, soweit sich der Beschwerdeführer gegen den
angefochtenen Entscheid richtet, denn er verlangt einzig, "die Nichtigkeit des
einschlägigen Materials sei jederzeit und von Amtes wegen zu beachten".

Sodann setzt er sich nicht ansatzweise mit dem angefochtenen Entscheid
auseinander, weshalb die Beschwerde auch vollständig unbegründet bleibt.

Was sodann die sinngemässen Ausstandsanliegen in Bezug auf das Obergericht und
das Bundesgericht anbelangt, mangelt es ebenfalls an einer auch nur annähernd
sachgerichteten Begründung: Hinsichtlich des Obergerichts ist die Rede davon,
dass der Kammervorsitzende ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, mit seiner
Frau den Vorruhestand zu besprechen, er aber fortgesetzt die Neukonstituierung
der II. Zivilkammer verweigere und mitsamt seinen mutmasslichen Komplizen
gebeten werde, endlich den langerwarteten Entscheid selber zu fällen anstatt
die vereinigte Gewaltenteilung mit der ehrlosen scheinbaren Existenz als
Oberrichter zu belästigen. Hinsichtlich des Bundesgerichts wird vorgebracht, es
stünden schmerzhafte Ausstandsverfahren im Sinn von Art. 37 Abs. 3 BGG an und
die II. zivilrechtliche Abteilung vermöge in ihrer Gesamtheit dem Anspruch nach
Art. 30 Abs. 1 BV nicht zu genügen.

3. 

Auf die offensichtlich nicht hinreichend begründete und im Übrigen einmal mehr
querulatorische Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. b und c BGG nicht einzutreten.

4. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zürich 10 und dem
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. März 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli