Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.129/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_129/2019

Urteil vom 10. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter von Werdt, Schöbi,

Gerichtsschreiberin Nyffeler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Costantino Testa,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Fürsprecher Michele Naef,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Volljährigenunterhalt,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2.
Zivilkammer, vom 9. Januar 2019

(ZK 18 360, ZK 18 361, ZK 18 456).

Sachverhalt:

A.

B.________ (geb. 1. Januar 1999) ist der volljährige Sohn von C.________ und
A.________. Die Eltern waren nie verheiratet. A.________ ist seit 1988 mit
D.________ verheiratet. Sie sind die Eltern von E.________ (geb. 1990),
F.________ (geb. 1993) und G.________ (geb. 21. Juli 2000).

Mit gerichtlich genehmigter Unterhaltsvereinbarung vom 14./17. Oktober 2008
verpflichtete sich A.________, seinem Sohn B.________ ab 1. März 2007 monatlich
einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 500.-- bzw. ab Juni 2011 bis zur Volljährigkeit
von Fr. 700.-- zu bezahlen. Diesen Unterhaltsbeiträgen lag ein monatliches
hypothetisches Nettoeinkommen von A.________ in der Höhe von Fr. 5'000.-- zu
Grunde. Die Unterhaltsbeträge mussten vom Gemeinwesen bevorschusst werden.

B.________ besuchte bis im Sommer 2018 die Fachmittelschule und plant
weiterführende Studien (Gymnasium oder Fachmaturität und späteres Studium). Er
wohnt bei seiner Mutter.

B.

B.a. Mit der seit dem 31. Januar 2017 hängigen Klage beantragte B.________,
seinen Vater mit Wirkung ab 1. Januar 2017 (Eintritt der Volljährigkeit) zur
Bezahlung von gerichtlich festzusetzenden Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten.
Mit Entscheid vom 22. Dezember 2017 verurteilte das Regionalgericht
Emmental-Oberaargau A.________, B.________ einen Unterhaltsbeitrag von Fr.
335.-- zzgl. allfälliger Familienzulagen mit Wirkung ab 1. Januar 2017 bis zum
ordentlichen Abschluss der Erstausbildung zu bezahlen.

B.b. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 19. Juli 2018 Berufung beim
Obergericht des Kantons Bern mit dem Begehren, den angefochtenen Entscheid
aufzuheben und festzustellen, dass kein Volljährigenunterhalt geschuldet sei.

In seiner Berufungsantwort und Anschlussberufung vom 14. September 2018
verlangte B.________, die Berufung abzuweisen, den erstinstanzlichen Entscheid
aufzuheben und A.________ zu verurteilen, ihm einen Unterhaltsbeitrag von
monatlich Fr. 1'200.-- mit Wirkung ab 1. Januar 2017 bis Dezember 2017 sowie
von Fr. 1'300.-- ab Januar 2018 zu bezahlen.

Mit Entscheid vom 9. Januar 2019 wies das Obergericht die Berufung ab. Die
Anschlussberufung hiess es teilweise gut. A.________ wurde verurteilt,
B.________ monatlich folgende Unterhaltsbeiträge zu leisten: für das Jahr 2017
Fr. 1'090.--; für die Zeit ab 1. Januar 2018 bis zum ordentlichen Abschluss der
Erstausbildung Fr. 1'300.--. Soweit weitergehend wurde die Anschlussberufung
abgewiesen.

C.

Mit Eingabe vom 12. Februar 2019 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an
das Bundesgericht. Er verlangt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und
die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht der
Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche
Rechtspflege.

Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten, aber keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer
vermögensrechtlichen Zivilsache betreffend Volljährigenunterhalt (Art. 277 Abs.
2 ZGB). Der erforderliche Streitwert ist gegeben. Auf das binnen Frist
eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Bst.
b, Art. 75, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Formelle Einzelfragen werden im
Sachzusammenhang behandelt.

1.2. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist ein reformatorisches Rechtsmittel
(Art. 107 Abs. 2 Satz 1 BGG). Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es
im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann (vgl. BGE
137 III 617 E. 4.3 S. 619). Die rechtsuchende Partei darf sich grundsätzlich
nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu
verlangen. Sie muss einen Antrag in der Sache stellen, also angeben, welche
Punkte des kantonalen Entscheids sie anficht und inwiefern das Bundesgericht
den angefochtenen Entscheid abändern soll. Ein Aufhebungs- und
Rückweisungsantrag genügt, wenn das Bundesgericht im Falle einer Gutheissung in
der Sache naturgemäss nicht selbst entscheiden könnte (vgl. Urteil 4A_222/2016
vom 15. Dezember 2016 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 143 III 28). Für die
Auslegung der Rechtsbegehren kann das Bundesgericht die Begründung der
Beschwerde heranziehen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136; 134 III 379 E. 1.3 S.
383).

Der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer beantragt lediglich die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Angelegenheit an die
Vorinstanz. Anders als im kantonalen Verfahren (s. Sachverhalt Bst. B.b) stellt
er kein förmliches reformatorisches Begehren, wonach festzustellen sei, dass
kein Volljährigenunterhalt geschuldet sei. Insgesamt lassen sich die
Ausführungen in seiner Beschwerdebegründung nicht anders als dahingehend
verstehen, dass der Beschwerdeführer keinen Unterhalt zahlen will. Insofern ist
dem gesetzlichen Erfordernis eines reformatorischen Antrags knapp Genüge getan.

1.3. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Es ist in gedrängter
Form durch Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Allgemein gehaltene
Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten
Entscheidungsgründen vorgebracht werden, genügen nicht, da das Bundesgericht
nicht gehalten ist, wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden
rechtlichen Fragen zu untersuchen (BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584; 135 II 384 E.
2.2.1 S. 389). Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von
Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Verfassungsrügen prüft das
Bundesgericht nur insofern, als der Beschwerdeführer klar und detailliert
anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils darlegt, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140
III 385 E. 2.3 S. 387 mit Hinweisen).

Weiter ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich
gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur
vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig
(Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S.
266; 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweisen), oder würden auf einer anderen
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8
ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist
darzutun, inwiefern die Behebung der erwähnten Mängel für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Auf rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht
ein (zum Ganzen: BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).

2.

Der vorliegende Streit dreht sich um die Pflicht des Beschwerdeführers, seinem
Sohn Volljährigenunterhalt gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB zu bezahlen. Im
Vordergrund steht die Frage, ob der Beschwerdeführer leistungsfähig (E. 3-7)
und damit die Bezahlung von Volljährigenunterhalt in wirtschaftlicher Hinsicht
zumutbar ist. In der Auseinandersetzung um die Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers ist zu prüfen, ob diesem ein hypothetisches Einkommen
angerechnet (E. 3) und ob das Einkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers bei
der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt
werden darf (E. 4). Mit Bezug auf die Leistungsfähigkeit beanstandet der
Beschwerdeführer auch die Feststellung seines Bedarfs (E. 5 und E. 6). Vor dem
Hintergrund dieser Erwägungen ist sodann die Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers konkret zu berechnen (E. 7). Weiter geht es um die
Berücksichtigung der Unterhaltspflicht der Mutter des Beschwerdegegners (E. 8)
und schliesslich um die Eigenversorgungskapazität des Beschwerdegegners selbst
(E. 9). Unbestritten ist demgegenüber, dass der Sohn noch keine angemessene
Ausbildung abgeschlossen hat und dass die Unterhaltsleistung dem
Beschwerdeführer in persönlicher Hinsicht zugemutet werden kann.

2.1. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes
aufzukommen, wobei sich der zu entrichtende Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 285
Abs. 1 ZGB nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und
Leistungsfähigkeit der Eltern bemisst (vgl. BGE 135 III 66 E. 4 S. 70). Hat das
Kind im Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit noch keine angemessene
Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen
zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende
Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB).
In wirtschaftlicher Hinsicht bedeutet Zumutbarkeit, dass ein gerechter
Ausgleich gefunden werden muss zwischen dem Beitrag, der unter Berücksichtigung
aller Umstände von den Eltern erwartet werden darf, und der Leistung, die dem
Kind in dem Sinn zugemutet werden kann, dass es zu seinem Unterhalt durch
eigenen Arbeitserwerb oder andere Mittel beiträgt (s. E. 9.3). Das Gesetz
schreibt keine bestimmte Methode zur Unterhaltsberechnung vor (Urteile 5A_442/
2016 vom 7. Februar 2017 E. 4.1; 5C.238/2005 vom 2. November 2005 E. 3.1, in:
FamPra.ch 2006 S. 193; 5A_115/2011 vom 11. März 2011 E. 2.2; BGE 128 III 411 E.
3.2.2 S. 414 f.).

2.2. Während die Beurteilung der Zumutbarkeit gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB eine
Rechtsfrage darstellt, handelt es sich bei den zugrunde liegenden konkreten
Umständen, die das Gericht zum Nachweis der Zumutbarkeit anführt, um Tatfragen
(Urteile 5A_442/2016 vom 7. Februar 2017 E. 4.1; 5A_503/2012 vom 4. Dezember
2012 E. 3.3.3, in: FamPra.ch 2013 S. 525; 5A_179/2015 vom 29. Mai 2015 E. 3.3,
in: FamPra.ch 2015 S. 997). Bei der Beurteilung der Frage, ob es den Eltern
nach den gesamten Umständen (d.h. sowohl in wirtschaftlicher wie in
persönlicher Hinsicht) zugemutet werden kann, für den Unterhalt des
volljährigen Kindes aufzukommen, steht dem Sachgericht ein weites Ermessen zu
(Art. 4 ZGB; BGE 113 II 374 E. 2 S. 377; Urteil 5A_442/2016 vom 7. Februar 2017
E. 4.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht übt bei der Überprüfung solcher
Entscheide Zurückhaltung (s. dazu BGE 142 III 612 E. 4.5 S. 617; 136 III 278 E.
2.2.1 S. 279; 132 III 97 E. 1 S. 99; Urteil 5A_442/2016 vom 7. Februar 2017 E.
4.1).

2.3. Der Unterhaltsbeitrag hat grundsätzlich den wirtschaftlichen Verhältnissen
des Unterhaltspflichtigen zu entsprechen (BGE 116 II 110 E. 3b S. 113; 118 II
97 E. 4 S. 98; 120 II 285 E. 3a/cc S. 289). Die Leistungsfähigkeit des
Unterhaltspflichtigen ergibt sich aus der Gegenüberstellung seines Bedarfs und
seines Nettoeinkommens (BGE 128 III 161 E. 2c/aa S. 162; Urteil 5C.150/2005 vom
11. Oktober 2015 E. 4.8.3).

3.

Zentraler Streitpunkt ist, ob bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden darf.

3.1. Anders als die erste Instanz rechnet die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'000.--
an. Diesem Ergebnis legt sie die folgenden Tatsachenfeststellungen zu Grunde:
Die Vorinstanz hält zunächst fest, dass der Beschwerdeführer ursprünglich
Topograph sei und in Spanien als Toningenieur gearbeitet habe. In Bern betreibe
er seit vielen Jahren als Geschäftsführer den Tanz- und Nachtclub H.________,
der ihm und seinem Bruder gehöre. Er arbeite zu 100%, allerdings ohne dass das
Lokal rentiere und ihm ein Einkommen bescheren würde. Die Gesellschaft, über
welche das H.________ betrieben werde, und an welcher der Beschwerdeführer zur
Hälfte beteiligt sei, sei hoch verschuldet. Auch der Beschwerdeführer selbst
habe Schulden. Wo der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im H.________ liege
(Bewirtung, Eventmanagement etc.) sei nicht bekannt. Der Steuererklärung 2015
könne sodann entnommen werden, dass lediglich seine Ehefrau Einkünfte ausweise.
Im Weiteren sei der Beschwerdeführer gesund, einsatzfähig und ausserordentlich
einsatzfreudig. Er verfüge zwar über keine Ausbildung in der Gastronomie, weise
aber langjährige Berufserfahrung in dieser Branche auf. Seine berufliche
Laufbahn zeige, dass er vielseitig und flexibel sei und Herausforderungen nicht
scheue. Mangelnde Sprachkenntnisse seien bisher offenbar nie ein berufliches
Hindernis gewesen.

Gestützt auf diese Tatsachen erachtet es die Vorinstanz als zumutbar, dass der
Beschwerdeführer in einem Umfang einer entgeltlichen Tätigkeit nachgehe, die es
ihm erlaube, seine Unterhaltspflicht zu erfüllen. Führe er einen Betrieb, der
nicht rentiere, sei ihm der Wechsel in eine unselbständige Erwerbstätigkeit
zumutbar. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer im
Gastgewerbe, in welchem er gut verankert sei, keine Anstellung finden sollte.

Mit Bezug auf die Höhe des anzurechnenden Einkommens weist die Vorinstanz
ferner darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 selbst eingeräumt
habe, dass er monatlich Fr. 5'000.-- verdienen könne. Er kenne den Wert seiner
Arbeit am besten. Es sei nicht ersichtlich, warum diese Zahlen nicht
realistische Anhaltspunkte für seinen zumutbaren Verdienst liefern könnten. Es
ergebe sich sodann auch kein Problem aus dem Umstand, dass das Einkommen
rückwirkend angerechnet werde. Zwar sei der Beschwerdeführer älter, doch habe
er an Erfahrung gewonnen. Als "Neunerprobe" stellt die Vorinstanz sodann auf
die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik ab. Demnach liege der
mittlere Bruttolohn für ein auf den Beschwerdeführer zugeschnittenes Profil bei
Fr. 5'400.--, so dass es ihm ohne weiteres zuzumuten sei, Fr. 5'000.-- zu
verdienen. Dieses hypothetische Einkommen rechnete die Vorinstanz rückwirkend
seit dem 1. Januar 2017 an. Eine Übergangsfrist sei nicht erforderlich. Der
Beschwerdeführer hätte sich bereits seit dem Jahr 2008, als ihm im Rahmen der
Bemessung des Minderjährigenunterhalts ein hypothetisches Einkommen von Fr.
5'000.-- angerechnet wurde, beruflich reorganisieren müssen.

3.2. Der Beschwerdeführer wehrt sich in verschiedener Hinsicht gegen die
Einsetzung eines hypothetischen Einkommens:

3.2.1. Soweit der Beschwerdeführer die offensichtlich unrichtige Feststellung
des Sachverhalts bzw. die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz beanstandet,
lässt sich der Beschwerde keine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen
Erwägungen entnehmen, welche den Anforderungen an eine Willkürrüge genügt (E.
1.3). Namentlich hält der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Feststellungen,
dass er seit 15 Jahren als Geschäftsführer das Tanzlokal H.________ betreibe,
im Gastgewerbe gut vernetzt sei und in der Gastronomie langjährige
Berufserfahrung aufweise, nichts entgegen. Gleiches gilt mit Bezug auf die
Feststellung, dass er gesund, einsatzfähig und ausserordentlich einsatzfreudig
sei. Der Beschwerdeführer bestreitet ferner nicht, dass er anlässlich der
Bemessung des Minderjährigenunterhalts vor rund zehn Jahren selbst eingestanden
hat, ein Einkommen in der Höhe von Fr. 5'000.-- erzielen zu können. Vielmehr
verweist er darauf, dass es ihm tatsächlich nie möglich gewesen sei, dieses
Einkommen effektiv zu erzielen. Soweit der Beschwerdeführer mit dieser Aussage
behaupten will, die Erzielung eines Einkommens von Fr. 5'000.-- sei von
vornherein nicht möglich, begnügt er sich mit einer Schilderung seiner Sicht
der Dinge, ohne klar und detailliert aufzuzeigen, weshalb die diesbezügliche
tatsächliche Feststellung der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sein soll.
Darauf ist nicht einzutreten.

3.2.2. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Aufnahme einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit in der Gastronomie sei ihm nicht zumutbar und eine Anstellung
mit dem von der Vorinstanz angenommenen Lohn zu finden überhaupt nicht möglich.

3.2.2.1. Nach der Rechtsprechung darf der Richter bei der Festsetzung von
Unterhaltsbeiträgen von einem hypothetischen Einkommen ausgehen, falls und
soweit der unterhaltsberechtigte oder unterhaltspflichtige Ehegatte bei ihm
zuzumutender Anstrengung mehr verdienen könnte, als er effektiv verdient. Wo
die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss sie aber ausser
Betracht bleiben (BGE 128 III 4 E. 4a S. 5 mit Hinweisen). Nichts anderes gilt,
wenn sich der Streit um den Kinderunterhalt dreht (zu volljährigen Kindern vgl.
Urteil 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Zumutbarkeit
und die Möglichkeit, ein Einkommen zu erzielen, sind zwei Voraussetzungen, die
kumulativ erfüllt sein müssen. Welche Tätigkeit als zumutbar erscheint, ist
eine frei überprüfbare Rechtsfrage (Art. 95 BGG). Ob die als zumutbar erkannte
Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist, bildet
hingegen eine Tatfrage, die durch entsprechende Feststellungen oder durch die
allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird. Auch im letzteren Fall müssen aber
die Tatsachen als vorhanden festgestellt sein, die eine Anwendung von
Erfahrungssätzen überhaupt erst ermöglichen (BGE 128 III 4 E. 4c/bb S. 7). Dazu
gehören insbesondere die berufliche Qualifikation, das Alter und der
Gesundheitszustand des Unterhaltsschuldners sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt
(BGE 137 III 102 E. 4.2.2.2 S. 108; 137 III 118 E. 2.3 S. 121; Urteile 5A_668/
2014 vom 11. Mai 2015 E. 3.2.1; 5A_400/2017 vom 11. August 2017 E. 3.3.1). Um
die Höhe des zumutbaren Einkommens zu ermitteln, kann der Richter
beispielsweise die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik oder
allgemeinverbindliche Gesamtarbeitsverträge heranziehen. Ausgehend davon darf
er im Sinne einer tatsächlichen Vermutung darauf schliessen, dass der
betreffende Lohn im Einzelfall tatsächlich erzielbar ist (Urteile 5A_340/2018
vom 15. Januar 2019 E. 4; 5A_96/2016 vom 18. November 2016 E. 3.3.2 mit
Hinweis). Die Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik weisen den
monatlichen Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des
Arbeitsplatzes ("Kategorien") und Geschlecht aus (BGE 128 III 4 E. 4c/bb S. 8;
Urteil 5A_939/2014 vom 12. August 2015 E. 4.3.3).

Annahmen der Vorinstanz über das hypothetische Einkommen, die auf der Würdigung
konkreter Anhaltspunkte beruhen, sind für das Bundesgericht verbindlich (Art.
105 Abs. 1 BGG). Vorbehalten bleiben Schlussfolgerungen, die sich
ausschliesslich nach der allgemeinen Lebenserfahrung richten, somit nach einem
Erfahrungssatz, der gleichsam die Funktion einer Norm hat (s. Urteil 5A_129/
2015 vom 22. Juni 2016 E. 5.1.2).

3.2.2.2. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die beiden
Beurteilungskriterien (Zumutbarkeit und tatsächliche Möglichkeit) nicht klar
auseinander hält. Insofern, als sich die Beschwerdebegründung auf die einzelnen
Rügen beziehen muss, erfüllt sie die Anforderungen an die Begründungspflicht
als Eintretensvoraussetzung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG (s. E. 1.3) nur knapp.

3.2.2.3. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass den Eltern für ein
volljähriges Kind weniger weitgehende Einschränkungen zuzumuten seien als für
ein minderjähriges Kind. Ferner führt er seine fehlende Ausbildung im Bereich
des Gastgewerbes, sein fortgeschrittenes Alter und seine (angeblichen)
Sprachschwierigkeiten ins Feld. Zudem weist er darauf hin, dass in der
Gastronomie bekanntlich hohe Anforderungen an die körperliche Belastbarkeit
gestellt würden. Im Weiteren bestehe das Risiko, dass er sich mit mehreren
Teilzeitstellen abzufinden habe, weil in der Gastronomie oft Arbeitskräfte für
nur einige Stunden pro Woche gesucht würden.

Der Vorinstanz ist nicht entgangen, dass der Beschwerdeführer über keine
Ausbildung bzw. Berufsqualifikation im Gastgewerbe verfügt (s. E. 3.1). Bei der
Beurteilung, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar sei, eine unselbständige
Erwerbstätigkeit im Gastgewerbe aufzunehmen, hat sie denn auch nicht darauf,
sondern auf die unbestrittene Tatsache abgestellt, dass der Beschwerdeführer
als selbständiger Unternehmer eines stadtbekannten Lokals über jahrelange
Erfahrung in diesem Berufssegment verfügt. Damit verletzt die Vorinstanz kein
Bundesrecht: Gemäss der Rechtsprechung dürfen bei der Beurteilung der
Zumutbarkeit Erwerbsmöglichkeiten in Betracht gezogen werden, die - wie
vorliegend - keine abgeschlossene Berufsausbildung erfordern (BGE 137 III 118
E. 3.1 S. 122). Der Beschwerdeführer hat den vorinstanzlichen Erwägungen,
wonach die Zumutbarkeit vorliegend umso eher zu bejahen sei, als es sich nicht
um die (Neu-) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem fachfremden, sondern
lediglich um das "Umsatteln" von einer selbständigen in eine unselbständige
Erwerbstätigkeit im angestammten Berufsfeld (Gastgewerbe) handelt, nicht
Substanzielles entgegenzusetzen. Er verkennt, dass die berufliche
Selbstverwirklichung vor der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern zurückzutreten
hat. Die Eltern stehen diesbezüglich in der Pflicht. Sie sind nicht völlig
frei, ihr Leben zu gestalten. Vielmehr müssen sie sich grundsätzlich derart
einrichten, dass sie ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen vermögen,
und hierfür ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen (s.
Urteile 5A_184/2015 vom 22. Januar 2015 E. 3.1; 5A_636/2013 vom 21. Februar
2014 E. 3.4; 5A_340/2018 vom 15. Januar 2018 E. 4). Dies gilt auch mit Bezug
auf volljährige Kinder. Denn anders als der Beschwerdeführer zu verstehen
scheint, haben volljährige Kinder bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art.
277 Abs. 2 ZGB grundsätzlich Anspruch auf Unterhaltsleistungen der Eltern. Dass
der Beschwerdegegner noch keine angemessene Ausbildung abgeschlossen hat, wird
vom Beschwerdeführer nicht bestritten (s. E. 2).

Im Übrigen beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, die Gründe für die
behauptete Unzumutbarkeit als blosse Stichworte in den Raum zu stellen. Dies
genügt den Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten
ist. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, warum es ihm nicht
zumutbar sein soll, erforderlichenfalls mehrere Teilzeitstellen auszuüben. Auch
dass die mangelnden Sprachkenntnisse oder sein Gesundheitszustand entgegen den
vorinstanzlichen Feststellungen ein berufliches Hindernis darstellen würden,
macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

3.2.2.4. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann, dass eine reale Möglichkeit
bestehe, ein Einkommen in der Höhe von monatlich Fr. 5'000.-- zu erzielen. Im
Zusammenhang mit dieser Tatfrage wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz
Willkür vor.

Willkür ist namentlich dann zu bejahen, wenn tatsächliche Feststellungen zur
tatsächlich möglichen Erwerbstätigkeit und zum erzielbaren Einkommen fehlen
(vgl. BGE 137 III 118 E. 3.2 S. 122; Urteile 5A_643/2015 vom 15. März 2016 E.
5.3; 5A_939/2014 vom 12. August 2015 E. 4.3.3, 4.3.4, 4.4). Dies wird
vorliegend aber nicht geltend gemacht. Insbesondere bringt der Beschwerdeführer
nicht vor, dass sich dem Sachverhalt keine Feststellungen zum konkreten
Tätigkeitsfeld (Gastronomie) entnehmen lassen, in welchem er über die
erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen zur Aufnahme einer unselbständigen
Erwerbstätigkeit verfügt. Auch legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz in
Willkür verfällt, wenn sie für die Höhe des erzielbaren Einkommens an das im
Rahmen der Bemessung des Minderjährigenunterhalts angerechnete hypothetische
Einkommen von Fr. 5'000.-- anknüpft, welches der Beschwerdeführer damals selbst
als erzielbar erachtet hat. Die vorinstanzliche Erwägung, dass er den Wert
seiner Arbeit am besten kenne, bestreitet der Beschwerdeführer sodann nicht.
Aus der Behauptung, dass es ihm in der Vergangenheit (als
Selbständigerwerbender) tatsächlich nie möglich gewesen sei, ein Einkommen von
Fr. 5'000.-- zu erzielen, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Der Beschwerdeführer erklärt schon gar nicht, inwiefern es
willkürlich sein soll, wenn die Vorinstanz ihm ein Einkommen von Fr. 5'000.--
anrechnet, das er in der Vergangenheit nie erzielt hat, obwohl er seine
Erwerbskapazität gar nie ausgeschöpft hat. Zur Begründung des Willkürvorwurfs
genügt es nicht, einzelne Elemente des angefochtenen Entscheids zu beanstanden
und andere Punkte unangefochten stehen zu lassen, sondern vielmehr ist
aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als Ganzes auch im Ergebnis
an einem qualifizierten und offensichtlich Mangel leidet.

Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Berechnung des hypothetischen
Einkommens mittels Lohnrechner des Bundesamts für Statistik beanstandet,
behauptet er nicht, dass sich die für die Berechnung erforderlichen Parameter
(Geschlecht, Gesundheit, Sprache, Nationalität, Berufserfahrung) dem
festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen lassen (s. E. 3.1). Der
Beschwerdeführer hält dieser Berechnung lediglich seine eigene entgegen, wonach
der durchschnittliche (statistische) Lohn maximal Fr. 4'542.-- bei der Arbeit
in einem kleinen oder mittelgrossen Betrieb betrage. Damit hat der
Beschwerdeführer aber noch keine Willkür dargetan.

3.2.2.5. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Vorinstanz habe bei der
Beurteilung der Tatfrage, nach seinen Aussichten eine entsprechend entlöhnte
Stelle im Arbeitsmarkt zu finden, sein relativ fortgeschrittenes Alter von 57
Jahren willkürlich gewürdigt. Er bringt vor, dass kein Arbeitgeber bereit wäre,
ihn als langjährigen Selbständigerwerbenden (ohne Ausbildung und/oder
Wirtepatent) mit mässigem Betriebserfolg anzustellen, was die Vorinstanz
unberücksichtigt gelassen habe. Sodann sei die Vorinstanz ihrer
Begründungspflicht nicht nachgekommen: Je fortgeschrittener das Lebensalter
sei, desto genauer müsse das Gericht begründen, wie es sich mit dem
tatsächlichen Zugang zu Erwerbsgelegenheiten verhalte (Urteil 5A_129/2015 vom
22. Juni 2016 E. 5.4.2).

Diese Rüge des Beschwerdeführers bezieht sich auf einen Erfahrungssatz, der
sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergibt, und ist mithin rechtlicher
Natur (s. E. 3.2.2.1 in fine). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers
hat die Vorinstanz sein fortgeschrittenes Alter durchaus gewürdigt (s. E. 3.1).
Es kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer sei zwar älter, habe aber auch an
Berufserfahrung gewonnen. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht
auseinander. Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang sein Hinweis auf das
Urteil 5A_129/2015 vom 22. Juni 2016. Darin hielt das Bundesgericht fest, dass
ältere Arbeitnehmer vergleichsweise je nach Branche sowie persönlichen und
fachlichen Qualifikationen notorisch Schwierigkeiten haben, nach einem
Stellenverlust binnen nützlicher Frist eine Stelle zu finden. Der Fall ist
bereits in tatsächlicher Hinsicht anders gelagert als der hier zu beurteilende,
zumal es um die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens bei einem älteren
Arbeitnehmer ging, der jahrelang erfolglos auf Stellensuche war und in der
Folge ausgesteuert wurde. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, dass er
sich in der Vergangenheit erfolglos um eine Anstellung im Gastgewerbe beworben
hätte und es ihm deshalb nicht möglich wäre, eine entsprechend entlöhnte Stelle
zu finden. So oder anders wäre dies kein Beweis dafür, dass es dem
Beschwerdeführer tatsächlich nicht möglich wäre, eine Erwerbstätigkeit
aufzunehmen (BGE 137 III 118 E. 3.1 S. 122).

Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit
darin vorgebracht wird, ein Einkommen in der Höhe von Fr. 5'000.-- sei
tatsächlich nicht erzielbar.

3.2.2.6. Mit Bezug auf die rückwirkende Anrechnung des hypothetischen
Einkommens erhebt der Beschwerdeführer schliesslich keine konkreten Einwände.

4.

Zu prüfen ist sodann, ob das Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers bei
der Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden darf.

4.1. Gestützt auf die eheliche Beistandspflicht gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB
berücksichtigt die Vorinstanz bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers das Einkommen seiner Ehefrau. Hierfür nimmt sie - wie die
erste Instanz - eine Gesamtrechnung vor bzw. berechnet sie ein gemeinsames
familienrechtliches Existenzminimum der Ehegatten. Dieser Gesamtrechnung liegt
ein gemeinsames Einkommen der Ehegatten in der Grössenordnung von monatlich Fr.
10'000.-- (hypothetisches Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 5'000.-- und
Einkommen der Ehegattin von mind. Fr. 5'000.--) und ein gemeinsamer Bedarf von
monatlich rund Fr. 6'700.-- (Grundbetrag Fr. 1'700.--, Grundbetrag G.________
Fr. 600.--, Wohnkosten Fr. 690.--, Krankenkassenprämien Fr. 710.--, Telefon/
Versicherung Fr. 100.--, Berufskosten Ehefrau Fr. 275.--, Steuern Fr. 1'500.--,
zuzüglich Zuschlag auf dem Existenzminimum von 20%) zu Grunde. Die Vorinstanz
kommt zum Schluss, dass der aus dieser Berechnung resultierende Überschuss von
über Fr. 3'000.-- es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres ermögliche, für den
Unterhalt seines Sohnes aufzukommen (s. E. 2.3).

4.2. In rechtlicher Hinsicht stellt sich der Beschwerdeführer zusammengefasst
auf den Standpunkt, dass das Einkommen der Ehegattin bei der Beurteilung seiner
Leistungsfähigkeit ausser Acht gelassen werden müsse. So sei der
Stiefelternteil zu einer Mehrleistung nur verpflichtet, wenn diese ihm nach
Deckung seines eigenen Unterhalts und desjenigen eigener Kinder zugemutet
werden könne. Sodann gelte es den Grundsatz der Gleichbehandlung der
Geschwister zu beachten. Aufgrund des Verbots, die Ehe gegenüber dem Konkubinat
zu benachteiligen, dürfe der Stiefelternteil nicht mit Leistungspflichten
gegenüber dem Stiefkind belastet werden, die er in einem Konkubinat nicht
trüge. Der Unterhaltsanspruch werde durch die Beistandspflicht des
Stiefelternteils nicht verändert, weder erweitert noch verstärkt. Weiter sei es
nicht zulässig, wenn der Beschwerdegegner sowohl von der Anrechnung eines
hypothetischen Einkommens beim Beschwerdeführer als auch von der Anrechnung des
Einkommens der Ehegattin profitiere.

4.3.

4.3.1. Aus der allgemeinen Beistandspflicht unter den Ehegatten gemäss Art. 159
Abs. 3 ZGB - und nicht aus ihrer Konkretisierung in Art. 278 Abs. 2 ZGB für
voreheliche Kinder - folgt, dass die Ehegatten einander bei der Erziehung
selbst von ausserehelichen Kindern im Grundsatz finanziell aushelfen müssen,
wenn auch in erster Linie die Eltern des ausserehelichen Kindes und nicht deren
Ehegatten für den Unterhalt verantwortlich sind. Wo die Mittel des einen
Ehegatten nicht ausreichen, um neben dem bisherigen Beitrag an den ehelichen
Unterhalt seinen Anteil an den Unterhalt des ausserehelichen Kindes zu leisten,
ist eine verhältnismässige Veränderung der Anteile an den ehelichen Unterhalt
zu Lasten des andern Ehegatten unausweichlich; insoweit besteht für den
Ehegatten des Unterhaltspflichtigen eine indirekte Beistandspflicht gegenüber
dessen ausserehelichen Kindern. Diese kann in Ausnahmefällen auch zur Folge
haben, dass der Ehegatte eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder eine bestehende
Erwerbstätigkeit ausdehnen muss. Diese Rechtsauffassung gilt unabhängig davon,
ob das aussereheliche Kind in der Familie des Erzeugers lebt oder nicht (vgl.
BGE 127 III 68 S. 72 E. 3). Die indirekte Beistandspflicht gegenüber
vorehelichen und ausserehelichen Kindern kommt auch gegenüber volljährigen
Kindern zum Tragen (Urteil 5A_440/2014 vom 20. November 2014 E. 4.3.2.2 mit
Hinweisen). Wie die Beistandspflicht für voreheliche Kinder gemäss Art. 278
Abs. 2 ZGB ist die eheliche Beistandspflicht gegenüber ausserehelichen Kindern
in dreifacher Hinsicht beschränkt: Erstens ist sie subsidiär zur elterlichen
Unterhaltspflicht gegenüber den eigenen leiblichen Kindern; konsequenterweise
muss die Erwerbskapazität der unterhaltspflichtigen (leiblichen) Eltern
zunächst ausgeschöpft sein, bevor die Beistandspflicht des Ehegatten greift.
Zweitens kommt die Beistandspflicht des Ehegatten nur zum Zug, wenn dieser nach
Deckung seines Existenzminimums und desjenigen eigener Kinder noch über
Leistungssubstrat verfügt; mit anderen Worten setzt die Beistandspflicht
voraus, dass das Existenzminimum des Beistandspflichtigen und dessen Kinder
gedeckt ist. Drittens kann die Beistandspflicht gegenüber ausserehelich
gezeugten Kindern nicht dazu führen, dass der Unterhaltsbeitrag höher ausfällt,
als wenn der Unterhaltspflichtige nicht mit dem Beistandspflichtigen
verheiratet wäre (vgl. zur Beistandspflicht gegenüber vorehelichen Kindern
Urteil 5A_352/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 6.2.2 mit Hinweisen).

4.3.2. Die Vorinstanz hat diese Rechtsgrundsätze nicht korrekt angewendet: Mit
Blick auf den Grundsatz der Subsidiarität ist zunächst zu prüfen, ob die
leiblichen Eltern genügend leistungsfähig sind, um ihrer Unterhaltspflicht
nachzukommen. Die Vorinstanz hält zwar fest, dass die Mutter des
Beschwerdegegners nicht leistungsfähig ist (s. E. 8.1). Allerdings übersieht
sie, dass der Beschwerdeführer selbst genügend leistungsfähig ist (s. E. 7).
Mit dem Grundsatz der Subsidiarität der Beistandspflicht verträgt es sich
mithin nicht, wenn das gesamte Erwerbseinkommen des Ehegatten für die
Berechnung des auf den Unterhaltspflichtigen entfallenden Unterhaltsbeitrags
herangezogen wird, wie dies im angefochtenen Urteil geschehen ist (vgl. BGE 120
II 285 S. 288 E. 2b). Darüber hinaus ist das Vorgehen der Vorinstanz auch aus
folgendem Grund nicht korrekt: Die Beistandspflicht gegenüber ausserehelichen
Kindern gemäss Art. 159 Abs. 3 ZGB kann - wie die Beistandspflicht gegenüber
vorehelichen Kindern gemäss Art. 278 Abs. 2 ZGB - dazu führen, dass der Beitrag
des Ehegatten an den Familienunterhalt nach Art. 163 ZGB grösser ausfällt, weil
die "Kräfte" des leiblichen Elternteils aufgrund der Unterhaltspflicht
gegenüber dem ausserehelichen Kind vermindert sind. Rechnerisch hat die
Beistandspflicht aber nicht zur Folge, dass das gesamte Einkommen des Ehegatten
zu jenem des Unterhaltspflichtigen hinzuzurechnen bzw. ein gemeinsames
familienrechtliches Existenzminimum zu erstellen ist.

Die Beanstandungen des Beschwerdeführers erweisen sich damit bereits in dieser
Hinsicht als begründet, weshalb auf die weiteren diesbezüglichen Vorbringen
nicht eingegangen werden muss. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung wird zu prüfen
sein, ob die Fehler der Vorinstanz geeignet sind, das Ergebnis des Entscheids
zu beeinflussen (s. E. 7).

5.

Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers dreht sich die Auseinandersetzung im Weiteren um die Frage,
ob die Unterhaltszahlungen an den volljährigen Sohn E.________ (Halbbruder des
Beschwerdegegners) im Bedarf des Beschwerdeführers veranschlagt werden müssen.

5.1. Gemäss der Vorinstanz werden die Zahlungen an den in Peru lebenden Sohn
E.________ zwar behauptet, aber nicht belegt. Selbst wenn deren Notwendigkeit
erwiesen wäre, könnten die entsprechenden Beiträge aber nicht vorab im Bedarf
des Beschwerdeführers berücksichtigt werden, weil die beiden volljährigen Söhne
unterhaltsrechtlich auf derselben Anspruchsstufe stehen und sich einen
allfälligen Überschuss teilen müssten.

5.2. In rechtlicher Hinsicht argumentiert der Beschwerdeführer zunächst, dass
er verpflichtet sei, seinen Sohn E.________ bis zum Abschluss seiner Ausbildung
zu unterstützen, selbst wenn dieser bereits 28 Jahre alt sei. Sodann
beanstandet er die willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Aus den
mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 20. Juli 2017 bzw. 19. Juli
2018 eingereichten Unterlagen (Steuererklärung für das Jahr 2015 und 2016)
seien die Zahlungen an den Sohn E.________ klar ersichtlich.

5.3. Volljährige (Halb-) Geschwister stehen grundsätzlich auf derselben
Anspruchsstufe, sofern kein begründeter Fall i.S.v. Art. 276a Abs. 2 ZGB
vorliegt. Der Beschwerdeführer behauptet schon gar nicht, dass die beiden Söhne
(E.________ und der Beschwerdegegner) nicht auf derselben Anspruchsstufe
stehen, was ein Grund dafür wäre, die Unterhaltszahlungen an E.________ vorab
im Bedarf des Beschwerdeführers in Anschlag zu bringen. Auch bringt der
Beschwerdeführer nicht vor, dass ihm die Unterhaltszahlungen an den
Beschwerdegegner unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die beiden
volljährigen Söhne auf derselben Anspruchsstufe stehen, nicht zumutbar sind,
weil kein ausreichender Überschuss verbleibt, um beiden Unterhaltspflichten
(vollumfänglich) nachzukommen. Damit kommt der Beschwerdeführer seiner
Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht nach, weshalb darauf nicht
einzutreten ist. Folglich kann offen bleiben, ob die Zahlungen an E.________
hinreichend belegt sind oder nicht.

6.

Umstritten ist ferner, ob die Kosten für den Arbeitsweg und die auswärtige
Verpflegung im Bedarf des Beschwerdeführers angerechnet werden dürfen.

6.1. Der Beschwerdeführer moniert, dass die Vorinstanz in willkürlicher Weise
allgemein bekannte Umstände ausser Betracht gelassen habe (z.B. berufsbedingte
Auslagen), welche sie zwingend hätte beachten müssen.

6.2. Mit dieser Sachverhaltsrüge ist der Beschwerdeführer mangels materieller
Erschöpfung des Instanzenzuges nicht zu hören, denn inwiefern er diesen
vermeintlichen Fehler in der Sachverhaltsfeststellung vor der Vorinstanz zur
Sprache gebracht hätte und damit nicht gehört worden wäre, ist der Beschwerde
nicht zu entnehmen. Aus dem Erfordernis der Letztinstanzlichkeit des
angefochtenen Entscheides (Art. 75 Abs. 1 BGG) ergibt sich, dass der kantonale
Instanzenzug nicht nur formell durchlaufen werden soll, sondern dass die Rügen,
die dem Bundesgericht unterbreitet werden, soweit möglich schon vor der
Vorinstanz vorgebracht werden müssen (vgl. BGE 143 III 290 E. 1.1 S. 293; 134
III 524 E. 1.3 S. 527). Die rechtsuchende Partei darf die ihr bekannten
rechtserheblichen Einwände der Vorinstanz mithin nicht vorenthalten, um sie
erst nach dem Ergehen eines ungünstigen Entscheides im anschliessenden
Rechtsmittelverfahren zu erheben (Urteil 5A_569/2018 vom 11. September 2018 E.
3.3.2). Darüber hinaus tut der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar, dass die
Berücksichtigung der entsprechenden Ausgabeposten im konkreten Fall geeignet
gewesen wäre, seine Unterhaltspflicht auf weniger als Fr. 1'090.-- für das Jahr
2017 bzw. weniger als Fr. 1'372.-- ab Januar 2018 zu reduzieren.

7.

Vor diesem Hintergrund berechnet sich die Leistungsfähigkeit des
Beschwerdeführers zusammengefasst nach den folgenden Grundsätzen:

7.1. Sowohl einnahme- als auch ausgabeseitig ist allein das Einkommen bzw. der
Bedarf des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (s. E. 4.3.2). Soweit es um die
Festsetzung von Kindesunterhaltsbeiträgen geht, kann der Unterhaltsschuldner
grundsätzlich nur für seine eigene Person die Sicherung der Existenz
beanspruchen. Er ist also nur im für ihn allein massgeblichen
betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu schützen (BGE 144 III 502 E. 6.5 S.
505 mit Hinweis auf BGE 137 III 59 E. 4.2.1 S. 62; Urteil 5A_279/2014 vom 30.
Januar 2015 E. 3.3.2). Ausser Acht bleiben müssen dabei diejenigen Positionen,
die ausschliesslich den Ehegatten betreffen und für die der Rentenschuldner
allenfalls nach den in Art. 163 ff. ZGB enthaltenen Vorschriften aufzukommen
hätte, soweit der Ehegatte seinen eigenen Unterhalt nicht aus eigenen Kräften
bestreitet bzw. bestreiten kann (BGE 144 III 502 E. 6.5 S. 506; 137 III 59 E.
4.2.2 S. 63).

Diesem Grundsatz ist insbesondere bei angespannten finanziellen Verhältnissen
dadurch Rechnung zu tragen, dass zur Ermittlung der tatsächlichen
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rentenschuldners zunächst von dessen
betreibungsrechtlichen Grundbetrag auszugehen ist. Massgeblich ist je nach den
konkreten Umständen der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner,
derjenige für einen alleinerziehenden Schuldner oder derjenige für einen
verheirateten, in einer eingetragenen Partnerschaft oder als Paar mit Kindern
lebenden Schuldner. In den drei zuletzt genannten Fällen ist dem
Unterhaltsschuldner jedoch nur die Hälfte des Grundbetrages anzurechnen, denn
der (neue) Ehegatte, eingetragene Partner bzw. Lebensgefährte des
Rentenschuldners soll gegenüber dessen Kindern jedenfalls nicht privilegiert
werden. Zum Grundbetrag sind die üblichen betreibungsrechtlichen Zuschläge
hinzuzuzählen, soweit sie für den Unterhaltsschuldner allein massgeblich sind.
Dazu zählen namentlich seine Wohnkosten, seine unumgänglichen Berufsauslagen
sowie die Kosten für seine Krankenversicherung und - bei selbständiger
Erwerbstätigkeit - für seine Altersvorsorge. Benützt der Unterhaltsschuldner
seine Wohnung zusammen mit seinem Ehegatten oder mit anderen erwachsenen
Personen, so ist ihm nach Massgabe deren - tatsächlicher oder hypothetischer -
wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit lediglich ein angemessener Anteil an den
gesamten Wohnkosten als eigenes Existenzminimum anzurechnen (BGE 137 III 59 E.
4.2.2 S. 63).

7.2. Bei einem unbestrittenen Einkommen der Ehegattin von mindestens Fr.
5'000.-- und einem hypothetischen Einkommen des Beschwerdeführers von Fr.
5'000.-- (s. E. 4.1) können die ausgewiesenen, gemeinsamen Kosten (Wohnkosten,
Telefon/Versicherung, Steuern) vorliegend hälftig auf die Ehegatten aufgeteilt
werden. Gleiches gilt mit Bezug auf den Grundbetrag für den gemeinsamen
minderjährigen Sohn G.________, für den beide Elternteile nach Massgabe ihrer
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aufzukommen haben (Art. 276 Abs. 2 ZGB).
Der (hälftige) Grundbetrag ist aber lediglich bis zum Juli 2018 (Eintritt der
Volljährigkeit von G.________) im Bedarf des Beschwerdeführers zu
berücksichtigen, wie die Vorinstanz treffend erwägt. Ab Eintritt der
Volljährigkeit von G.________ stehen die volljährigen Söhne des
Beschwerdeführers grundsätzlich auf derselben Anspruchsstufe (s. E. 5.3), womit
ihre (gleichrangigen) Unterhaltsansprüche erst bei der Verteilung des nach
Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf resultierenden Überschusses (s. E.
2.3) berücksichtigt werden.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und der vom Beschwerdeführer nicht
bestrittenen vorinstanzlichen Berechnungsweise, steht dem Einkommen des
Beschwerdeführers von Fr. 5'000.-- ein Bedarf von Fr. 3'180.-- (hälftiger
Ehegattengrundbetrag Fr. 850.--, hälftiger Grundbetrag für den minderjährigen
Sohn G.________ Fr. 300.--, hälftige Wohnkosten Fr. 345.--, hälftige
Krankenkassenprämien Fr. 355.--, Telefon/Versicherung Fr. 50.--, Steuern Fr.
750.--, Zuschlag von 20% auf dem Existenzminimum von Fr. 530.--) gegenüber. Es
resultiert ein Überschuss von Fr. 1'820.--. Ab Juli 2018 erhöht sich der
Überschuss beim Beschwerdeführer auf Fr. 2'180.-- (Fr. 5'000.--./. 2'820.--),
weil der Grundbetrag für den nunmehr volljährigen Sohn G.________ nicht mehr
vorab in seinem Bedarf veranschlagt werden kann. Wie die Vorinstanz erwägt, ist
es dem Beschwerdeführer somit grundsätzlich möglich, dem Beschwerdegegner einen
Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'090.-- für das Jahr 2017 und von Fr.
1'300.-- ab 1. Januar 2018 zu bezahlen.

Bei diesem Ergebnis hat die rechtsfehlerhafte Berücksichtigung des Einkommens
der Ehefrau des Beschwerdeführers (s. E. 4.3.2) keinen Einfluss auf den Ausgang
des Verfahrens.

8.

Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz alsdann vor, das Einkommen der Mutter
des Beschwerdegegners zu Unrecht nicht berücksichtigt zu haben.

8.1. Unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen hält
die Vorinstanz fest, dass die Mutter des Beschwerdegegners zwar über Einkünfte
verfüge. Selbst der Beschwerdeführer habe aber eingestanden, dass sie ihren
Sohn über die Beherbergung hinaus nicht finanziell unterstützen könne. Gemäss
der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, die Mutter des
Beschwerdegegners habe aus ihrem eigenen Einkommen einen Beitrag zu leisten,
was den ungedeckten Bedarf des Beschwerdegegners reduzieren würde.

8.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Eltern grundsätzlich im
Verhältnis ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gleichmässig zu belasten
seien. Aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung mehrerer unterhaltsberechtigter
Kinder leitet er die Pflicht der Vorinstanz ab, die finanziellen Verhältnisse
aller beteiligten Haushalte abzuklären. Nur in Kenntnis der konkreten
Einkommens- und Vermögenssituation auch der Mutter lasse sich letztlich
entscheiden, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer zur Bestreitung des
Unterhalts seines volljährigen Sohnes beitragen müsse. Die Vorinstanz sei in
Willkür verfallen und habe das ihr zustehende Ermessen überschritten, weil sie
eine mögliche Unterhaltspflicht der Mutter des Beschwerdegegners nicht geprüft
bzw. rechtswidrig ausser Acht gelassen habe.

8.3. Die Kritik, welche der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Entscheid übt,
ist weitgehend appellatorischer Natur (s. E. 1.3), zumal bereits die erste
Instanz unbestrittenermassen von der Leistungsunfähigkeit der Mutter des
Beschwerdegegners ausgegangen ist und ihre Unterhaltspflicht deshalb verneint
hat. Der Beschwerdeführer tut nicht dar, inwiefern er diese Rüge bereits vor
der Vorinstanz vorgetragen und diese sich darüber hinweggesetzt hätte. Aus
diesem Grund ist der Beschwerdeführer mit dieser Rüge nicht zu hören (s. E.
6.2).

9.

Umstritten ist schliesslich die Eigenversorgungskapazität des
Beschwerdegegners.

9.1. Die Vorinstanz schützt den erstinstanzlichen Ermessensentscheid: Sie
erachtet die Erzielung eines Einkommens von Fr. 700.-- als zumutbar. Davon
rechnet sie dem Beschwerdegegner Fr. 500.-- als hypothetisches Einkommen an.

9.2. Der Beschwerdeführer rügt, dem Beschwerdegegner sei das zumutbare
Erwerbseinkommen von Fr. 700.-- in vollem Umfang anzurechnen. Zudem arbeite der
Beschwerdeführer bereits teilzeitlich im I.________ und erziele ein
durchschnittliches monatliches Einkommen von Fr. 1'600.--.

9.3. Gemäss Art. 285 ZGB sind bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages das
Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Art. 285 ZGB ist im
Kontext von Art. 276 Abs. 3 ZGB auszulegen: Demnach sind die Eltern in dem Mass
von der Unterhaltspflicht befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den
Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. Soweit
zumutbar (und damit insbesondere mit der Ausbildung vereinbar), hat das
(volljährige) Kind demnach alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um seinen
Unterhalt selbst zu bestreiten und namentlich einem Erwerb nachzugehen.
Allenfalls ist ihm ein hypothetisches Einkommen aufzurechnen (Urteil 5C.150/
2005 vom 11. Oktober 2005 E. 4.4 mit Hinweisen). Verlangt nun der
Beschwerdeführer, dass der Beschwerdegegner sein gesamtes Einkommen für die
Deckung seines Barbedarfs zu verwenden hat, verkennt er, dass ein solches
gemäss Gesetz nur "zu berücksichtigen" (Art. 285 Abs. 1 ZGB) ist, und zwar in
dem Mass, als es dem Kind zugemutet werden kann (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Die
Zumutbarkeit bestimmt sich einerseits aus dem Vergleich der Leistungsfähigkeit
von Eltern und Kind und andererseits nach der Höhe ihrer Leistungen und dem
Bedarf des Kindes (JONAS SCHWEIGHAUSER, in: FamKomm Scheidung, Bd. I, 3. Aufl.
2007, N 34 zu Art. 295 ZGB mit Hinweisen). Mit anderen Worten hängt der Umfang
der Berücksichtigung des Kindeseinkommens von den Verhältnissen im Einzelfall
ab. Die kantonalen Gerichte verfügen bei dieser Beurteilung über ein Ermessen
(s. Urteil 5A_442/2016 vom 7. Februar 2017 E. 4.4.3; 5C.150/2005 vom 11.
Oktober 2005 E. 4.4).

Nach dem Gesagten bietet der Umstand, dass die Vorinstanz dem Beschwerdegegner
nicht das gesamte (hypothetische) Einkommen von Fr. 700.--, sondern lediglich
Fr. 500.-- angerechnet hat, keinen hinreichenden Anlass, um in die
Ermessensausübung des kantonalen Gerichts einzugreifen (s. E. 2.2). Der
Beschwerdeführer zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern die Vorinstanz ihr
Ermessen verletzt hat, wenn sie dem Beschwerdegegner einen "gewissen Spielraum
für private Auslagen" zugesteht (vgl. Urteil 5A_664/2015 vom 25. Januar 2016 E.
4.1).

Schliesslich ist die nicht weiter belegte Behauptung des Beschwerdeführers, der
Beschwerdegegner erziele ein monatliches Einkommen von Fr. 1'600.--, vor
Bundesgericht neu und daher nicht zugelassen (Art. 99 Abs. 1 BGG).

10.

Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem
Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers ist gutzuheissen,
da die Beschwerde nicht als geradezu aussichtslos bezeichnet werden kann und
die Prozessarmut des Beschwerdeführers aktenkundig ist. Die Gerichtskosten
werden folglich einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen. Dem
Beschwerdeführer ist sein Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter
beizuordnen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der Beschwerdeführer wird darauf
hingewiesen, dass er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er
später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und es wird ihm Rechtsanwalt Dr.
Costantino Testa als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigeordnet.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt,
indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.

Rechtsanwalt Dr. Costantino Testa wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr.
2'000.-- entschädigt.

5.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Nyffeler