Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.170/2019
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5A_170/2019

Verfügung vom 14. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt U.________.

Gegenstand

Kostenrechnung der Grundstückverwertung,

Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen,
kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 12. Februar
2019 (AB.2019.3-AS).

Erwägungen:

1. 

In einer gegen den Beschwerdeführer laufenden Betreibung pfändete das
Betreibungsamt U.________ zwei Grundstücke. Vom 30. November 2018 bis 10.
Dezember 2018 lag beim Betreibungsamt der Verteilungsplan mit Kostenrechnung
Grundstückverwertung bzw. Verteilungsliste auf.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2018 Beschwerde an das
Kreisgericht Wil. Mit Entscheid vom 11. Januar 2019 wies das Kreisgericht die
Beschwerde ab.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 21. Januar 2019 Beschwerde
an das Kantonsgericht St. Gallen. Mit Zirkulationsentscheid vom 12. Februar
2019 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 28. Februar 2019 Beschwerde
an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 1. März 2019 hat das
Bundesgericht den Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr.
500.-- einzuzahlen. Am 18. März 2019 hat der Beschwerdeführer um
Fristerstreckung ersucht, die ihm mit Verfügung vom 19. März 2019 bis am 1.
April 2019 gewährt worden ist. Am 10. April 2019 hat das Bundesgericht dem
Beschwerdeführer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis am 6. Mai
2019 angesetzt. Mit Eingabe vom 13. Mai 2019 hat der Beschwerdeführer die
Beschwerde zurückgezogen, da er den Kostenvorschuss nicht aufbringen könne.
Zugleich hat er festgehalten, die Abrechnung des Betreibungsamts nicht zu
akzeptieren. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt der
Beschwerdeführer nicht. Ein solches wäre nach Ablauf der Nachfrist gemäss Art.
62 Abs. 3 BGG ohnehin verspätet. Obschon der Beschwerdeführer die Abrechnung
nach wie vor nicht akzeptiert, erfolgt der Beschwerderückzug gegenüber dem
Bundesgericht vorbehaltlos. Wie sich aus seinem Schreiben ergibt, fasst er
seine Kritik nunmehr als Input für das Betreibungsamt und das Kreisgericht auf,
um ihre Abläufe zu überdenken und damit in Zukunft unnötige Arbeiten und Kosten
zu vermeiden.

Folglich ist das Beschwerdeverfahren durch das präsidierende Mitglied der
Abteilung (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerdeerledigt
abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]). Da der
Beschwerdeführer seine Kritik nur noch als Input für künftige Fälle verstanden
wissen will, sind seine Beschwerde (act. 1) und das Rückzugsschreiben (act. 16)
dem Betreibungsamt, dem Kreisgericht und dem Kantonsgericht mit der
vorliegenden Abschreibungsverfügung zur Kenntnis zuzustellen.

2. 

Es rechtfertigt sich, aufgrund des geringen entstandenen Aufwands auf die
Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:

1. 

Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt U.________, dem
Kreisgericht Wil und dem Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde
für Schuldbetreibung, schriftlich mitgeteilt. Den drei letztgenannten werden
zugleich Kopien der Beschwerde (act. 1) und des Rückzugsschreibens (act. 16)
zur Kenntnis zugestellt.

Lausanne, 14. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg