Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.130/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_130/2019

Urteil vom 11. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Fürsprecher Daniel Trachsel,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Ida Salvetti,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ehescheidung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, vom 10. Januar 2019 (ZKBER.2018.16 ZKBER.2018.13).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (geb. 1965; Beschwerdeführerin) und B.________ (geb. 1960;
Beschwerdegegner) heirateten 1993. Sie sind die Eltern von drei mittlerweile
volljährigen Kindern. B.________ ist bei der C.________ AG angestellt, deren
Aktionär er ist und deren Verwaltungsrat er angehört. Die Ehegatten trennten
sich am 1. Oktober 2013. Die Folgen der Trennung regelten sie in einer
Vereinbarung.

A.b. Am 1. Oktober 2015 klagte B.________ beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt
auf Scheidung der Ehe. Mit Urteil vom 5. Oktober 2017 schied dieses die Ehe und
wies soweit hier interessierend die Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes
(D.________ Pensionskasse) an, Fr. 282'207.-- auf das Freizügigkeitskonto der
Ehefrau zu überweisen. Weiter verpflichtete es den Ehemann zur Leistung einer
güterrechtlichen Ausgleichszahlung von Fr. 321'478.--.

B. 

Hiergegen reichten die Parteien beim Obergericht des Kantons Solothurn Berufung
bzw. Anschlussberufung ein. Mit Urteil vom 10. Januar 2019 (eröffnet am 14.
Januar 2019) hiess das Obergericht beide Rechtsmittel teilweise gut
(Dispositivziffern 2 und 6) und setzte den von der D.________ Pensionskasse zu
bezahlenden Betrag auf Fr. 247'585.80 (Dispositivziffer 5) sowie die
güterrechtliche Ausgleichszahlung auf Fr. 346'363.-- fest (Dispositivziffer 4).
Die Parteikosten schlug es wett und die Gerichtskosten von Fr. 7'000.--
auferlegte es den Parteien je zur Hälfte (Dispositivziffer 7 und 8).

C. 

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 12. Februar 2019 gelangt A.________ mit den
folgenden Rechtsbegehren in der Sache ans Bundesgericht:

"1. Ziff. 5 bis 8 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn [...]
seien aufzuheben, die Akten seien an die Vorinstanz [...] zurückzuweisen und
die Vorinstanz sei anzuweisen:

a. Bei der D.________ Pensionskasse Genossenschaft eine schriftliche Auskunft
(Art. 168 Abs. 1 lit. e ZPO) zur Höhe der zugunsten der C.________ AG per 31.
Dezember 2015 bestehenden Arbeitgeberbeitragsreserve (Art. 81 Abs. 1 BVG) sowie
zur Verwendung dieser Beitragsreserve insbesondere bei Nichtfortführung der
Geschäftstätigkeit der C.________ AG einzuholen, und den Anspruch der
Beschwerdeführerin auf Ausgleich der Austrittsleistungen im Sinne von Art. 123
ZGB unter Berücksichtigung des auf den Beschwerdegegner entfallenden Anteils
dieser Beitragsreserve neu zu berechnen.

b. Eventuell (zu lit. a oben) : Die Akten zu weiteren Abklärungen und zur
ziffernmässigen Bestimmung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Ausgleich
der Austrittsleistungen gestützt auf Art. 25a Abs. 1 FZG an das zuständige
Gericht nach Art. 73 Abs. 1 BVG weiterzuleiten.

2. Eventuell (zu Ziff. 1 oben) : Ziff. 4 sowie 6 bis 8 des Urteils des
Obergerichts des Kantons Solothurn [...] seien aufzuheben, die Akten seien an
die Vorinstanz zurückzuweisen und die Vorinstanz sei anzuweisen:

a. Bei der D.________ Pensionskasse Genossenschaft schriftliche Auskunft zur
Höhe der zugunsten der C.________ AG per Stichtag güterrechtliche
Auseinandersetzung bestehende Arbeitgeberbeitragsreserve (Art. 81 Abs. 1 BVG)
einzuholen.

b. Bei einer sachverständigen Person ein Gutachten (Art. 168 Abs. 1 lit. d ZPO)
zum Wert der Aktien der C.________ AG per Stichtag der güterrechtlichen
Auseinandersetzung einzuholen.

c. Den güterrechtlichen Anspruch der Beschwerdeführerin nach Massgabe des
Ergebnisses dieses Gutachtens neu zu bestimmen.

3. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Parteikosten und die Gerichtskosten des
erst- und des oberinstanzlichen kantonalen Verfahrens unter Berücksichtigung
des Ausgangs des vorliegenden Beschwerdeverfahrens neu zu verteilen."

Am 4. September 2019 beantragt das Obergericht, die Beschwerde sei abzuweisen,
und verzichtet weitergehend auf eine Vernehmlassung. Auch B.________ schliesst
mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2019 auf die Abweisung der Beschwerde.
Replik ist keine eingegangen. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des
kantonalen Verfahrens eingeholt.

Erwägungen:

1. 

Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen
Instanz, die als oberes Gericht (Art. 75 BGG) über die vermögensrechtlichen
Nebenfolgen einer Ehescheidung (Vorsorgeausgleich, güterrechtliche
Auseinandersetzung) und damit eine Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG
entschieden hat. Der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht
(Art. 74 Abs. 1 Bst. b sowie Art. 51 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Beschwerde in
Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Die Beschwerdeführerin ist gemäss
Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt, die sie auch fristgerecht (Art.
100 Abs. 1 BGG) eingereicht hat. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der
nachfolgenden Ausführungen einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel
(vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG). Sie darf sich daher grundsätzlich nicht darauf
beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses zu verlangen,
sondern muss einen Antrag in der Sache enthalten. Rechtsbegehren, die eine
Geldsumme zum Gegenstand haben, sind zu beziffern, was auch für die Kosten des
kantonalen Verfahrens gilt (BGE 143 III 111 E. 1.2; 137 II 313 E. 1.3). Hiervon
kann nur abgesehen werden, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der
Beschwerde in der Sache naturgemäss nicht selbst entscheiden könnte (BGE 134
III 379 E. 1.3; Urteil 5A_346/2016 vom 29. Juni 2017 E. 2.1, nicht publiziert
in: BGE 143 III 361). Die Beschwerdeführerin stellt vor Bundesgericht weder
reformatorische noch bezifferte Begehren (vgl. vorne Bst. C). Mit Blick auf den
Ausgang des Verfahrens kann offen bleiben, ob die Beschwerde damit den
Anforderungen des Bundesgerichtsgesetzes zu genügen vermag.

2.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95
f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem
Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier
Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es ist folglich weder
an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der
Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem
angerufenen Grund gutheissen, und es kann sie mit einer Begründung abweisen,
die von der Argumentation der Vorinstanz abweicht (BGE 141 III 426 E. 2.4
[einleitend]). Das Bundesgericht befasst sich indes nur mit formell ausreichend
begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde muss in
gedrängter Form dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt, was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143
II 283 E. 1.2.2).

2.3. Sodann ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt gebunden
(Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur
vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig,
das heisst willkürlich, oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn
von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem
muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs.
2 BGG. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit
möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt es nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Zum
vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gehören nicht nur die Feststellungen
über den Lebenssachverhalt, sondern auch jene über den Ablauf des vor- und
erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den
Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).

Vorliegend enthält die Beschwerde eine ausführliche Darstellung des Geschehenen
und der Prozessgeschichte, wobei die Beschwerdeführerin explizit darauf
verzichtet, "Rügen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG" zu erheben. Soweit die
Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen von den tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz abweicht, ist sie nach dem Ausgeführten folglich nicht zu hören.

3.

3.1. Unbestritten ist der Beschwerdegegner Arbeitnehmer der C.________ AG. Er
hält ausserdem insgesamt 42 Aktien dieser Gesellschaft, wobei er deren sieben
während der Ehe erworben hat. Diese sieben Aktien fallen in seine
Errungenschaft. Zudem ist der Beschwerdegegner eines von drei
Verwaltungsratsmitgliedern der Aktiengesellschaft. Diese hat in den vergangenen
Jahren bei der D.________ Pensionskasse nicht unerhebliche
Arbeitgeberbeitragsreserven gebildet, welche nach Angaben des Beschwerdegegners
weiterhin verwendet werden.

