Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.165/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_165/2019

Urteil vom 16. August 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Bovey,

Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte

1. B.________,

2. C.________,

3. D.________,

alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker,

Beschwerdeführer,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner Ritter,

Beschwerdegegner,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Appenzell Ausserrhoden.

Gegenstand

Beistandschaft (Zustimmung zum Liegenschaftsverkauf),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 2.
Abteilung,

vom 23. Oktober 2018 (O2K 17 4).

Sachverhalt:

A.

A.a.

A.a.a. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2013 hat die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Appenzell Ausserrhoden über E.________ eine
Beistandschaft nach Art. 394 und 395 ZGB errichtet und ihr die
Handlungsfähigkeit für die Vermögensverwaltung entzogen.

A.a.b. Jeweils vertreten durch ihren Beistand stellte E.________ am 13. Oktober
2015 ein Begehren um Teilung ihres in der Gemeinde U.________ liegenden
landwirtschaftlichen Grundstücks xxx in die Grundstücke xxx und yyy.
Gleichentags veräusserte sie die Grundstücke yyy und zzz an ihren Pächter
A.________ und schloss mit diesem einen Grunddienstbarkeitsvertrag, mit welchem
der Käufer zu Lasten des Grundstücks yyy der Verkäuferin zu Gunsten des
Grundstücks xxx ein Fuss- und Fahrwegrecht einräumte.

A.a.c. Nachdem die KESB Abklärungen über die Urteilsfähigkeit von E.________
getroffen und diese angehört hatte, erteilte sie mit Entscheid vom 31. Dezember
2015 die Zustimmung zu den erwähnten Geschäften und beauftragte den Beistand,
die für den Vollzug notwendigen Handlungen vorzunehmen.

A.b.

A.b.a. Gegen diesen Entscheid liessen B.________, Sohn der E.________, sowie
C.________ und D.________, Enkel bzw. Enkelin der E.________, am 19. Februar
2016 beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden Beschwerde erheben mit dem Antrag,
die Zustimmung sei zu verweigern.

A.b.b. E.________ verstarb am 6. März 2016.

A.b.c. Am 6. September 2016 hiess das Obergericht die Beschwerde gut und hob
den Entscheid der KESB vom 31. Dezember 2015 auf. Dieses Urteil wurde den
Beschwerdeführern, der Berufsbeistandschaft V.________, Herisau, und der KESB
am 17. Oktober 2016 und A.________ nachträglich am 8. Februar 2017 zugestellt.

A.c. Dagegen gelangte A.________ am 27. Februar 2017 an das Bundesgericht.
Dieses hiess seine Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gut, hob
das Urteil des Obergerichts vom 6. September 2016 auf und wies die Sache zu
neuem Entscheid an das Obergericht zurück (Urteil 5A_166/2017 vom 26. April
2017).

B. 

Das Obergericht trat mit Entscheid vom 23. Oktober 2018 (versandt am 22. Januar
2019) auf die Beschwerde von B.________, C.________ und D.________ nicht ein,
und zwar mit der Begründung, sie hätten die Beschwerdefrist verpasst. Ausserdem
regelte es das Schicksal des bei der Gerichtskasse hinterlegten Kaufpreises.

C. 

Mit Eingabe vom 22. Februar 2019 wenden sich B.________ (Beschwerdeführer 1),
C.________ (Beschwerdeführer 2) und D.________ (Beschwerdeführerin 3) an das
Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts vom
23. Oktober 2018.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen in der
Sache eingeholt.

Mit Verfügung vom 3. April 2019 erteilte der Präsident der urteilenden
Abteilung der Beschwerde - entgegen dem Antrag von A.________
(Beschwerdegegner) - die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) eines kantonal
oberinstanzlichen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz über eine
vermögensrechtliche Massnahme des Erwachsenenschutzes und damit über eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit entschieden hat (Art. 75 Abs. 1 BGG), die
in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff.
6 BGG) und deren Streitwert gemäss den Feststellungen des Obergerichts (E. 1.4
S. 8) Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; Urteile 5A_311/2015
vom 11. September 2015 E. 1.1; 5A_379/2014 vom 4. Juli 2014 E. 1). Die
Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ein
schutzwürdiges Interesse zu erfahren, ob das Obergericht unter dem
Gesichtspunkt der Rechtzeitigkeit auf ihre kantonale Beschwerde hätte eintreten
müssen (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich
gegeben.

1.2. Die Beschwerdeführer beantragen die blosse Aufhebung des angefochtenen
Entscheids. Die Beschwerde in Zivilsachen ist jedoch ein reformatorisches
Rechtsmittel (Art. 107 Abs. 2 BGG), weswegen die beschwerdeführende Partei
grundsätzlich einen Antrag in der Sache stellen und angeben muss, welche
Abänderungen beantragt werden. Blosse Aufhebungsanträge genügen demgegenüber in
der Regel nicht. Ausnahmsweise lässt es die Rechtsprechung genügen, dass ein
kassatorisches Begehren gestellt wird, wenn sich aus der Begründung ergibt, was
mit der Beschwerde angestrebt wird (BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteil 1C_809/2013
vom 13. Juni 2014 E. 1, nicht publ. in: BGE 140 II 334), oder wenn das
Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte, weil die
erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 133 III
489 E. 3.1). Im vorliegenden Fall ist das rein kassatorisch gestellte
Rechtsbegehren als zulässig zu erachten, zumal das Obergericht auf die
Beschwerde nicht eingetreten ist, sich folglich nicht zur Sache geäussert hat
und das Bundesgericht im Falle der Begründetheit der Beschwerde daher in der
Sache nicht selber entscheiden könnte (BGE 138 III 46 E. 1.2). Damit ist aber
auch auf jene Einwendungen, die sich gegen den erstinstanzlichen Entscheid
richten (die KESB sei zu Unrecht von der Urteilsfähigkeit von E.________
ausgegangen; die Ehefrau des Gemeindepräsidenten von W.________ und Beraters
von E.________ sei mit der Ehefrau des Beschwerdegegners verwandt und deshalb
befangen), nicht einzutreten.

1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht
verletzt (BGE 141 III 426 E. 2.4 mit Hinweisen). Es befasst sich grundsätzlich
nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 142
III 364 E. 2.4 mit Hinweisen). Mit der Beschwerde in Zivilsachen können
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Die Anwendung
kantonalen Rechts kann - abgesehen von den hier nicht massgebenden Fällen von
Art. 95 lit. c-e BGG - nur auf die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten
hin überprüft werden (Urteil 5A_164/2017 vom 29. Januar 2018 E. 1.3; BGE 143 I
321 E. 6.1; 140 III 385 E. 2.3). Das Bundesgericht prüft zudem die Verletzung
von verfassungsmässigen Rechten und von kantonalem Recht nur insofern, als eine
solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106
Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Die Rüge muss klar und detailliert erhoben und soweit
möglich belegt werden (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen).

1.4. Sodann ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt
grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu zählen auch Feststellungen
über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 143 III 520 E. 8.1).
Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht
werden, sie seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (BGE 140 III
264 E. 2.3 mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen.
Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der
vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art.
97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2; 137 III 226 E. 4.2). Auf rein
appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E.
2.4 mit Hinweis).

1.5. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als
erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Neu im
Sinne dieser Bestimmung sind Tatsachen und Beweismittel, die weder im
vorangegangenen Verfahren vorgebracht noch von der Vorinstanz festgestellt
worden sind (BGE 136 V 362 E. 3.3.1). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern
die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und
Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3).

Die Beschwerdeführer beziehen sich zum Teil auf Tatsachen, die sich nicht aus
dem angefochtenen Entscheid ergeben. Da sie diesbezüglich keine
Sachverhaltsrügen erheben (E. 1.4), gelten ihre Vorbringen als neu und bleiben
daher unbeachtlich.

1.6. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer einen
zweiten Schriftenwechsel. Da das Bundesgericht in der Sache keine
Vernehmlassungen eingeholt hat, ist dieser Antrag gegenstandslos. Ohnehin
besteht kein allgemeiner Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel (Art. 102
Abs. 3 BGG).

2. 

Das Obergericht stellt fest, der Entscheid der KESB vom 31. Dezember 2015 sei
E.________ am 8. Januar 2016, der Gemeinde W.________, die das Grundbuch der
Gemeinde U.________ führt, spätestens am 12. Januar 2016 und dem Beistand
spätestens am 18. Januar 2016 zugestellt worden. Ferner habe die KESB am 14.
Januar 2016 auch dem Beschwerdeführer 1 den fraglichen Entscheid zukommen
lassen, welchen dieser am 20. Januar 2016 entgegengenommen habe (E. 1.5.4 S. 11
f.). Sodann erwog das Obergericht, die Beschwerdeführer seien nicht am
(erstinstanzlichen) Verfahren beteiligte Personen, weshalb ihnen der Entscheid
der KESB vom 31. Dezember 2015 nicht habe zugestellt werden müssen. Die
dreissigtägige Beschwerdefrist beginne am Tag nach der Zustellung an die am
Verfahren beteiligten Personen zu laufen, vorliegendenfalls am 19. Januar 2016.
Diese Frist gelte auch für beschwerdeberechtigte Personen, denen der Entscheid
nicht mitgeteilt werden müsse. Die Beschwerde vom 19. Februar 2016 sei nach
Ablauf von dreissig Tagen und damit zu spät erhoben worden (E. 1.5.5 und 1.5.6
S. 12 ff. des angefochtenen Entscheids).

3.

3.1. Die Beschwerdeführer machen in erster Linie geltend, der Entscheid der
KESB vom 31. Dezember 2015 hätte ihnen zugestellt werden müssen.

3.2. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften des ZGB zum Erwachsenenschutz
regeln nicht ausdrücklich, wem Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde
zuzustellen sind. Unter Vorbehalt abweichender kantonaler Regelungen müssen
Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde einzig den am Verfahren beteiligten
Personen zugestellt werden (Art. 136 ZPO i.V.m. Art. 450f ZGB; Ruth E. Reusser,
Basler Kommentar, 6. Aufl. 2018, N. 10 und N. 22 zu Art. 450b ZGB; DANIEL
Steck, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 6 zu Art.
450b ZGB; PATRICK FASSBIND, Orell Füssli Kommentar, Schweizerisches
Zivilgesetzbuch, 3. Aufl. 2016, N. 2 zu Art. 450b ZGB; ANNA MURPHY/DANIEL
STECK, in: Fountoulakis/Affolter-Fringeli/Biderbost/Steck, Kindes- und
Erwachsenenschutzrecht, Expertenwissen für die Praxis, FHB-Fachhandbuch, 2016,
Rz. 19.62 S. 813). Dieser Grundsatz galt schon unter der Herrschaft des aArt.
420 ZGB (Thomas Geiser, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2010, N. 39 zu Art. 420
ZGB). Aus dem vorbehaltenen kantonalen Recht ergibt sich nichts Abweichendes.
Gemäss Art. 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB; bGS 211.1) ist auf das Verfahren vor der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde und vor Obergericht, unter Vorbehalt abweichender
Bestimmungen dieses Gesetzes, das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
(VRPG; bGS 143.1) anwendbar. Nach dessen Art. 16 Abs. 1 Satz 1 sind Verfügungen
den Parteien und weiteren am Verfahren beteiligten Privaten und Behörden in der
Regel schriftlich zu eröffnen.

