Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.169/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_169/2019

Urteil vom 25. März 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West.

Gegenstand

Aufschiebende Wirkung (Pfändungsankündigung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern,
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 14. Februar 2019 (ABS
19 54).

Erwägungen:

1. 

Am 11. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen eine
Pfändungsankündigung des Betreibungsamts Oberland, Dienststelle Oberland West.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2019 wies das Obergericht des Kantons Bern das
Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 26. Februar 2019 (Postaufgabe) Beschwerde
an das Bundesgericht erhoben. Die Beschwerdeschrift ist nicht unterzeichnet.
Mit Verfügung vom 28. Februar 2019 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer
aufgefordert, den Mangel bis zum 15. März 2019 zu beheben, ansonsten die
Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). Der Beschwerdeführer hat
diese Verfügung am 6. März 2019 persönlich auf der Post entgegengenommen. Er
hat den Mangel jedoch binnen Frist nicht behoben. Ebenso wenig hat er den
Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- binnen der ebenfalls bis am 15. März 2019
laufenden Frist bezahlt. Am 22. März 2019 (Poststempel) hat er eine
unterschriebene Beschwerde eingereicht.

Der Beschwerdeführer hat die Frist zur Einreichung einer unterschriebenen
Beschwerde nicht gewahrt. Die Eingabe vom 22. März 2019 ist verspätet. Zudem
entspricht die unterschriebene Beschwerde der ursprünglichen nicht in allen
Teilen, wie sich aus den Seitenumbrüchen und dem geänderten Beilagenverzeichnis
ergibt. Nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgenommene Ergänzungen der Beschwerde
sind grundsätzlich unzulässig (Art. 43 BGG). Da der Beschwerdeführer den Mangel
der fehlenden Unterschrift nicht rechtzeitig behoben hat und die nachträgliche
Abänderung der Beschwerde unzulässig ist, ist auf die Beschwerde mit Entscheid
des präsidierenden Mitglieds nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
Die Ansetzung einer Nachfrist für die Bezahlung des Kostenvorschusses (Art. 62
Abs. 3 BGG) ist entbehrlich. Die Gesuche des Beschwerdeführers um aufschiebende
Wirkung und Sistierung werden damit gegenstandslos.

2. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die - angesichts
des geringen entstandenen Aufwands reduzierten - Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gesuche um aufschiebende Wirkung und Sistierung werden als gegenstandslos
abgeschrieben.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg