Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.148/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_148/2019

Urteil vom 29. März 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH in Liquidation,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Otto Enzmann,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Konkurseröffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom
14. Januar 2019 (2C 18 88).

Erwägungen:

1. 

Mit Entscheid vom 28. November 2018 eröffnete das Bezirksgericht Willisau den
Konkurs über die Beschwerdeführerin.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2018 Beschwerde an das
Kantonsgericht Luzern. Mit Entscheid vom 14. Januar 2019 wies das
Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2019
(Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat
die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. 

Die Beschwerdeführerin ersucht um persönliche Anhörung vor Bundesgericht,
sinngemäss also um eine mündliche Parteiverhandlung gemäss Art. 57 BGG. Darauf
besteht vor Bundesgericht kein Anspruch. Der vorliegende Entscheid kann ohne
weiteres anhand der Akten gefällt werden.

Gemäss dem Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post hat die
Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid am 18. Januar 2019am
Postschalter U.________ abgeholt. Dies ist auch von der Beschwerdeführerin
zugestanden. Die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) begann
somit am 19. Januar 2019 zu laufen und endete nach Verlängerung über das
Wochenende (Art. 45 Abs. 1 BGG) am Montag, 18. Februar 2019. Die erst am 20.
Februar 2019 der Post übergebene Beschwerde ist somit verspätet (Art. 48 Abs. 1
BGG).

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im
vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung
wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.

3. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert
werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Luzern West, dem Betreibungsamt
V.________, dem Handelsregister des Kantons Luzern, dem Grundbuchamt Luzern
West und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. März 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg