Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.186/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_186/2019

Urteil vom 15. März 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Baar.

Gegenstand

Pfändungsankündigungen,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II.
Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom
24. Januar 2019 (BA 2018 66).

Erwägungen:

1. 

Mit Pfändungsankündigungen vom 7. Dezember 2018 forderte das Betreibungsamt
Baar in den Betreibungen Nr. xxx und Nr. yyy B.________ auf, bis zum 12.
Dezember 2018 im Amtslokal zur Einvernahme über die Vermögens- und
Einkommensverhältnisse zu erscheinen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2018 (Postaufgabe)
Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zug. Am 4. Januar 2019 sandte das
Obergericht die Beschwerde wegen Weitschweifigkeit zur Verbesserung zurück und
wies darauf hin, dass die Eingabe als nicht erfolgt gelte, wenn innert Frist
die Eingabe nicht verbessert werden sollte (Art. 132 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Am
15. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine "verbesserte" Eingabe ein.
Mit Präsidialverfügung vom 24. Januar 2019 schrieb das Obergericht das
Verfahren ab, da auch die "verbesserte" Eingabe den Anforderungen an die
Beschwerdebegründung nicht genüge.

Am 12. Februar 2019 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin unter anderem
gegen diese Präsidialverfügung Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Die in
derselben Eingabe enthaltene Beschwerde gegen das Schreiben des Obergerichts
des Kantons Zug vom 29. Januar 2019 wird im Verfahren 5A_210/2019 behandelt.

2. 

Gegen die Präsidialverfügung vom 24. Januar 2019 steht die Beschwerde in
Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art.
75, Art. 90 BGG).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss
sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken;
die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für
das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel
aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll
(BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

3. 

Die Beschwerdeführerin ersucht sinngemäss um den Ausstand von Bundesrichterin
Escher. Die Beschwerdeführerin begründet das Gesuch mit "Befangenheit", "vielen
Rechtsverweigerungen" und "Fehlurteilen". Mit dieser blossen Nennung von
Stichworten, die in keiner Art und Weise substantiiert werden, lassen sich
jedoch keine Ausstandsgründe dartun. Im Übrigen ist das Gesuch offensichtlich
bloss auf die Behinderung der Justiz gerichtet und damit querulatorisch. Darauf
ist nicht einzutreten.

Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb das Obergericht das
Beschwerdeverfahren hätte führen müssen und weshalb es Art. 132 ZPO falsch
angewendet haben soll. Blosse Behauptungen, die Beschwerde genügend,
nachvollziehbar und nicht ausufernd begründet zu haben, genügen dazu nicht. Das
Obergericht hat der Beschwerdeführerin des Weiteren vorgehalten, dass sie gar
nicht zur Beschwerde gegen Pfändungsankündigungen legitimiert sei, da diese
B.________ beträfen, und dass sie auch keine Vollmacht zur Vertretung
eingereicht habe. Soweit sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht auf eine
Zession beruft, ist ihr einmal mehr entgegenzuhalten, dass eine Schuld oder die
Stellung als Betriebener nicht auf diesem Wege übertragen werden kann.
Insgesamt stellt die vorliegende Beschwerde (umfassend fünfzig eng bedruckte
Seiten miteinem 130 Posten umfassenden Beilagenverzeichnis, von denen jedoch
nur ein kleiner Teil eingereicht wurde) einmal mehr eine weitgehend
unverständliche und weitschweifige Anhäufung unzulässiger Anträge, wahllos
aufgezählter Normen und von Vorwürfen gegen verschiedene Personen und
Institutionen dar.

Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzureichend begründet. Überdies ist
sie einmal mehr querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im
vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG durch das
präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. Das Gesuch um
aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. Das
zusätzlich gestellte Gesuch um Sistierung dürfte ebenfalls als Begehren um
aufschiebende Wirkung oder andere vorsorgliche Massnahmen aufzufassen sein.

4. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen,
war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch der
Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege, die ihr als juristischer
Person grundsätzlich ohnehin nicht zusteht, ist deshalb abzuweisen (Art. 64
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichterin Escher wird nicht eingetreten.

2. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. 

Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

4. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

5. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

6. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. März 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg