Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.171/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_171/2019

Urteil vom 17. April 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lerf,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Fürsprecher Pascal Zbinden,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ehescheidung (Teileinigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1.
Zivilkammer, vom 16. Januar 2019 (ZK 18 549).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1980; Beschwerdeführerin) und B.________ (geb. 1971;
Beschwerdegegner) heirateten am 16. Mai 2008. Sie sind die Eltern von
C.________ (geb. am xx.xx.2010).

Am 1. Januar 2014 hoben die Eheleute den gemeinsamen Haushalt auf und mit
Entscheid vom 20. September 2016 schied das Regionalgericht Bern-Mittelland die
Ehe. Dabei stellte es die Tochter soweit hier interessierend unter die
alleinige Sorge und Obhut der Mutter. Eine bereits früher durch die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Seeland (KESB) angeordnete Beistandschaft führte es
fort. Weiter stellte das Regionalgericht fest, dass B.________ kein Recht auf
Kontakt mit C.________ hat, ausgenommen Geschenke und schriftliche Nachrichten.
Ausserdem verpflichtete das Gericht den Vater zur Zahlung von monatlichem
Unterhalt von Fr. 1'718.-- an die Tochter, bis diese eine angemessene
Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen hat. Den an A.________ zu leistenden
Unterhalt bestimmte das Gericht auf monatlich Fr. 3'437.-- ab Rechtskraft des
Scheidungsurteils bis zum 31. Juli 2020 und danach bis zum 31. Juli 2026 auf
Fr. 2'927.-- pro Monat. Zusätzlich verpflichtete es B.________, allfällige
Bonuszahlungen zur Hälfte an A.________ weiterzuleiten.

A.b. Die gegen diesen Entscheid von B.________ beim Obergericht des Kantons
Bern eingereichte Berufung hiess dieses mit Entscheid vom 28. September 2017
teilweise gut. Die elterliche Sorge und Obhut über C.________ beliess das
Obergericht zwar bei A.________. Zusätzlich zu den vom Regionalgericht
vorgesehenen (schriftlichen) Kontakten berechtigte es B.________ aber dazu, die
Tochter im Rahmen von Erinnerungskontakten vier Mal im Jahr zu treffen. Weiter
bestätigte auch das Obergericht die von der KESB errichtete Beistandschaft und
beauftragte die Beistandsperson zusätzlich mit der Organisation der
Erinnerungskontakte und damit, soweit nötig Anträge zu Kindesschutzmassnahmen
und zur Anpassung der Kontaktregelung zu stellen. Den Kindesunterhalt beliess
das Obergericht für die Zeit bis am 31. Dezember 2016 (Phase 1) bei Fr.
1'718.-- pro Monat. Danach legte es die folgenden monatlichen Beiträge (in Fr.)
fest:

                     Barunterhalt Betreuungsunterhalt

        01.01.2017 -
Phase 2              989.--       3'055.--
        31.07.2018

        01.08.2018 -
Phase 3              1'160.--     2'264.--
        31.07.2020

        01.08.2020 -
Phase 4              1'328.--     2'281.--
        31.07.2022

        01.08.2022 -
Phase 5              1'597.--     1'103.--
        31.07.2026

 

Ab dem 1. August 2026 sei kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet. Den
Barunterhalt von Fr. 1'597.-- habe B.________ zu bezahlen, bis C.________ eine
angemessene Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen habe. Für den
nachehelichen Unterhalt legte das Obergericht die nachfolgenden monatlichen
Beiträge fest (in Fr.) :

Phase 1 03.12.2016 - 31.12.2016 3'230.--

Phase 2 01.01.2017 - 31.07.2018 989.--

Phase 3 01.08.2018 - 31.07.2020 1'210.--

Phase 4 01.08.2020 - 31.07.2022 1'124.--

Phase 5 01.08.2022 - 31.07.2026 1'426.--

 

Die Regelung betreffend die Bonuszahlungen beliess das Obergericht unverändert.
Zuletzt hielt es fest, von welchem Einkommen und Vermögen der Parteien es bei
der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge ausging und verlegte es die Kosten der
kantonalen Verfahren.

A.c. Die von B.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in
Zivilsachen hiess das Bundesgericht mit Urteil 5A_875/2017 vom 6. November 2018
soweit den Kindesunterhalt und den nachehelichen Unterhalt zwischen dem 1.
Januar 2017 und dem 31. Juli 2026 betreffend gut und wies die Sache zum
erneuten Entscheid an das Obergericht zurück. Weitergehend wies es die
Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

B.

Mit Entscheid vom 16. Januar 2019 (eröffnet am 28. Januar 2019) stellte das
Obergericht fest, inwieweit sein Entscheid vom 28. September 2017 in
Rechtskraft erwachsen ist (Dispositivziffer 1). Sodann bestätigte es, dass
B.________ für die Tochter ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis am 31.
Dezember 2016 (Phase 1) monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'718.-- zu
leisten habe. Für die Zeit danach legte es die folgenden Beiträge (in Fr.)
fest:

                     Barunterhalt Betreuungsunterhalt

        01.01.2017 -
Phase 2              989.--       3'055.--
        31.07.2018

        01.08.2018 -
Phase 3              1'426.--     966.--
        31.07.2020

        01.08.2020 -
Phase 4              1'595.--     982.--
        31.07.2022

        01.08.2022 -
Phase 5              2'108.--     750.--
        31.07.2026

 

Ab dem 1. August 2026 sei kein Betreuungsunterhalt mehr geschuldet.
Barunterhalt habe B.________ ab diesem Zeitpunkt bis zum ordentlichen Abschluss
einer angemessenen Ausbildung durch die Tochter im Umfang von monatlich Fr.
1'597.-- zu leisten. Die Familienzulagen seien in diesen Beiträgen nicht
enthalten und zusätzlich geschuldet, wenn B.________ darauf Anspruch habe und
sie nicht von A.________ bezogen würden (alles Dispositivziffer 2). Die
monatlichen Beiträge des nachehelichen Unterhalts (in Fr.) legte das
Obergericht folgendermassen fest (Dispositivziffer 3) :

Phase 1 03.12.2016 - 31.12.2016 3'230.--

Phase 2 01.01.2017 - 31.07.2018 989.--

Phase 3 01.08.2018 - 31.07.2020 1'558.--

Phase 4 01.08.2020 - 31.07.2022 1'472.--

Phase 5 01.08.2022 - 31.07.2026 0.--

 

In Dispositivziffer 4 hielt das Obergericht fest, von welchem Einkommen und
Vermögen der Parteien es bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge ausging.
Die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte es den Parteien je zur Hälfte
(Dispositivziffer 5).

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 27. Februar 2019 gelangt A.________ an das
Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung der Dispositivziffern 2 und 3 des
angefochtenen Entscheids soweit den Kindesunterhalt ab dem 1. August 2018 bis
zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung sowie den
nachehelichen Unterhalt ab dem 1. August 2018 bis zum 31. Juli 2026 betreffend.
Die monatlichen Kindesunterhaltsbeiträge seien wie folgt neu festzusetzen (in
Fr.) :

                     Barunterhalt Betreuungsunterhalt

        01.08.2018 -
Phase 3              1'159.--     2'006.--
        31.07.2020

        01.08.2020 -
Phase 4              1'402.--     1'601.--
        31.07.2022

        01.08.2022 -
Phase 5              2'036.--     211.--
        31.07.2026

 

B.________ sei ausserdem zu verpflichten, ab dem 1. August 2026 über die
Volljährigkeit der Tochter hinaus Barunterhalt von Fr. 2'036.-- zu erbringen,
bis die angemessene Ausbildung der Tochter ordentlicherweise abgeschlossen sei.
Die Familienzulagen seien zusätzlich zu bezahlen, wenn B.________ darauf
Anspruch habe und sie nicht von A.________ bezogen würden. Der monatlich
geschuldete nacheheliche Unterhalt sei wie folgt neu festzusetzen (in Fr.) :

Phase 3 01.08.2018 - 31.07.2020 1'238.--

Phase 4 01.08.2020 - 31.07.2022 1'300.--

Phase 5 01.08.2022 - 31.07.2026 846.--

 

Weiter sei die Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheids hinsichtlich des
A.________ angerechneten Einkommens anzupassen. Eventuell seien die
Dispositivziffern 2-4 des angefochtenen Entscheids im vorgenannten Umfang
aufzuheben und sei die Sache zur Neubeurteilung des Kindesunterhalts ab dem 1.
August 2018 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, des
nachehelichen Unterhalts ab dem 1. August 2018 bis zum 31. Juli 2026 und des
A.________ ab dem 1. August 2018 angerechneten Einkommens an das Obergericht
zurückzuweisen. Weiter seien die "zweit- und oberinstanzlichen
Verfahrenskosten" vollständig B.________ aufzuerlegen und sei dieser zu
verurteilen, A.________ "für das zweit- und oberinstanzliche Verfahren" die
Parteikosten von Fr. 3'500.-- zu ersetzen. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.