Den Begriff "die am Verfahren beteiligten Personen" ("les personnes parties à
la procédure"; "le persone che partecipano al procedimento") verwendet das
Erwachsenenschutzrecht in mehreren Bestimmungen (Art. 445 ZGB, vorsorgliche
Massnahmen; Art. 446 Abs. 3 ZGB, Antragsbindung; Art. 448 Abs. 1 ZGB,
Mitwirkungspflichten; Art. 449b ZGB, Akteneinsicht; Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1
ZGB, Beschwerdebefugnis). Verfahrensbestimmungen sind, Sonderfälle vorbehalten,
einheitlich auszulegen (Urteil 5C_1/2018 vom 8. März 2019 E. 6.2). Als "am
Verfahren beteiligte Personen" gelten jene Personen, die vom zu erlassenden
Entscheid unmittelbar betroffen sind, namentlich die "hilfsbedürftige Person"
im Sinn von Art. 388 Abs. 1 ZGB, zu deren Gunsten behördliche Massnahmen
angeordnet werden sollen (das Gesetz spricht auch von "der betroffenen Person"
[Art. 388 Abs. 2 ZGB]; vgl. auch Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und
Kindesrecht], BBl 2006 7001, S. 7084), der Beistand, dessen Handlungen oder
Unterlassungen Gegenstand des Verfahrens sind (Urteil 5A_979/2013 vom 28. März
2014 E. 6), das Kind im kindesschutzrechtlichen Verfahren (Urteil 5A_618/2016
vom 26. Juni 2017 E. 1.2), aber auch Dritte, deren Interessen vom zu fällenden
Entscheid unmittelbar betroffen sind wie beispielsweise der Beschwerdegegner
(Urteil 5A_166/2017 vom 26. April 2017 E. 2.2). Allein der Umstand, dass eine
Person im erstinstanzlichen Verfahren zur Stellungnahme eingeladen oder dass
ihr der Entscheid eröffnet wurde, macht diese nicht zur "am Verfahren
beteiligte Person" (zit. Urteil 5A_979/2013 E. 6; vgl. dazu DROESE/STECK,
Basler Kommentar, 6. Aufl. 2018, N. 29 f. zu Art. 450 ZGB; MURPHY/STECK,
a.a.O., Rz. 19.20 und 19.21 S. 800 f.; STECK, Handkommentar, a.a.O., N. 17 f.,
und in: Rosch/Büchler/Jakob, Erwachsenenschutzrecht, Einführung und Kommentar
zu Art. 360 ff. ZGB und VBVV, 2. Aufl. 2015, N. 9a, sowie in: Büchler/Häfeli/
Leuba/Stettler, FamKOMM Erwachsenenschutz, 2013, N. 22 zu Art. 450 ZGB;
CHRISTOPH HÄFELI, Grundriss zum Kindes- und Erwachsenenschutz, 2. Aufl. 2016,
Rz. 34.08 S. 329 f.; PHILIPPE ME ier, Droit de la protection de l'adulte,
Articles 360-456 CC, 2016, Rz. 254 S. 129 f.; FASSBIND, Kommentar, a.a.O., N. 3
zu Art. 450 ZGB, und Erwachsenenschutz, 2012, S. 137; LUCA MARAZZI, Il nuovo
diritto di protezione degli adulti - cenni giurisprudenziali su questioni di
procedura, in: Rivista ticinese di diritto, I- 2015, S. 273 ff., S. 275 Ziff.
3.2; HERMANN SCHMID, Erwachsenenschutz, Kommentar zu Art. 360-456 ZGB, 2010, N.
20 f. zu Art. 450 ZGB).

Nahestehende Personen und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben, gelten
demgegenüber nicht als am Verfahren beteiligte Personen. Diesen braucht der
erstinstanzliche Entscheid nicht zugestellt zu werden (Art. 450b Abs. 1 ZGB;
vgl. auch Botschaft, a.a.O., S. 7085). Es steht diesen Personen lediglich -
aber immerhin - ein Beschwerderecht zu (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 ZGB; vgl.
dazu und zum Fristenlauf E. 4.2 unten).

3.3.

3.3.1. Die Beschwerdeführer behaupten sodann, sie seien am KESB-Verfahren
beteiligte Personen, was u.a. darin zum Ausdruck komme, dass der
Beschwerdeführer 1 bereits bei der Errichtung der Beistandschaft am Verfahren
beteiligt gewesen sei; namentlich sei er von der KESB angehört worden.
Ausserdem hätten sie, die Beschwerdeführer, als Angehörige von E.________ mit
der KESB und dem Beistand korrespondiert.

Selbst wenn der Beschwerdeführer 1 tatsächlich am Verfahren zur Errichtung der
Beistandschaft beteiligt gewesen sein sollte, was hier nicht vertieft abgeklärt
zu werden braucht, würde ihm dies im Verfahren, in welchem es unter Mitwirkung
des eingesetzten Beistandes um Bewilligung eines
Grundstückveräusserungsvertrages geht, nicht zur Parteistellung verhelfen. Wohl
kommt der Name des Beschwerdeführers 1 im Entscheid der KESB vom 31. Dezember
2015 vor, nicht aber als am Verfahren Beteiligter. Inwiefern die
Beschwerdeführer 2 und 3 im erstinstanzlichen Verfahren involviert gewesen sein
sollten oder hätten involviert werden müssen, erschliesst sich dem
Bundesgericht nicht.

Entgegen der Ansicht insbesondere des Beschwerdeführers 1 verschafft allein der
Umstand, dass er im erstinstanzlichen Verfahren zur Stellungnahme eingeladen
oder dass ihm der Entscheid eröffnet wurde, nicht ohne Weiteres auch die
Befugnis zur Beschwerde im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB gegen den
Entscheid der KESB (E. 3.2 oben mit den Hinweisen insbesondere auf das Urteil
5A_979/2013 E. 6 und auf DROESE/STECK, a.a.O., N. 30 zu Art. 450 ZGB; ME ier,
a.a.O., S. 130 Anm. 376; MARAZZI, a.a.O., S. 275 bei/in Anm. 13). Seine
Beschwerdebefugnis stünde ihm hier allenfalls gestützt auf Art. 450 Abs. 2
Ziff. 2 ZGB (vgl. aber zur Auslegung des Begriffs der nahestehenden Person:
Urteile 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3 und 5A_112/2015 vom 7. Dezember
2015 E. 2.5 sowie zur vorkaufsberechtigten Tochter gegen die Zustimmung zum
Verkauf eines Miteigentumsanteils ihrer Mutter: Urteil 5A_311/2015 vom 11.
September 2015 E. 1.2) oder gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (vgl. zum
Begriff der Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat: Urteile 5A_979/2013 vom 28.
März E. 4; 5A_124/2015 vom 28. Mai 2015 E. 5) zu. Ob die Beschwerdeführer in
einer der beiden erwähnten Eigenschaften überhaupt zur Beschwerde legitimiert
sind, braucht hier mangels Entscheidrelevanz nicht geprüft zu werden.

3.3.2. Sodann tragen die Beschwerdeführer vor, sie seien im Sinne des
Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB; SR
211.412.11) vorkaufsberechtigt und hätten aus diesem Grund in das
erstinstanzliche Verfahren einbezogen werden müssen.

Abgesehen davon, dass umstritten ist, ob den Beschwerdeführern überhaupt ein
Vorkaufsrecht nach dem bäuerlichen Bodenrecht zusteht, wird der Vorkaufsfall,
wie das Obergericht zutreffend ausführt, erst durch den Abschluss des
Rechtsgeschäfts ausgelöst. Dies folgt ohne Weiteres aus der Vorschrift, wonach
der Verkäufer die Vorkaufsberechtigten über den Abschluss und den Inhalt des
Kaufvertrags in Kenntnis setzen muss (Art. 681a Abs. 1 ZGB). Mithin muss der
Kaufvertrag zunächst gültig abgeschlossen - und im vorliegenden Fall behördlich
bewilligt - worden sein, bevor allfällige Berechtigte von ihrem Vorkaufsrecht
Gebrauch machen können (vgl. BÉNÉDICT FOËX, in: Commentaire romand, Code des
obligations, Bd. I, 2. Aufl. 2012, N. 5 zu Art. 216c OR; HANS GIGER, Berner
Kommentar, 1997, N. 131 zu Art. 216 OR, je mit Hinweisen). Mit anderen Worten
sind Vorkaufsberechtigte von einer erwachsenenschutzrechtlichen Genehmigung
einer Grundstückveräusserung durch eine nach Art. 394 und 395 ZGB
verbeiständete Person nicht unmittelbar in ihren Interessen betroffen, weshalb
sie keinen Anspruch auf Parteistellung oder Verfahrensbeteiligung haben. Sodann
hatte die KESB entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch keine
Veranlassung, abzuklären, ob diese als Selbstbewirtschafter geeignet seien,
denn dieser Umstand war, selbst wenn er zugetroffen hätte, für den Entscheid
vom 31. Dezember 2015 nicht relevant.

3.4. Nachdem die Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nicht
beteiligt waren (E. 3.3.1) und auch nicht beteiligt werden mussten (E. 3.3.2),
erweist sich der angefochtene Entscheid, der eine Pflicht zur Zustellung des
Entscheids vom 31. Dezember 2015 an die Beschwerdeführer verneint, als
bundesrechtskonform.

4.

4.1. Gleichsam eventualiter vertreten die Beschwerdeführer die Auffassung, als
zur Beschwerde Berechtigte gelte für sie die dreissigtägige Beschwerdefrist ab
Kenntnis des anzufechtenden Entscheids. Der Beschwerdeführer 1 habe erst am 20.
Januar 2016 vom streitgegenständlichen Entscheid Kenntnis erhalten und die
Beschwerdeführer 2 und 3 zu einem noch späteren Zeitpunkt. Damit hätten sie mit
ihrer Beschwerde vom 19. Februar 2016 die Beschwerdefrist eingehalten.

4.2. Nach Art. 450b Abs. 1 ZGB beträgt die Beschwerdefrist dreissig Tage seit
Mitteilung des Entscheids; diese Frist gilt auch für beschwerdeberechtigte
Personen, denen der Entscheid nicht mitgeteilt werden muss. Letztere müssen
mithin - anders als unter der Herrschaft des aArt. 420 ZGB (Botschaft, a.a.O.,
S. 7085) - eine allfällige Beschwerde innert jener Frist einreichen, die für
die Personen gilt, denen der Entscheid mitzuteilen war. Sind die dreissig Tage
seit dieser Zustellung abgelaufen, so ist das Beschwerderecht für die weiteren
beschwerdeberechtigten Personen ebenfalls verwirkt (Reusser, a.a.O., N. 22 zu
Art. 450b ZGB; MURPHY/STECK, a.a.O., Rz. 19.62 S. 813; Steck, Handkommentar,
a.a.O., N. 5, Erwachsenenschutzrecht, a.a.O., N. 7-7b, und FamKOMM, a.a.O., N.
9, je zu Art. 450b ZGB; Fassbind, Kommentar, a.a.O., N. 2 zu Art. 450b ZGB, und
Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 143; ME ier, a.a.O., Rz. 269 S. 139; TUOR/
SCHNYDER/JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Aufl. 2015, § 59 Rz. 55
S. 753; Steinauer/Fountoulakis, Droit des personnes physiques et de la
protection de l'adulte, 2014, Rz. 1129a S. 505; FRANÇOIS B ohnet, Autorités et
procédure en matière de protection de l'adulte, in: Guillod/Bohnet, Le nouveau
droit de la protection de l'adulte, 2012, Rz. 170 S. 90; Schmid, a.a.O., N. 2
zu Art. 450b ZGB). Der Gesetzgeber rechtfertigt diese Lösung mit dem Interesse
an klaren Verhältnissen (Botschaft, a.a.O., S. 7085 f.). Sind mehrere Personen
am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt, so ist für den Ablauf der
Beschwerdefrist für die weiteren beschwerdeberechtigten Personen die Person
massgebend, welche die Mitteilung des Entscheids als letzte erhalten hat
(Botschaft, a.a.O., S. 7086; Reusser, a.a.O., N. 22 zu Art. 450b ZGB mit
Hinweisen).

4.3. Die Beschwerdeführer vertreten die Ansicht, Art. 450b ZGB regle nicht die
Frage, wann die Frist für zur Beschwerde befugte Personen beginne, sondern
lediglich die Vollstreckbarkeit des Entscheids der Erwachsenenschutzbehörde.
Wie die Beschwerdeführer zu diesem Auslegungsergebnis kommen können, bleibt
schleierhaft. Ihr Ansinnen ist bereits durch den Wortlaut dieser Bestimmung
widerlegt.

4.4. Ausserdem fordern die Beschwerdeführer eine verfassungs- und
völkerrechtskonforme Auslegung des Art. 450b ZGB; der Nichteintretensentscheid
verletze Art. 29 Abs. 1, Art. 29a und Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1
EMRK. Aus diesen Bestimmungen gehe hervor, dass ihnen die ganze dreissigtägige
Rechtsmittelfrist ab Zustellung des Entscheids zur Verfügung stehen müsse.

Die Beschwerdeführer kommen mit dieser Rüge den formellen
Begründungsanforderungen nicht nach (E. 1.3). Ohnehin ist nicht ersichtlich,
weshalb die 28 Tage, welche den Beschwerdeführern für die Einreichung ihres
Rechtsmittels zur Verfügung standen, unter verfassungsrechtlichen
Gesichtspunkten zu kurz bemessen gewesen sein sollen; von einer formellen
Rechtsverweigerung kann keine Rede sein. Inwiefern sich aus Art. 30 Abs. 1 BV
ein Anspruch auf eine dreissigtägige Beschwerdefrist ableiten liesse, bleibt
schliesslich vollständig im Dunkeln.

4.5. Nachdem der Entscheid der KESB vom 31. Dezember 2015 als Letztem dem
Beistand am 18. Januar 2016 zugestellt worden war, begann die dreissigtägige
Frist am 19. Januar 2016 zu laufen, und sie endete am 17. Februar 2016. Die von
den Beschwerdeführern am 19. Februar 2016 eingereichte Beschwerde war
verspätet. Der angefochtene Entscheid steht somit auch unter diesem
Gesichtspunkt im Einklang mit Bundesrecht.

5. 

Aus den hiervor dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer unterliegen und werden kosten-
(Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig, zumal sich der
Beschwerdegegner dem Gesuch um aufschiebende Wirkung erfolglos widersetzte und
ihm in der Hauptsache kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien, der KESB Appenzell Ausserrhoden und dem
Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. August 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: von Roten