Die Verfahrensbeteiligten sind sich uneinig darüber, wie mit diesen
Beitragsreserven bei der Regelung der Nebenfolgen der Ehescheidung umzugehen
ist. Die Beschwerdeführerin verlangt ihre Berücksichtigung entweder im Rahmen
des Vorsorgeausgleichs (hinten E. 4) oder der güterrechtlichen
Auseinandersetzung (hinten E. 5).

3.2. Zum Güterrecht erwägt die Vorinstanz, die Parteien würden unter dem
ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB)
leben. Für die Bewertung der Aktien des Beschwerdegegners könne mit der
Erstinstanz auf die Bewertung des Steueramtes abgestellt werden, allerdings
seien die Zahlen zu aktualisieren. Entsprechend dem Wertschriftenverzeichnis
zur Steuererklärung 2017 belaufe sich der Steuerwert der insgesamt 42 Aktien
per 31. Dezember 2017 auf total Fr. 529'200.--, was einem Betrag von Fr.
12'600.-- pro Aktie entspreche. Der Wert der sieben der Errungenschaft
zuzurechnenden Aktien betrage somit Fr. 88'200.--. Die güterrechtliche
Ausgleichszahlung belaufe sich folglich insgesamt auf Fr. 346'363.--.

Zum Vorsorgeausgleich hält das Obergericht fest, es seien nach Art. 123 Abs. 1
ZGB die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und
Vorbezügen für Wohneigentum hälftig zu teilen. Die zu teilende
Austrittsleistung berechne sich gemäss Art. 123 Abs. 3 ZGB nach den
einschlägigen Bestimmungen des FZG (SR 831.42), wobei es sich bei der
D.________ Pensionskasse um eine Pensionskasse mit Beitragsprimat handle. Einen
Anspruch auf Teilung von unverteilten Arbeitgeberbeitragsreserven räume der
Wortlaut des Gesetzes nicht ein. Eine Gesetzeslücke sei ebenfalls nicht
auszumachen: Der Gesetzgeber habe in einer detaillierten und umfangreichen
Regelung die Arbeitgeberbeitragsreserven mit keiner Silbe erwähnt und folglich
nicht zur massgebenden Austrittsleistung hinzugerechnet. Dies sei auch
folgerichtig: Beitragsreserven seien gebunden und könnten nicht aufgelöst
werden. Wann welcher Angestellter allenfalls einen Anteil erhalte, sei
ungewiss. Folglich könne kein konkreter Anspruch des Beschwerdegegners
ermittelt und in den Vorsorgeausgleich einbezogen werden. Auch könne die
Pensionskasse nicht verpflichtet werden, zu einem Zeitpunkt Zahlungen aus
später noch benötigten Reservemitteln zu leisten, in dem noch unklar sei, wer
welchen Anspruch darauf geltend machen könne.

3.3. Die Beschwerdeführerin verweist im Zusammenhang mit dem Vorsorgeausgleich
auf die ihrer Ansicht nach bloss rudimentäre Regelung der
Arbeitgeberbeitragsreserven im Gesetz, die nicht als vollständig unterstellt
werden könne. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus der detaillierten
gesetzlichen Regelung zur Teilung der Austrittsleistung. Diese lasse allein den
Schluss zu, dass es sich hierbei um eine komplexe Materie handle. Tatsächlich
habe der Gesetzgeber die Möglichkeit nicht in Betracht gezogen, dass durch das
"Parkieren" von Mitteln in den Arbeitgeberbeitragsreserven der Wert der Aktien
eines Unternehmens geschmälert werden könne, ohne umgekehrt den
Vorsorgeausgleich zu erhöhen. Dieses Missbrauchspotential - es bestehe vorab
dort, wo wie hier die Aktionäre kleiner Gesellschaften gleichzeitig deren
Arbeitnehmer seien - begründe einen Regelungsbedarf. Dem Problem könne durch
Einbezug der Beitragsreserven in den Vorsorgeausgleich begegnet werden. Mit
ihrem gegenteiligen Entscheid verletzte das Obergericht Art. 1 Abs. 2 ZGB und
Art. 29 Abs. 1 BV. Das angefochtene Urteil verletze weiter Art. 2 ZGB: Bei
Ehescheidungen seien grundsätzlich sämtliche Vermögenswerte zu berücksichtigen,
über die ein Ehegatte aus eigener Kraft verfügen könnte. Der Beschwerdegegner
habe gestützt auf die gegebenen Umstände als Verwaltungsratspräsident der
C.________ AG die Möglichkeit, die Beitragsreserven ausschütten zu lassen.
Damit könne er seinen Anteil an den Reserven seinem Vorsorgekonto gutschreiben
lassen, weshalb ihm eine hypothetische Austrittsleistung anzurechnen sei. Unter
diesen Umständen hätte die Vorinstanz den Sachverhalt mit Blick auf die
Arbeitgeberbeiträge näher abklären müssen, was sie in Verletzung von Art. 55
und 277 Abs. 3 ZPO unterlassen habe. Auch stehe das massgebliche
Vorsorgeguthaben nicht fest, weshalb die Sache nach Art. 281 Abs. 3 ZPO an das
nach dem FZG zuständige Gericht hätte überwiesen werden müssen.

Würden die Arbeitgeberbeitragsreserve nicht beim Vorsorgeausgleich
berücksichtigt, seien sie in die güterrechtliche Auseinandersetzung
einzubeziehen. In der Bildung der Beitragsreserven liege eine während des
Güterstandes mit dem Ziel vorgenommene Vermögensentäusserung, den
Beteiligungsanspruch der Beschwerdeführerin zu schmälern. Die Reserven seien
daher nach Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 bzw. Art. 2 ZGB zur Errungenschaft
hinzuzurechnen. Weiter habe das Obergericht Art. 211 ZGB verletzt, indem es die
in die Errungenschaft des Beschwerdegegners fallenden Aktien zum Steuerwert
berücksichtigt habe. Dieser Wert beruhe auf dem nicht korrigierten
Jahresabschluss, dessen Ergebnis in der sog. "Praktikermethode" in den
Aktienwert umgerechnet werde. Dies sei keine zuverlässige Bewertung, da
verschiedene Gesichtspunkte nicht beachtet worden seien. Ausserdem hätten die
Arbeitgeberbeitragsreserven als stille Reserven Berücksichtigung finden müssen.
Entsprechend hätte das Obergericht den Antrag, die Aktien gutachterlich zu
bewerten, nicht abweisen dürfen. Hierdurch habe das Gericht Art. 29 Abs. 2 BV
sowie Art. 53 und 152 ZPO verletzt.

3.4. Der Beschwerdegegner betont, dass die Arbeitgeberbeitragsreserven nicht
vom Versicherten erworben würden, sondern zweckgebundener Bestandteil des
Vermögens der Vorsorgeeinrichtung seien und damit nicht Teil der zu teilenden
Austrittsleistung. Die Beitragsreserven unterlägen sodann nicht mehr der
Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers. Ein Missbrauchspotential bestehe nicht.
Aufgrund der Zweckgebundenheit der Beitragsreserven seien diese auch keine
stillen Reserven (im eigentlichen Sinne) der Arbeitgebergesellschaft. Der
Beschwerdegegner könne sie denn auch nicht nach Belieben verwenden, zumal er
nur eines von drei Mitgliedern des Verwaltungsrats sei. Die Beitragsreserven
dürften nicht hypothetisch einem einzelnen Arbeitnehmer angerechnet werden,
wenn weder die Voraussetzungen der Auszahlung gegeben seien noch die Höhe des
dem Arbeitnehmer zustehenden Anteils feststehe. Massgebend sei vielmehr ob, die
Reserven während der Ehe dem Arbeitgeber ausbezahlt bzw. gutgeschrieben würden.

Von einer Vermögensentäusserung zum Nachteil der Beschwerdeführerin könne keine
Rede sein. Die Reservenbildung sei mit Blick auf die Geschäftslage sinnvoll und
angebracht gewesen. Sodann prüfe die Steuerbehörde bei der Bewertung der
Aktien, ob Arbeitgeberbeitragsreserven bestünden. Der Steuerwert einer Aktie
werde im Kanton Solothurn anhand der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren
ohne Kurswert für die Vermögenssteuer ermittelt (Kreisschreiben vom 28. August
2008 der Schweizerischen Steuerkonferenz). Die dabei angewandte
"Praktikermethode" sei bei Unternehmsbewertungen nach wie vor anerkannt und
üblich. Aus Ziffer B.9 der Wegleitung ergebe sich, dass die Vorauszahlungen an
Personalvorsorgeeinrichtungen aufzurechnen und dass Zuwendungen an
steuerbefreite Personalvorsorgeeinrichtungen abzuziehen seien, sofern sie als
Kosten der jeweils in Frage stehenden Geschäftsjahre zu betrachten seien.
Dementsprechend sei davon auszugehen, dass bestehende
Arbeitgeberbeitragsreserven in der Bewertung durch die Steuerbehörden enthalten
sind. In antizipierter Beweiswürdigung habe die Vorinstanz den Antrag auf eine
gutachterliche Unternehmensbewertung abweisen dürfen.

4. 

Umstritten ist vorab, ob die Arbeitgeberbeitragsreserven bei der Berechnung der
zu teilenden Austrittsleistung zu berücksichtigen sind.

4.1. Gemäss Art. 122 ZGB werden bei der Scheidung die während der Ehe bis zum
Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der
beruflichen Vorsorge ausgeglichen. Die erworbenen Austrittsleistungen samt
Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt
(Art. 123 Abs. 1 ZGB). Wie die Austrittsleistung zu berechnen ist, bestimmt
sich gemäss Art. 123 Abs. 3 ZGB nach den Art. 15-17 und 22a oder 22b FZG. Auf
die detaillierte Darstellung dieser Bestimmungen durch die Vorinstanz kann
verwiesen werden. Demnach sind bei der Scheidung in zeitlicher Hinsicht
diejenigen Vorsorgeansprüche auszugleichen, die zwischen dem Eheschluss und der
Einleitung des Scheidungsverfahrens akkumuliert worden sind (BGE 145 III 169 E.
3.1).

Arbeitgeberbeitragsreserven werden aus Geldern gebildet, die ein Arbeitgeber
über seine gesetzlichen, reglementarischen und vertraglichen Pflichten hinaus
der Pensionskasse auf Anrechnung an seine künftige Beitragspflicht bezahlt
(Urteil 9C_756/2009 vom 8. Februar 2010 E. 8.3.1; STREIFF/VON KANEL/RUDOLPH,
Arbeitsvertrag Praxiskommentar, 7. Aufl. 2012, N. 6 zu Art. 331 OR; BUSER, Der
Einsatz von Arbeitgeberbeitragsreserven, in: Die Rolle des Arbeitgebers in der
beruflichen Vorsorge, GEWOS Schriftenreihe, Bd. 5, 2016, S. 71 ff., 73;
ausführlich: LOSER, Die Behandlung von Arbeitgeberbeitragsreserven in der
Unternehmensbewertung, 2003, S. 83 ff.; vgl. auch BGE 130 V 518 E. 3). Sie
dienen dem Zweck der (künftigen) Beitragszahlung, und zwar insofern, als der
Arbeitgeber seine Beiträge entweder aus eigenen Mitteln oder eben aus den
vorgängig geäufneten Beitragsreserven bezahlt (Art. 331 Abs. 3 OR; Urteil
9C_707/2014 vom 15. April 2014 E. 1, in: SVR 2015 BVG Nr. 40 S. 150; HÜRZELER/
BRÜHWILER, in: Meyer [Hrsg.], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, L Rz. 232).
Die bei Einleitung des Scheidungsverfahrens bestehenden Beitragsreserven
betreffen damit nicht die bis zu diesem Zeitpunkt vom Arbeitnehmer erworbenen
Ansprüche im Sinne von Art. 122 ZGB. Sie bleiben folglich auf die während der
Ehe geäufnete Austrittsleistung grundsätzlich ohne Einfluss. Für die Belange
des Vorsorgeausgleichs sind Arbeitgeberbeitragsreserven vielmehr gleich zu
behandeln wie freie Mittel der Vorsorgeeinrichtung. Die Frage, ob diese in den
Vorsorgeausgleich einzubeziehen sind, stellt sich erst im Fall der Liquidation
(BGE 133 V 25 E. 3.3.2-3.3.4; vgl. weiter E. 4.2 hiernach). Die
Beschwerdeführerin tut nicht dar, dass die Voraussetzungen für eine solche im
vorliegenden Fall gegeben sind; blosse Mutmassungen genügen den
Begründungsanforderungen (vgl. vorne E. 2.3) nicht. Damit hat das Obergericht
die Beitragsreserven in Anwendung der gesetzlichen Vorgaben zu Recht nicht in
die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistungen einbezogen.

Nach dem Ausgeführten ist entgegen der Beschwerdeführerin auch nicht
ersichtlich, inwiefern die gesetzliche Regelung zum Vorsorgeausgleich mit Blick
auf die Arbeitgeberbeitragsreserven unvollständig sein sollte (zum Begriff der
Gesetzeslücke vgl. BGE 142 II 446 E. 2.4; 138 II 1 E. 4.2; 135 III 385 E. 2.1)
: Im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens bestehende
Beitragsreserven betreffen - vom Fall der Liquidation der Vorsorgeeinrichtung
abgesehen - von vornherein nicht den für den Vorsorgeausgleich relevanten
Zeitraum, womit auch kein diesbezüglicher Regelungsbedarf besteht. Die von der
Beschwerdeführerin weiter aufgeworfene Frage der missbräuchlichen
Reservenbildung, um den Wert der Errungenschaft zu schmälern, ist sodann nicht
ein Problem der Teilung der Ansprüche aus beruflicher Vorsorge, sondern des
Güterrechts (vgl. dazu hinten E. 5). Entsprechend erweist sich die in diesem
Zusammenhang erhobene Rüge der Verfassungs- und Rechtsverletzung als
unbehelflich.

4.2. Anders als die Beschwerdeführerin meint, besteht weiter auch kein Anlass,
dem Beschwerdegegner unter Rückgriff auf Art. 2 ZGB eine hypothetische
Austrittsleistung anzurechnen:

Die im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens bestehenden
Arbeitgeberbeitragsreserven betreffen wie gesehen nicht den für die Berechnung
der Austrittsleistung massgebenden Zeitraum. Sodann ist nicht geltend gemacht,
dass die für die Scheidung relevanten Ansprüche des Beschwerdegegners aus der
beruflichen Vorsorge in irgendeiner Weise geschmälert wären bzw. hinter dem ihm
gesetzlich zustehenden Betrag zurückbleiben würden. Weshalb unter diesen
Umständen Anlass für die Anrechnung zusätzlicher (hypothetischer) Ansprüche im
Rahmen des Vorsorgeausgleichs bestehen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Der
Beschwerdeführerin hilft auch der Hinweis auf die für alle Matrimonialsachen
geltende Rechtsprechung zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht
weiter. Die Anrechnung eines solchen Einkommens setzt nicht nur voraus, dass
dieses zu erzielen der betroffenen Person möglich und zumutbar ist, sondern
auch, dass der ausgewiesene Bedarf nicht gedeckt ist (statt vieler: BGE 143 III
233 E. 3.2). Da kein Defizit in den Vorsorgeansprüchen des Beschwerdegegners
behauptet ist, kommt eine analoge Anwendung dieser Rechtsprechung von
vornherein nicht in Frage. Damit braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob
und unter welchen Voraussetzung einer Person überhaupt hypothetische
Vorsorgeleistungen angerechnet werden könnten.

Ohnehin missachtet die Beschwerdeführerin, dass ein Arbeitgeber nicht über die
Arbeitgeberbeitragsreserven verfügen kann, soweit sie behauptet, der
Beschwerdegegner könne als Verwaltungsrat der C.________ AG die Ausschüttung
veranlassen. Zwar kann der Arbeitgeber auch nach der Reservenbildung über die
Verwendung der Mittel mitbestimmen (Urteil 2A.395/2001 vom 19. Dezember 2001 E.
2b). Die ins Vermögen der Vorsorgeeinrichtung übergegangenen Beitragsreserve
bleibt aber für die Zwecke der beruflichen Vorsorge gebunden. Sie dient
ausschliesslich der Finanzierung derjenigen Leistungen, welche die
Vorsorgeeinrichtung den Destinatären vorsorgerechtlich zu erbringen hat (BGE
130 V 518 E. 5.1; Urteil 9C_756/2009 vom 8. Februar 2010 E. 8.3.1). Abgesehen
davon darf die Arbeitgeberbeitragsreserve grundsätzlich erst bei einer
Liquidation an die Destinatäre ausbezahlt und keinesfalls der Arbeitgeberin
zurückerstattet werden (BGE 130 V 518 E. 5.2 und 5.3; STREIFF/VON KAENEL/
RUDOLPH, a.a.O., N. 6 zu Art. 331 OR; HÜRZELER/BRÜHWILER, a.a.O., L Rz. 232).
Dass eine Liquidation erfolgt wäre, tut die Beschwerdeführerin nicht dar (vgl.
vorne E. 2.3). Damit könnte der Beschwerdegegner von vornherein und unabhängig
seiner Stellung innerhalb der C.________ AG keine Ausschüttung an sich selbst
veranlassen, womit der Beschwerde die Grundlage entzogen ist.

4.3. Zusammenfassend hatte das Obergericht keinen Anlass, die
Arbeitgeberbeitragsreserven in den Vorsorgeausgleich einzubeziehen, und erweist
die Beschwerde sich insoweit als unbegründet.

Dementsprechend kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, den
massgeblichen Sachverhalt in diesem Zusammenhang nicht abgeklärt bzw. darauf
verzichtet zu haben, die Streitsache dem nach dem Freizügigkeitsgesetz
zuständigen Gericht zu überweisen.

5. 

Zu prüfen bleiben die von der Beschwerdeführerin (eventuell) erhobenen Rügen
zur güterrechtlichen Auseinandersetzung.

5.1. Vorab überzeugt das Vorbringen nicht, in der Bildung von
Arbeitgeberbeitragsreserven liege eine unzulässige Vermögensentäusserung:

Gemäss Art. 197 Abs. 1 ZGB sind die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während
der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt, Errungenschaft. Zur
Errungenschaft hinzugerechnet werden Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte
während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch
des andern zu schmälern (Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Dadurch schützt das
Gesetz die Anwartschaft des einen Ehegatten auf die Beteiligung am Vorschlag
des anderen, indem es gewisse illoyale Vermögensverminderungen sanktioniert
(BGE 138 III 689 E. 3.2). Erfasst sind alle juristischen Vorgänge, mit denen
ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes über Vermögenswerte der
Errungenschaft verfügt und dadurch den Wert dieser Masse verringert (Urteile
5A_397/2015 vom 23. November 2015 E. 9.1; 5A_339/2015 vom 18. November 2015 E.
8.3).

Die streitbetroffenen Arbeitgeberbeitragsreserven setzen sich aus von der
C.________ AG bezahlten Mittel zusammen, nicht aus Geldern des
Beschwerdegegners. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner sich
missbräuchlich auf die juristische Selbständigkeit der Gesellschaft beruft,
sodass diese ausnahmsweise zu ignorieren wäre (dazu: BGE 144 III 541 E. 8.3),
bestehen sodann nicht und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht
hinreichend dargetan. Allein der Umstand, dass der Beschwerdegegner als
Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft beim Entscheid, Arbeitgeberreserven zu
äufnen, möglicherweise einen massgeblichen Einfluss hatte, genügt dafür nicht.
Eine Hinzurechnung kommt damit nicht in Frage, ohne dass die weiteren
Voraussetzungen zu prüfen wären. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, die
Bildung von Beitragsreserven schmälere den Wert der Gesellschaft und verringere
auf diese Weise die Errungenschaft des Beschwerdegegners als Aktionär, ist
demgegenüber bei der Bewertung der Errungenschaft Rechnung zu tragen.

5.2. Diesbezüglich ist die Bewertung der Aktien der C.________ AG und
namentlich die Frage umstritten, ob die Vorinstanz hierzu hätte ein Gutachten
einholen müssen.

5.2.1. Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, es hätte
nicht auf den mit der sog. "Praktikermethode" ermittelten Steuerwert der Aktien
abgestellt werden dürfen und sieht die Vorgehensweise des Obergerichts als
unzulässig an, da verschiedene Gesichtspunkte, namentlich die
Arbeitgeberbeitragsreserven, unberücksichtigt geblieben seien (vorne E. 3.3).
Damit wendet sie sich gegen die Wahl der Methode zur Aktienbewertung, wobei es
sich um eine Rechtsfrage handelt (Urteil 5A_104/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.3.1,
in: FamPra.ch 2012 S. 1137, mit Hinweis auf BGE 132 III 489 E. 2.3 und 121 III
152 E.3c). Soweit sie mit ihren pauschalen Ausführungen der Begründungspflicht
überhaupt genügt (vgl. vorne E. 2.2), bringt die Beschwerdeführerin allerdings
nichts vor, was das Vorgehen der Vorinstanz als rechtsfehlerhaft erscheinen
liesse (zur "Praktikermethode" vgl. Urteile 2C_1168/2013 vom 30. Juni 2014 E.
3.5, in: StE 2014 B 72.13.2 Nr. 44; 2C_309/2013 vom 18. September 2013 E. 3.6,
in: ASA 82 S. 305; allgemein zur Unternehmensbewertung vgl. BGE 136 III 209 E.
6.2; 125 III 1 E. 5c; Urteile 5A_378/2015 vom 15. März 2016 E. 5.9, in:
FamPra.ch 2016 S. 719; 5A_387/2010 vom 14. September 2010 E. 4, in: FamPra.ch
2011 S. 170; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, 1992, N. 18 zu Art. 211
ZGB; BADDELEY, L'entreprise dans le contexte du droit matrimonial, in:
FamPra.ch 2009 S. 289 ff., 302 ff.; zu den Arbeitgeberbeitragsreserven vgl.
LOSER, a.a.O., passim und S. 269 ff.). Insbesondere ist darauf hinzuweisen,
dass gemäss der einschlägigen Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz
zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (vom 28.
August 2008; Fassung vom 26. März 2018) Vorauszahlungen und andere
ausserordentliche Zuwendungen an Personalvorsorgeeinrichtungen bei der
Berechnung des Ertragswerts eines Unternehmens zu berücksichtigen sind (Ziff.
B.9 [Abs. 1 Bst. d]; zur Anwendbarkeit der Wegleitung vgl. § 34 Abs. 1 der
Vollzugsverordnung des Kantons Solothurn vom 28. Januar 1986 zum Gesetz über
die Staats- und Gemeindesteuern [BGS 614.12]).

5.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin sodann in tatsächlicher Hinsicht geltend
macht, der Aktienwert sei fehlerhaft berechnet worden, ist festzuhalten, was
folgt:

Kommt das Gericht aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ohne Willkür zum
Schluss, seine dadurch gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit
einer Tatsache könne durch die Abnahme weitere Beweise nicht erschüttert
werden, kann es von weiteren Beweiserhebungen absehen (sog. antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 143 III 297 E. 9.3.2). In diesem Vorgehen liegt weder eine
Verletzung des Rechts auf Beweis noch des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE
140 I 285 E. 6.3.1). Eine derartige antizipierte Beweiswürdigung kann vor
Bundesgericht nur in Frage gestellt werden, wenn in dem strengen Rügeprinzip
(Art. 106 Abs. 2 BGG; vorne E. 2.3) genügender Art und Weise dargetan wird,
dass die Vorinstanz dadurch in Willkür verfallen ist (BGE 138 III 374 E. 4.3.2;
kürzlich etwa Urteil 5A_713/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 3).

Das Obergericht ermittelte den Verkehrswert der Aktien des Beschwerdeführers
zulässigerweise ausgehend von deren Steuerwert und lehnte in der Folge weitere
Beweismassnahmen (implizit) als unnötig ab (vgl. vorne E. 3.2). Die
Beschwerdeführerin legt zwar dar, weshalb ihrer Ansicht nach damit nicht der
zutreffende Wert der Aktien ermittelt worden sei, zumal mit Blick auf die
Arbeitgeberbeitragsreserven. Vielmehr hätte eine Begutachtung angeordnet werden
müssen (vgl. vorne E. 3.3). Sie belässt es indessen bei der Darlegung ihrer
eigenen Sichtweise und wirft der Vorinstanz nicht vor, mit ihrem Vorgehen in
Willkür verfallen zu sein. Entsprechend legt sie solches auch nicht hinreichend
detailliert dar. Damit vermag die Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz
vorgenommene (antizipierte) Beweiswürdigung und die Feststellung des
Verkehrswerts der Aktien nicht in Frage zu stellen und keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Rechts auf Beweis aufzuzeigen.

6. 

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sie
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit besteht auch kein Anlass für
eine Änderung des vorinstanzlichen Kostenschlusses, zumal die
Beschwerdeführerin diesen für den Fall der Beschwerdeabweisung ausdrücklich
nicht in Frage stellt.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat diese den
Beschwerdegegner zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 

Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Sieber