Mit Verfügung vom 1. März 2019 nahm das Bundesgericht das Gesuch um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung im Ergebnis als Gesuch um vorsorgliche Zusprechung
von Unterhaltsbeiträgen entgegen und wies dieses ab. Im Übrigen hat es die
Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen
Instanz, die als oberes Gericht (Art. 75 BGG) über die vermögensrechtlichen
Folgen einer Ehescheidung (Kindesunterhalt und nachehelicher Unterhalt) und
damit eine Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG entschieden hat. Der Streitwert
nach Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG ist erreicht (Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Die
Beschwerdeführerin ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt, die
sie auch fristgerecht erhoben hat (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist
unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.

1.2. Kein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung (Art. 76 Abs. 1
Bst. b BGG und dazu BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2) hat die Beschwerdeführerin,
soweit sie vor Bundesgericht nichts anderes beantragt, als vom Obergericht
angeordnet wurde. Dies ist der Fall bezüglich der Anrechnung der
Familienzulagen (vgl. vorne Bst. B und C). Auf die Beschwerde ist insoweit
nicht einzutreten.

Die Beschwerdeführerin beantragt im Zusammenhang mit dem nachehelichen
Unterhalt für einzelne Monate tiefere Unterhaltsbeiträge als das Obergericht
sie ihr zugesprochen hat (vgl. vorne Bst. B und C). D a sie insgesamt aber
höhere Unterhaltsbeiträge als von der Vorinstanz zugestanden geltend macht, ist
dies mit Blick auf das schutzwürdige Interesse unschädlich (vgl. zum
Verschlechterungsverbot Urteil 5A_165/2018 vom 25. September 2018 E. 3.4 mit
Hinweisen).

2.

2.1. Nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts sind sowohl dieses
selbst als auch die kantonalen Instanzen an die rechtliche Beurteilung
gebunden, mit der die Rückweisung begründet wurde. Wegen dieser Bindung der
Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien - abgesehen von allenfalls
zulässigen Noven - verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen
als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen
Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid abgelehnt oder
überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren. Wie weit die Gerichte und die
Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der
Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen
Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung
vorgibt (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2 [einleitend] und 2.1).

Mit der Beschwerde gegen den neuen kantonalen Entscheid können daher keine
Argumente vorgetragen werden, die das Bundesgericht schon in seinem
Rückweisungsentscheid ausdrücklich verworfen hat oder die es im ersten
Beschwerdeverfahren gar nicht prüfen musste, weil die Parteien sie nicht
vorbrachten, obwohl sie dies hätten tun können und müssen (Urteile 5A_279/2018
vom 8. März 2019 E. 3; 5A_785/2016 vom 2. Februar 2016 E. 1.2). Entsprechend
hat das kantonale Gericht nach der Rückweisung nur noch diejenigen Punkte zu
beurteilen, die das Bundesgericht aufgehoben hat. Die neue Entscheidung der
kantonalen Instanz ist auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den
bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt
(Urteil 6B_130/2019 vom 8. Februar 2019 E. 4).

2.2. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr Kindesunterhalt von monatlich
Fr. 2'036.-- über die Volljährigkeit der Tochter im August 2026 hinaus
zuzusprechen, bis diese eine angemessene Ausbildung ordentlicherweise
abgeschlossen hat. Im ersten Verfahren vor dem Bundesgericht war die
Unterhaltspflicht des Beschwerdegegners nach dem 31. Juli 2026 nicht
Streitgegenstand (Urteil 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 4.1). Der
Kindesunterhalt für diese Zeit war damit auch nicht mehr Gegenstand des
vorinstanzlichen Verfahrens und kann von der Beschwerdeführerin heute nicht
mehr thematisiert werden. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten
(vgl. Urteil 5A_851/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.5). Hätte die
Beschwerdeführerin für diese Periode höhere Unterhaltsbeiträge erlangen wollen,
hätte sie gegen den Entscheid vom 28. September 2017 Beschwerde erheben müssen.

3.

3.1. Nach dem Ausgeführten sind heute noch die vom Beschwerdegegner zwischen
dem 1. August 2018 und dem 31. Juli 2026 an Ehefrau und Tochter zu bezahlenden
Unterhaltsbeiträge (Art. 125 und 276 ZGB) Gegenstand des Verfahrens. Bei deren
Beurteilung findet nach Art. 13c bis Abs. 1 SchlT ZGB die am 1. Januar 2017 in
Kraft getretene Änderung des Zivilgesetzbuches betreffend Kindesunterhalt vom
20. März 2015 (AS 2015 4299) Anwendung.

3.2. Zu den Unterhaltsbeiträgen hielt das Bundesgericht im Urteil 5A_875/2018
vom 6. November 2018 fest, was folgt:

3.2.1. Nicht in Frage stehe, dass der Beschwerdeführerin bei der Berechnung
sowohl des Kindesunterhalts als auch des nachehelichen Unterhalts ein
hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Umstritten sei aber die Höhe dieses
Einkommens (Urteil, a.a.O., E. 4.2 [einleitend]).

In tatsächlicher Hinsicht sei dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen, dass
die Beschwerdeführerin von 2004 bis 2010 als Sozialpädagogin im Schulheim
D.________ tätig gewesen sei. Danach habe sie bis Juli 2016 zu 41 % als
Lehrerin gearbeitet. Seit dem 1. August 2016 sei sie unbefristet zu rund 30 %
als Lehrkraft für integrative Förderung an der Schule E.________ (BE)
angestellt. Voraussetzung für diese Anstellung sei eine (Master-) Ausbildung in
Heilpädagogik, welche die Beschwerdeführerin seit Juli 2016 an der Universität
U.________ absolviere. Diese Ausbildung - sie sei noch nicht abgeschlossen -
sei allerdings nur für die aktuelle Anstellung notwendig. Die
Beschwerdeführerin verfüge denn auch bereits über einen Masterabschluss in
Erziehungswissenschaften. Hiervon ausgehend habe das Obergericht der
Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der weiteren Gegebenheiten des
Einzelfalls (insbesondere Alter der Tochter, aktuelle Arbeitsmarktlage) künftig
eine Tätigkeit zu 40 % als möglich und zumutbar erachtet, womit diese ein
Nettoeinkommen von Fr. 2'695.-- erwirtschaften könne. Da vermutungsweise ein
Stellenwechsel notwendig werde, habe die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine
angemessene Übergangsfrist bis Ende Juli 2018 eingeräumt. Ab dem 12. Altersjahr
der Tochter, die dannzumal in die Sekundar- bzw. Oberstufe wechsle, sei eine
Tätigkeit von 60 % zumutbar, mit der ein Nettoeinkommen von Fr. 4'042.--
erzielt werden könne. Sobald das Kind das 16. Altersjahr erreiche (d.h. ab
August 2026) könne die Beschwerdeführerin nach Ansicht des Obergerichts bei
einer vollen Erwerbstätigkeit netto Fr. 6'738.-- im Monat verdienen (Urteil,
a.a.O., E. 4.2.1).

Nach Dafürhalten des Beschwerdegegners sei der Beschwerdeführerin ein höheres
Arbeitspensum zumutbar. Ausserdem sei er nicht mit der Berechnung des
erzielbaren Nettoeinkommens einverstanden. Die Beschwerdeführerin bestätige die
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen und erachte die weiteren Erwägungen
der Vorinstanz als angemessen (Urteil, a.a.O., E. 4.2.2).

3.2.2. In der Folge referierte das Bundesgericht seine neuste Rechtsprechung
zur Frage, in welchem Umfang dem Elternteil, der nach der Trennung die Kinder
betreue, eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Demnach seien die Eltern für eine
gewisse Zeit nach der Trennung auf dem gelebten Betreuungsmodell zu behaften.
Danach finde unter Berücksichtigung einer grosszügig zu bemessenden
Übergangsfrist das sog. Schulstufenmodell Anwendung. Demnach sei dem
hauptbetreuenden Elternteil im Normalfall ab der obligatorischen Beschulung des
jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit von 50 %, ab dem Eintritt des Kindes in
die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab Vollendung des 16. Lebensjahrs
eine solche von 100 % zuzumuten. Von dieser Richtlinie könne je nach den
Umständen des konkreten Einzelfalls nach pflichtgemässer richterlicher
Ermessensausübung abgewichen werden. Insbesondere seien
Entlastungsmöglichkeiten durch ausserschulische Drittbetreuungsmöglichkeiten zu
berücksichtigen und könne grösseren ausserschulischen Belastungen Rechnung
getragen werden, etwa bei der Betreuung mehrerer oder behinderter Kinder
(Urteil, a.a.O., E. 4.2.3 mit Hinweis auf BGE 144 III 481 E. 4.5-4.7).

3.2.3. Aufgrund der Umstände des Falles sei es bundesrechtskonform, dass das
Obergericht der Beschwerdeführerin für die Ausdehnung ihrer Arbeitstätigkeit
eine Übergangsfrist bis Juli 2018 zugebilligt habe. Der angefochtene Entscheid
sei aber insoweit bundesrechtswidrig, als er der Beschwerdeführerin nach
Fristablauf bloss eine Erwerbstätigkeit von 40 % und nach dem 12. Altersjahr
der Tochter eine solche von 60 % zumute. Gemäss den massgebenden kantonalen
Bestimmungen sei die Tochter am 1. August 2014 eingeschult worden, womit der
Beschwerdeführerin nach Ablauf der Übergangsfrist eine Tätigkeit von 50 %
zumutbar sei. Nach Übertritt der dannzumal 12-jährigen Tochter in die
Sekundarstufe I im Jahre 2022 werde es der Beschwerdeführerin zumutbar sein, zu
80 % einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ab dem 16. Altersjahr der Tochter sei
ihr eine volle Erwerbstätigkeit zuzumuten. Besondere Umstände, welche ein
Abweichen vom dargestellten Regelfall rechtfertigen würden, seien nicht geltend
gemacht (Urteil, a.a.O., E. 4.2.4).

Damit sei die Berechnung des hypothetischen Einkommens rechtsfehlerhaft
erfolgt. Das der Beschwerdeführerin anrechenbare Einkommen werde unter
Berücksichtigung der genannten Beschäftigungsgrade neu zu berechnen sein,
sofern es dieser tatsächlich möglich sei, eine entsprechende Anstellung zu
finden. Da ohnehin eine Neuberechnung vorzunehmen sei, würden sich Weiterungen
in diesem Zusammenhang erübrigen und brauche nicht auf die übrigen Vorbringen
des Beschwerdegegners eingegangen zu werden (Urteil, a.a.O., E. 4.3).

3.2.4. Die weiteren vom Beschwerdegegner zum Unterhalt erhobenen Rügen betrafen
die Bedarfsberechnung (Steuern, Wohnkosten, Sparquote) und wurden vom
Bundesgericht als ungenügend begründet zurückgewiesen (Urteil, a.a.O., E. 4.4
und 4.5).

4.

Unter Hinweis auf das Urteil 5A_875/2017 erwog das Obergericht, der
Beschwerdeführerin sei nach Ablauf der Übergangsfrist - diese habe sich als
bundesrechtskonform erwiesen - am 1. August 2018 eine hypothetische
Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % und ab dem 1. August 2022 eine solche von
80 % anzurechnen. Die Beschwerdeführerin mache keine besonderen Umstände
geltend, welche ein Abweichen vom Regelfall rechtfertigen würden. Dabei sei es
für die Beschwerdeführerin mit Blick auf ihre Ausbildung, die frühere
Berufserfahrung und das arbeitsmarktliche Umfeld, das sich seit 2017 positiv
entwickelt habe, unproblematisch, eine Anstellung als Sozialpädagogin zu
finden. Hierfür sei der Abschluss des derzeitigen Studiums in U.________
(Heilpädagogik) nicht notwendig. Diese Ausbildung sei Voraussetzung für die
derzeitige Anstellung der Beschwerdeführerin, nicht jedoch für die
Arbeitstätigkeit als solche.

Bis zum Ablauf der Übergangsfrist Ende Juli 2018 sei das tatsächlich von der
Beschwerdeführerin erzielte Nettoeinkommen von Fr. 1'821.-- pro Monat relevant.
Zur Berechnung des danach massgebenden Einkommens zog das Obergericht den
statistischen Lohnrechner "Salarium" des Bundesamts für Statistik (BFS) bei.
Dabei ging es von einer Tätigkeit als Sozialpädagogin in einem Heim (ohne
Erholungs- und Freizeitheime) in einer unteren Kaderfunktion aus. Weiter
beachtete sie das Alter der Beschwerdeführerin, die Berufserfahrung, den
Universitätsabschluss sowie eine Unternehmensgrösse von 50 und mehr
Beschäftigten im Espace Mitelland. Damit könne die Beschwerdeführerin bei einem
Pensum von 50 % ohne Sonderzahlungen ein Nettoeinkommen von rund Fr. 4'030.--
im Monat erzielen. Dieses Einkommen sei ihr bis zum 12. Altersjahr der Tochter
anzurechnen. Danach, d.h. ab August 2022, sei eine Erwerbstätigkeit zu 80 %
möglich und zumutbar, was ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 6'690.-- ergebe.
Ab dem 16. Altersjahr der Tochter im Jahre 2026 sei eine volle Erwerbstätigkeit
bei einem Nettoeinkommen von Fr. 8'400.-- im Monat massgebend.

5.

5.1. Hiergegen bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei derzeit "völlig
unverhältnismässig", ihr neben der alleine wahrgenommenen Kinderbetreuung,
ihrer aktuellen Anstellung und dem Studium in Heilpädagogik einen
Anstellungsgrad von 50 % bei einem Nettolohn von Fr. 4'000.-- im Monat
anzurechnen. Der Studienabschluss - dieser erfolge voraussichtlich im Herbst
2020 - sei zwingend, damit die Beschwerdeführerin künftig eine Festanstellung
in einer Schule erhalte. Derzeit arbeite die Beschwerdeführerin zu 42,857 % als
Heilpädagogin und erziele ein durchschnittliches Nettoeinkommen von Fr.
3'017.--. Zu würdigen seien auch die speziellen Umstände des Falls: Die
Kinderbetreuung werde dadurch intensiviert, dass die Tochter im Regionalkader
des Schweizerischen Alpen-Clubs (SAC) F.________ intensiv das Klettern
trainiere. An den Wochenenden fänden Wettkämpfe sowie zusätzliche Trainings
statt. Weiter habe die Tochter bis ins Kleinkindalter traumatisierende
Missbrauchshandlungen durch den Vater erlitten und leide bis heute unter
Angstzuständen. Bis zum Studienabschluss sei es der Beschwerdeführerin daher
nicht möglich, ein höheres als das derzeitige Einkommen zu erzielen. Folglich
müsse ihr bis dahin eine Übergangsfrist gewährt und könne erst danach ein
Einkommen von 50 % angerechnet werden. Vom derzeitigen Nettoeinkommen sei
ausserdem die Betreuungszulage abzuziehen, da zufolge der Kinderbetreuung
voller Anspruch darauf bestehe. Im Übrigen sei die Zulage fakultativ und es sei
nicht sicher, dass diese auch bei einer anderen Anstellung ausbezahlt würde.

5.2. Mit ihren Ausführungen bestreitet die Beschwerdeführerin im Ergebnis, dass
es ihr zumutbar ist, vor Abschluss des Studiums in Heilpädagogik im Jahr 2020
ein über ihren tatsächlichen Verdienst hinausgehendes Einkommen (abzüglich
Betreuungszulage) zu erzielen. Demnach wendet sie sich gegen die Anrechnung
eines entsprechenden hypothetischen Einkommens. Damit verkennt sie die
Bindungswirkung des Urteils 5A_875/2017 vom 6. November 2018: Dort wurde der
Beschwerdeführerin die Erzielung eines Einkommens von 50 % ab Juli 2018 als
zumutbar erachtet, und zwar unter Berücksichtigung der Kinderbetreuung und des
Zweitstudiums (vgl. vorne E. 3.2.1 und 3.2.3). Hierauf kann im vorliegenden
Verfahren nicht mehr zurückgekommen werden und es ist der Beschwerdeführerin
verwehrt, diese Fragen erneut aufzuwerfen. Gleiches gilt, soweit die
Beschwerdeführerin sich in diesem Zusammenhang auf die intensive Betreuung der
Tochter wegen des Klettertrainings sowie (angeblichen) Angstzuständen beruft.
Diese Umstände waren zwar nicht Thema das ersten Verfahrens vor Bundesgericht
(vorne E. 3.2), hätten damals aber vorgetragen werden können und müssen und
sind daher heute nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen vorne E. 2.1).
Ohnehin bestreitet die Beschwerdeführerin die Feststellung der Vorinstanz
nicht, sie habe keine Umstände geltend gemacht, die mit Blick auf den
Beschäftigungsgrad ein Abweichen vom Regelfall erlauben würden (vorne E. 4).
Auch im vorliegenden Verfahren wären die entsprechenden Vorbringen damit
verspätet vorgebracht und nicht mehr zu hören (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG).
Ebenfalls bereits im Entscheid vom 6. November 2018 abschliessend behandelt und
heute nicht mehr zu prüfen ist die Frage, bis wann der Beschwerdeführerin eine
Übergangsfrist für die Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit zu gewähren ist (vgl.
vorne E. 2.1 und 3.2.3).

6.

6.1. Die Beschwerdeführerin ist weiter der Ansicht, es sei ihr nicht möglich,
in einem Heim im Bereich des unteren Kaders eine Teilzeitanstellung von 50 % zu
finden, wie das Obergericht ihr diese angerechnet habe. Eine Nachfrage im
Zentrum für Sozial- und Heilpädagogik G.________ habe ergeben, dass bei einer
Anstellung als Sozial- und/oder Heilpädagogin ein Beschäftigungsgrad von 80 %
zwingend gefordert werde. Bei einer Anstellung von 100 % würden gemäss Auskunft
sodann wesentlich tiefere Löhne bezahlt, als vom Obergericht angenommen. Eine
Anstellung wie vom Obergericht angerechnet komme auch deswegen nicht in Frage,
weil in Heimen die Kinder und Jugendlichen rund um die Uhr betreut würden. Eine
Arbeit zu Randzeiten, in der Nacht und an Wochenenden könne die
Beschwerdeführerin aber nicht mit der Betreuung der Tochter vereinbaren. Auch
nach deren 12. Altersjahr (Juli 2022) könne die Beschwerdeführerin daher keine
Kaderfunktion in einem Heim ausüben.

6.2. Strittig ist damit, ob es der Beschwerdeführerin tatsächlich möglich ist,
die ihr an sich zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben.

6.2.1. Im Rückweisungsentscheid vom 6. November 2018 hat das Bundesgericht die
Frage offen gelassen, ob die Beschwerdeführerin eine entsprechende Anstellung
finden kann, und es der Vorinstanz überlassen, bei der Neuberechnung der Sache
darüber zu befinden (vgl. vorne E. 3.2.3). Die Vorbringen der
Beschwerdeführerin sind damit heute noch Verfahrensgegenstand (vgl. vorne E.
2.1).

6.2.2. Ob eine als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene
Einkommen effektiv erzielbar ist, ist eine Tatfrage (BGE 143 III 233 E. 3.2;
137 III 118 E. 2.3). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die
vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst
willkürlich (Art. 9 BV; vgl. dazu BGE 142 II 433 E. 4.4), oder würden auf einer
anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von
Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies
dazutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl.
BGE 141 IV 317 E. 5.4; 140 III 264 E. 2.3). Dabei gilt das Rügeprinzip nach
Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene
und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte
Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (vgl. BGE
142 III 364 E. 2.4; 141 IV 249 E. 1.3.1). Wird eine Verletzung des
Willkürverbots geltend gemacht, reicht es nicht aus, die Lage aus der eigenen
Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als
willkürlich zu bezeichnen. Es ist im Einzelnen darzutun, inwiefern das
kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene
Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet
(BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2).

Nach dem Prinzip der materiellen Erschöpfung des Instanzenzuges sind sodann
sämtliche rechtserheblichen Einwände bereits vor der Vorinstanz vorzubringen
und dürfen sie nicht erst nach dem Ergehen eines ungünstigen Entscheids im
anschliessenden Rechtsmittelverfahren erhoben werden (vgl. BGE 143 III 290 E.
1.1; 134 III 524 E. 1.3). Mit Ausnahme offensichtlicher Fälle hat die
beschwerdeführende Person mit Blick auf die sie treffende Begründungspflicht
(Art. 42 Abs. 2 BGG) in der Beschwerde dazulegen, dass diese
Eintretensvoraussetzung erfüllt ist (vgl. Urteile 5A_770/2018 vom 6. März 2019
E. 7.2; 5A_711/2017 vom 26. März 2018 E. 4.4; zur Begründungspflicht bei
Eintretensvoraussetzungen im Allgemeinen vgl. BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 V 395
E. 3.1; Urteil 2C_258/2019 vom 18. März 2019 E. 2.1).

6.2.3. Das Obergericht ist der Ansicht, es sei für die Beschwerdeführerin mit
Blick auf ihre Berufserfahrung und das arbeitsmarktliche Umfeld problemlos
möglich, eine Anstellung als Heilpädagogin zu finden. Für die Berechnung des
derart erzielbaren Einkommens stützte es sich auf den Lohnrechner "Salarium"
des BFS und damit auf statistische Grundlagen, was rechtsprechungsgemäss
zulässig ist (vgl. vorne E. 4; Urteil 5A_503/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.3).
Zwar ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass sie mit
diesen Feststellungen nicht einverstanden ist. Indessen unterlässt sie es, dem
Obergericht substanziiert eine Verfassungs- oder Rechtsverletzung bei der
Ermittlung des Sachverhalts vorzuwerfen (vgl. auch hinten E. 7.1). Vielmehr
beschränkt sie sich darauf, ohne weitere Auseinandersetzung mit dem
angefochtenen Entscheid darzulegen, weshalb es ihr aus ihrer Sicht nicht
möglich sei, eine Anstellung wie die in Frage stehende zu finden und ein
Entgelt in der von der Vorinstanz berechneten Höhe zu erzielen. Hierin liegt
keine den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügende Sachverhaltsrüge.
Weiter tut die Beschwerdeführerin nicht dar, dass sie ihre Einwendungen zur
tatsächlichen Möglichkeit einer Einkommenserzielung im vorinstanzlichen
Verfahren bereits vorgetragen hätte. Da dies auch nicht offensichtlich ist,
erweist sich die Beschwerde auch mit Blick auf das Prinzip der materiellen
Erschöpfung des Instanzenzugs als ungenügend begründet. Es kann folglich
insoweit nicht auf sie eingetreten werden.

7.

7.1. Schliesslich führt die Beschwerdeführerin aus, es falle auf, dass das
Obergericht im angefochtenen Entscheid von Löhnen ausgehe, die um 20 % bis 25 %
über denjenigen lägen, von denen im Entscheid vom 28. September 2017
ausgegangen worden sei. Das Obergericht begründe nicht, weshalb es der
Beschwerdeführerin nicht nur ein höheres Arbeitspensum zumute, sondern auch
noch von einem höheren Lohnniveau ausgehe. Zudem habe das Bundesgericht im
Urteil vom 6. November 2018 einzig die Anpassung des Arbeitspensums verlangt
und sich nicht zur Höhe des hypothetischen Einkommens geäussert. Damit habe es
die ursprüngliche Lohnberechnung implizit als nicht rechtsfehlerhaft
eingestuft. Das neu herangezogene Lohnniveau sei denn auch völlig überhöht und
willkürlich festgelegt.

7.2. Erneut verkennt die Beschwerdeführerin die Tragweite des Urteils 5A_875/
2017 vom 6. November 2018: Dort wies das Bundesgericht die Angelegenheit zur
Neuberechnung des der Beschwerdeführerin anrechenbaren Einkommens unter
Berücksichtigung der korrekten Arbeitspensen an das Obergericht zurück. Da
ohnehin eine Neuberechnung vorzunehmen war, verzichtete es auf Weiterungen in
diesem Zusammenhang und ging auf die vom Beschwerdegegnern zu diesem Thema
erhobenen Rügen explizit nicht ein (vgl. vorne E. 3.2.3). Das Obergericht war
daher gehalten, das der Beschwerdeführerin anzurechnende Einkommen neu zu
berechnen, ohne dass es dabei auf eine Anpassung der Beschäftigungsgrade
beschränkt gewesen wäre. Es ist folglich nicht zu beanstanden, wenn die
Vorinstanz eine umfassende Neuberechnung vorgenommen hat (vgl. vorne E. 2.1).
Unzutreffend ist weiter das Vorbringen, die Neuberechnung sei unbegründet
geblieben. Vielmehr legte das Obergericht dar, wie es das massgebende Einkommen
berechnete (vgl. vorne E. 4). Gegen die Berechnung erhebt die
Beschwerdeführerin sodann keine genügenden Einwände (vgl. vorne E. 6.2), womit
hierauf nicht weiter einzugehen ist. Die Beschwerde ist insoweit folglich
unbegründet.

8.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Anlass dazu, auf die vorinstanzliche
Kostenverteilung zurückzukommen, besteht damit nicht.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem obsiegenden
Beschwerdegegner sind keine ersatzpflichtigen Parteikosten entstanden, sodass
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Parteientschädigung wird keine gesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. April 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Sieber