Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.166/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_166/2019

Urteil vom 12. August 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Marazzi, von Werdt,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen,

2. Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Revision einer Erledigungsverfügung betreffend
Kollokation),

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. Februar 2019 (PE180004-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.a. Im Konkurs über B.________ erstellte das Konkursamt Hottingen-Zürich am
10. November 2011 den Kollokationsplan. A.________ wurde mit einer Forderung
von Fr. 420'000.-- und einer solchen von Fr. 1'500.-- in der 3. Klasse
kolloziert. Die Dr. C.________ Stiftung wurde mit einer grundpfandgesicherten
Forderung von insgesamt Fr. 600'000.-- kolloziert. Am 30. November 2011 erhob
A.________ beim Bezirksgericht Zürich gegen die Dr. C.________ Stiftung eine
Wegweisungsklage nach Art. 250 Abs. 2 SchKG. Das anschliessende
Zwischenverfahren über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlief
für A.________ nicht erfolgreich; es fand mit dem Urteil 5A_964/2014 des
Bundesgerichts vom 2. April 2015 sein Ende.

A.b. Mit Verfügung vom 19. August 2015 trat das Einzelgericht für SchKG-Klagen
des Bezirksgerichts auf die Wegweisungsklage nicht ein, nachdem A.________ die
von der Dr. C.________ Stiftung verlangte Sicherheit für die
Parteientschädigung auch innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet
hatte. Das Obergericht des Kantons Zürich trat auf die dagegen erhobene
Berufung mit Beschluss vom 30. September 2015 nicht ein. Das Bundesgericht wies
die von A.________ erhobene Beschwerde mit Urteil 5A_859/2015 vom 18. November
2015 ab, soweit es darauf eintrat.

B.

B.a. Mit Eingabe vom 7. August 2018 stellte A.________ beim Einzelgericht für
SchKG-Klagen ein sinngemässes Revisionsbegehren betreffend den Entscheid vom
19. August 2015. Mit Verfügung vom 24. August 2018 setzte das Einzelgericht ihr
eine Frist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 22'750.-- an. Daraufhin
stellte A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches das
Einzelgericht mit Verfügung vom 2. November 2018 abwies, unter Ansetzung einer
Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses.

B.b. Das Obergericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 6.
Februar 2019 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss vom
gleichen Tage ab (Dispositiv-Ziff. 1). Gleichzeitig setzte es A.________ eine
Frist von 10 Tagen, um den erwähnten Kostenvorschuss zu leisten
(Dispositiv-Ziff. 2).

C.

A.________ ist mit (elektronischer) Beschwerde in Zivilsachen vom 27. Februar/
7. März 2019 an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt die
Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und Beschlusses und verlangt die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Verfahren. Zudem
sei die Ansetzung der zehntägigen Frist zur Leistung des Kostenvorschusses
aufzuheben (Ziff. 2 des Urteilsdispositivs).

Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren.

Der Beschwerde ist mit Präsidialverfügung vom 19. März 2019 antragsgemäss die
aufschiebende Wirkung erteilt und die ihr vom Obergericht angesetzte Frist zur
Leistung des Kostenvorschusses abgenommen worden.

Es sind die kantonalen Akten, indes keine Vernehmlassungen in der Sache
eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid in einem
Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, womit ein nicht wieder
gutzumachender Nachteil drohen kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). In der
Hauptsache geht es um die Revision eines kantonalen Entscheides, der auf eine
Kollokationsklage hin ergangen ist, konkret eine Wegweisungsklage nach Art. 250
Abs. 2 SchKG, betreffend eine Forderung nach Bundeszivilrecht (72 Abs. 1 BGG;
BGE 135 III 545 E. 1). Der erforderliche Streitwert ist gegeben (Art. 74 Abs. 1
lit. b BGG; BGE 135 III 545 E. 1). Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist als
Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen.

1.2. Die Beschwerdeführerin ist als Gläubigerin, die im Hinblick auf die
Revision eines Kollokationsentscheides ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gestellt hat, von dessen Ablehnung besonders berührt und daher zur
Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).

1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von
Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt
(Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 142 III 363 E. 2.4).

1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel sind nur zulässig, soweit der vorinstanzliche Entscheid dazu
Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren
Darlegungen zum Ablauf des Konkursverfahrens über B.________ den Sachverhalt zu
ergänzen versucht, bleiben diese unbeachtet.

2.

2.1. Nach Auffassung der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin keine Tatsachen
oder Beweismittel vorgebracht, die einen Revisionsgrund nach Art. 328 Abs. 1
lit. a oder lit. b ZPO darstellen könnten. Daher erweise sich das
Revisionsgesuch als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
werde darum abgewiesen.

2.2. Die Beschwerdeführerin besteht demgegenüber darauf, dass ihr
Revisionsgesuch durchaus aussichtsreich sei und sie darum Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege habe.

3.

Anlass zur Beschwerde gibt die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege im Hinblick auf die Revision eines Kollokationsentscheides. Nicht
Gegenstand des Verfahrens bildet hingegen die von der Beschwerdeführerin in
Frage gestellte Handlungsfähigkeit der Dr. C.________ Stiftung. Auf die
diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin wird daher nicht eingegangen.

3.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a)
und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese
Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand, sofern dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs.
1 lit. c ZPO). Mit diesen Bestimmungen wird der verfassungsrechtliche Anspruch
nach Art. 29 Abs. 3 BV auf Gesetzesstufe gewährleistet (BGE 144 III 531 E.
4.1). Die vom Bundesgericht zum Begriff der Aussichtslosigkeit entwickelte
Praxis ist daher auch für die Auslegung von Art. 117 lit. b ZPO zu
berücksichtigen. Als aussichtslos sind demnach Begehren anzusehen, bei denen
die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtlos, wenn sich die Gewinnaussichten und die Verlustgefahren
ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese.
Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entscheiden würde. Eine Partei soll
einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall
genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen
und summarischen Prüfung der Prozesschancen zur Zeit der Einreichung des
Gesuchs (BGE 139 III 475 E. 2.2; TREZZINI, in: Commentario pratico al Codice di
diritto processuale civile svizzero, 2. Aufl. 2017, N. 42 zu Art. 117).

3.2. Im vorliegenden Fall stellte die Beschwerdeführerin das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege im Rahmen eines Revisionsgesuchs gegen einen
Kollokationsentscheid. Für die Prüfung der Erfolgsaussichten des angestrebten
Verfahrens ist unter anderem massgebend, welche Revisionsgründe in Frage kommen
(Art. 328 ZPO). Dabei ist die materielle Beurteilung der geltend gemachten
Revisionsgründe dem Hauptverfahren vorbehalten. Über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege wird im summarischen Verfahren entschieden (Art.
119 Abs. 3 ZPO). Dabei findet eine bloss vorläufige Beurteilung der im
Hauptverfahren gestellten Anträge statt.

3.3. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrem Revisionsgesuch im Wesentlichen
vor, das Ergebnis des Kollokationsverfahrens sei durch ein strafbares Verhalten
beeinflusst worden. Dieser Vorwurf kann einen Revisionsgrund darstellen, der
zur Aufhebung des früheren Entscheides und zum Erlass eines neuen Entscheides
in der Sache führt (Art. 333 Abs. 1 ZPO). Erforderlich ist allerdings, dass ein
Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum
Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine
Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das
Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht
werden (Art. 328 Abs. 1 lit. b ZPO).

3.3.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Beschwerdeführerin zwar eine Reihe
von Sachverhalten anführe, die ihrer Ansicht nach Straftaten darstellen. Indes
lege sie nicht dar, dass ein Strafverfahren stattgefunden habe, aufgrund dessen
sich ergebe, dass durch eine Straftat zu ihrem Nachteil auf den
Kollokationsentscheid vom 19. August 2015 eingewirkt wurde, welcher Gegenstand
des Revisionsverfahrens bilde. Die Beschwerdeführerin begründe auch nicht,
inwiefern ein Strafverfahren nicht möglich gewesen sei. Entgegen der
Darstellung der Beschwerdeführerin lasse sich aus dem Urteil 5D_181/2017 des
Bundesgerichts vom 24. April 2018 nicht herleiten, dass sich das Konkursamt
strafbar gemacht habe. Selbst wenn die von der Beschwerdeführerin erhobenen
Vorwürfe zutreffen würden, so sei nicht ersichtlich, inwiefern sich diese zu
ihrem Nachteil auf den Kollokationsentscheid ausgewirkt hätten.

3.3.2. Konkret verweist die Beschwerdeführerin auf die Strafanzeige, welche sie
bei der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Erstellung des Kollokationsplanes
erhoben hat. Sie habe darin vorgebracht, dass die Aufnahme der
grundpfandgesicherten Forderung der Dr. C.________ Stiftung und die Streichung
einer ihr zustehenden Forderung durch das Konkursamt gesetzeswidrig sei. Es sei
keine Strafuntersuchung eröffnet worden, wogegen sie ein Revisionsbegehren
eingereicht habe, über welches bisher noch kein Entscheid ergangen sei. Damit
sei das Strafverfahren blockiert und sie könne den Beweis für die strafbare
Einwirkung auf den Kollokationsentscheid auf andere Weise erbringen. Dies
trifft nicht zu. Der Revisionsgrund des strafbaren Verhaltens setzt in der
Regel eine strafrechtliche Verurteilung voraus, an welche der Zivilrichter
gebunden ist. Nur ausnahmsweise kann der Beweis auf andere Weise erbracht
werden. Dies wird beispielsweise angenommen, wenn der Tod des Beschuldigten
eine Verurteilung verunmöglicht (vgl. TREZZINI, a.a.O., N. 21 f. zu Art. 328).
Hingegen steht dieser Weg nicht offen, wenn das Strafverfahren mangels Beweisen
nicht zum Erfolg führt (STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische
Zivilprozessordnung, 2012, N. 19 zu Art. 328). Gemäss den eigenen Darlegungen
der Beschwerdeführerin war ein Strafverfahren durchaus möglich. Davon zu
unterscheiden ist, welchen Ausgang das Strafverfahren gefunden hat. Offenbar
hatte die Strafanzeige der Beschwerdeführerin bisher zu keiner Verurteilung
geführt. Eine Begründung, weshalb sie dessen ungeachtet eine strafbare
Einwirkung auf den Kollokationsentscheid geltend machen kann, findet sich in
der Beschwerde nicht. Es bleibt diesbezüglich bei einer blossen Behauptung.
Damit erweisen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum angeblich
strafbaren Verhalten des Konkursamtes bei der Erstellung des Kollokationsplanes
als nicht zielführend. Auch das in diesem Zusammenhang angeführte Urteil 5D_181
/2017 vom 24. April 2018 ist wenig hilfreich, da sich das Bundesgericht dabei
einzig zur Begleichung einer kollozierten Forderung und damit zu den
Auswirkungen auf das hängige Kollokationsverfahren geäussert hat. Indes hat es
kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Konkursamtes bei der Erstellung
des Kollokationsplanes festgestellt, wie die Beschwerdeführerin aus dem Urteil
abzuleiten versucht. Ohnehin geht es ihr einzig darum, eine erneute Beurteilung
des Kollokationsplanes zu ihren Gunsten zu erreichen. Damit verkennt sie aber,
dass es vorliegend nur um die vorläufige Beurteilung des Revisionsgrundes des
strafbaren Verhaltens im Hinblick auf die Prozessaussichten für die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege geht. Damit ist an dieser Stelle auf die
einzelnen Vorwürfe der Beschwerdeführerin gegenüber dem Konkursamt und seiner
Arbeitsweise nicht einzugehen.

3.4. Zudem stützt die Beschwerdeführerin ihr Revisionsgesuch auf die
nachträgliche Entdeckung von erheblichen Tatsachen und Beweismitteln, die sie
im früheren Verfahren nicht beibringen konnte (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO).
Hierbei handelt es sich um den klassischen Revisionsgrund, wie er sich auch in
Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG findet. Neu muss indes nicht die Tatsache oder das
Beweismittel sein, sondern ihre Entdeckung nach Erlass eines Entscheides (BGE
143 III 272 E. 2).

3.4.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass sich die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen auf das Bundesgerichtsurteil (5D_181/2017) vom 24. April 2018
beziehe, das sie erst nach dem Erlass des Kollokationsentscheides zur Kenntnis
genommen habe. Im erwähnten Entscheid fänden sich keine Feststellungen
strafrechtlich relevanter Handlungen des Konkursamtes. Zudem gehe es darin
einzig um Rechtsfragen rund um die Erstellung und die Anfechtung des
Kollokationsplanes. Rechtliche Würdigungen stellten aber keine neuen Tatsachen
oder Beweismittel dar. Der Vorwurf der Verletzung der richterlichen
Fragepflicht sei zudem unbegründet. Ungeachtet davon obliege es in Verfahren,
die von der Verhandlungsmaxime beherrscht sind, den Parteien, den Prozessstoff
selber vorzutragen. Es sei zwar Aufgabe des Gerichts, bei unklaren,
widersprüchlichen, unbestimmten oder offensichtlich unvollständigen Vorbringen
mit entsprechenden Fragen Gelegenheit zur Klarstellung oder zu Ergänzungen zu
geben (Art. 56 ZPO). Hingegen habe es nicht nach Tatsachen zu forschen, welche
die Parteien nicht einmal im Ansatz vorgebracht haben, um einen Revisionsgrund
zu erstellen, den diese nicht explizit angerufen haben. Damit fehle es an einem
Revisionsgrund im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO.

3.4.2. Die Beschwerdeführerin betont demgegenüber einzig, vom erwähnten Urteil
des Bundesgerichts erst nach Erlass des Kollokationsentscheides erfahren zu
haben. Welche neuen Tatsachen oder Beweismittel sie daraus ableiten will, die
eine Revision des früheren Entscheides und damit die Prozesschancen im Hinblick
auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege begründen könnten, legt sie nicht
dar. Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie sich auf
die richterliche Fragepflicht beruft. Sie meint nämlich, weil der Prozessstoff
ja schon vorhanden gewesen sei, hätte das Gericht ihr Gelegenheit zur Klärung
oder Ergänzung geben müssen, falls es die Vorbringen nicht als schlüssig
erachtete. Damit verkennt sie die Verantwortung der Prozesspartei für das
Beibringen des entscheidwesentlichen Sachverhaltes, die sie nicht einfach an
das Gericht abgeben kann, zumal das konkrete Verfahren von der
Verhandlungsmaxime beherrscht wird.

3.5. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, weil sie
das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
für das Revisionsgesuch nach der vorläufigen Prüfung der Revisionsgründe
abgewiesen hat.

4.

Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden. Damit bleibt die
Kostenvorschusspflicht für das erstinstanzliche Verfahren bestehen. Der Antrag
der Beschwerdeführerin auf Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen
Urteils ist abzuweisen. Infolge Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird der
Beschwerdeführerin eine Frist von zehn Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses
angesetzt, beginnend ab Eingang des Urteils bei ihrer elektronischen
Zustelladresse. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist infolge
Aussichtslosigkeit der Anträge abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss
trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

2.1. Der Beschwerdeführerin wird eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung des
vorliegenden Urteils an ihre elektronische Zustelladresse angesetzt, um den
Gerichtskostenvorschuss von einstweilen Fr. 22'750.-- für das erstinstanzliche
Verfahren zu leisten.

2.2. Der Vorschuss ist zu leisten (gemäss Urteil PE180004-O/U des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. Februar 2019, Dispositiv-Ziffer 2)
an:

Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8036 Zürich,

Konto-Nr. 1112-0095.007

Zürcher Kantonalbank, Bahnhofstrasse 9, 8010 Zürich,

IBAN-Nr. CH26 0070 0111 2000 9500 7,

SWIFT/BIC-Code: ZKBKCHZZ80A, Clearing-Nr. 700

Die Zahlung erfolgt rechtzeitig, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der
Frist der Schweizerischen Post zur Einzahlung zugunsten des Gerichts übergeben
oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wird (Art. 143 Abs. 3
ZPO).

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Dr. C.________ Stiftung,
Zürich, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. August 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante