Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.117/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_117/2019

Urteil vom 6. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, von Werdt,

Gerichtsschreiberin Gutzwiller.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

3. D.________,

4. E.________,

5. F.________,

6. G.________,

7. H.________,

8. I.I.________,

9. J.I.________,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Reto Joos,

Beschwerdeführer,

gegen

1. K.K.________,

2. L.K.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Grunddienstbarkeit (Rückbau Mauer und Böschung),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 18.
Dezember 2018

(1B 18 22).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Parteien sind zu je 1/7 Miteigentümer am Grundstück O.________ Gbbl.
Nr. sss am P.________ in Q.________. Das Grundstück ist mit sieben
Doppel-Garagen überbaut. Oberhalb der Garagenboxen befinden sich in steilem
Gelände Einfamilien- resp. Doppeleinfamilienhäuser. Die Miteigentümer der
Garagenboxen sind die jeweiligen Eigentümer der Grundstücke O.________ Gbbl.
Nr. ttt, uuu, vvv, www, xxx, yyy und zzz. Zugunsten der Grundstücke Nrn. uuu,
vvv und www bzw. zulasten des Grundstücks Nr. sss ist eine Grunddienstbarkeit
"Benützungsrecht an Garagedach" eingetragen. Der Text der Dienstbarkeit lautet:
"Benützungsrecht (Recht, das Garagendach für Garten und Anlagen zu benützen) ".
Gemäss der Nutzungs- und Verwaltungsordnung vom 22. Oktober 1982 der
Miteigentümergemeinschaft des Grundstücks Nr. sss ist die südwestlich des
Grundstücks uuu liegende Doppel-Garagenbox dem Grundstück Nr. zzz zugeteilt.
Auf dem Dach der sieben Doppel-Garagenboxen erstreckt sich über deren gesamte
Länge eine Stützmauer.

A.b. Auf Gesuch der Miteigentümer L.________ (damals noch Eigentümer des
Grundstücks Nr. zzz), D.________ (Eigentümerin des Grundstücks Nr. ttt),
E.________ (Eigentümerin des Grundstücks Nr. vvv), F.________ und G.________
(Miteigentümer des Grundstücks Nr. www), H.________ (Eigentümer des Grundstücks
Nr. xxx) sowie I.I.________ und J.I.________ (Miteigentümer des Grundstücks Nr.
yyy) vom 4. Oktober 2013 verpflichtete der Einzelrichter des Bezirksgerichts
O.________ mit Entscheid vom 28. November 2013 K.K.________ und L.K.________
(Miteigentümer des Grundstücks Nr. uuu) provisorisch, die Stützmauer, die sich
auf der dem Grundstück Nr. zzz zugeteilten Garagenbox befindet, bis auf eine
Höhe von 2.2 m zurückzubauen und die sich dahinter befindliche Erdaufschüttung
auf eine mittlere Höhe von 4 m zu entfernen. Der Einzelrichter setzte den
Gesuchstellern eine Frist bis 28. Februar 2014 zur Klageeinreichung.

A.c. Innert erstreckter Frist klagten C.A.________ (der zwischenzeitlich das
Grundstück Nr. zzz von L.________ erworben hatte), D.________, E.________,
F.________, G.________, H.________, I.I.________ und J.I.________ (fortan:
Kläger) am 31. März 2014 gegen K.K.________ und L.K.________ (fortan: Beklagte)
und beantragten, die Stützmauer, die sich auf der dem Grundstück Nr. zzz
zugeteilten Garagenbox befindet, bis auf eine Höhe von 1.4 m fachmännisch
zurückzubauen und die sich hinter der abzubauenden Stützmauer befindliche
Erdaufschüttung entsprechend dem Abbau der Stützmauer zu entfernen, sodass die
Aufschüttung gemessen im Mittel eine Höhe von 3.5 m nicht übersteigt. Mit
Urteil vom 6. April 2018 verpflichtete das Bezirksgericht O.________ die
Beklagten, innert vier Monaten nach Rechtskraft des Urteils die Stützmauer, die
sich auf der dem Grundstück Nr. zzz zugeteilten Garagenbox befindet, bis auf
eine Höhe von 2.2 m fachmännisch zurückzubauen und die sich hinter der
abzubauenden Stützmauer befindliche Erdaufschüttung zu entfernen, sodass die
Aufschüttung gemessen im Mittel eine Höhe von 4 m nicht übersteigt. Es
auferlegte den Beklagten die Gerichtskosten und schlug die Parteikosten wett.

B.

Gegen dieses Urteil erhoben die Beklagten Berufung und beantragten sinngemäss,
die Klage sei abzuweisen, eventuell an das Bezirksgericht zur Neubeurteilung
zurückzuweisen. Mit Urteil vom 18. Dezember 2018 (zugestellt am 7. Januar 2019)
verpflichtete das Kantonsgericht Luzern die Beklagten, innert vier Monaten seit
Rechtskraft des Entscheids die Stützmauer, die sich auf der dem Grundstück Nr.
zzz zugeteilten Garagenbox befindet, bis auf eine Höhe von 2.2 m fachmännisch
zurückzubauen. Hingegen trat es auf das Begehren um Entfernung der hinter der
Stützmauer befindlichen Erdaufschüttung mangels Rechtsschutzinteresses nicht
ein. Die Gerichtskosten des oberinstanzlichen Verfahrens auferlegte es den
Klägern und Beklagten je zur Hälfte und schlug die Parteikosten wett;
demgegenüber auferlegte das Kantonsgericht die Gerichtskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens neu zu 3/4 den Klägern und zu 1/4 den Beklagten.

C.

C.a. Die Kläger gelangen mit Eingabe vom 6. Februar 2019 an das Bundesgericht.
Sie beantragen, den Entscheid des Kantonsgerichts hinsichtlich der Verteilung
der bezirksgerichtlichen Gerichtskosten aufzuheben und diese gemäss Urteil des
Bezirksgerichts vom 6. April 2018 zu verlegen.

Ebenso wenden sich die Beklagten an das Bundesgericht und beantragen die
Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts vom 18. Dezember 2019 (Verfahren
5A_123/2019).

C.b. Am 20. Februar 2019 teilte der Anwalt der Kläger dem Bundesgericht mit,
der C.A.________ sei am 12. Februar 2019 verstorben und dessen Nachkommen
A.A.________ und B.A.________ würden in das Verfahren eintreten.

C.c. Das Kantonsgericht und die Beklagten liessen sich am 2. September 2019
bzw. am 17. Oktober 2019 vernehmen; Letztere beantragen die kostenfällige
Abweisung der Beschwerde. Die Kläger haben am 13. November 2019 von ihrem
freiwilligen Replikrecht Gebrauch gemacht.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Kostenpunkt eines Endentscheids (Art. 90 BGG) eines
oberen kantonalen Gerichts, das im Rechtsmittelverfahren (Art. 75 BGG) die
Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu verlegt hat. Diesbezüglich
folgt der Rechtsweg an das Bundesgericht demjenigen der Hauptsache. Diese
betrifft eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen
Angelegenheit, deren Streitwert Fr. 50'000.-- beträgt und damit die gesetzlich
geforderte Höhe erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Kläger sind zur
rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichten Beschwerde legitimiert (Art. 76
Abs. 1 BGG).

1.2. Die Rechtsnachfolge auf Grund von Gesamtnachfolge sowie kraft besonderer
gesetzlicher Bestimmungen gilt nicht als Parteiwechsel, der nur mit Zustimmung
der Gegenpartei zulässig wäre (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 17 Abs. 3 BZP). Mit dem
Hinschied des Beschwerdeführers C.A.________ während des Verfahrens vor
Bundesgericht (lit. C.b oben) ist hinsichtlich seiner Nachkommen eine
Gesamtnachfolge eingetreten, so dass das Verfahren mit diesen fortgesetzt wird.

2.

Die Kläger werfen dem Kantonsgericht vor, seinen Entscheid betreffend
Neuverteilung der erstinstanzlichen Kosten "in keiner Weise" begründet und
damit Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie § 10 Abs. 2 der Verfassung vom 17. Juni
2007 des Kantons Luzern (KV LU; SRL 1) verletzt zu haben. Die Gründe, mit
welchen die Kläger ihren Vorwurf untermauern (die Feststellung, die Kläger
hätten im erstinstanzlichen Verfahren anerkannt, dass die Beklagten den Hang
auf unter 4 m abgetragen hätten, weshalb unnötige Gutachterkosten entstanden
seien, sei keine eigentliche Begründung; es liege keine Begründung vor, weshalb
die Anerkennung einen Zusammenhang mit höheren Gutachterkosten haben solle; die
Beklagten hätten vielmehr geltend gemacht, im Hang bestehe eine
Wasserproblematik, womit die Gutachter ihrerseits weitere Aufwendungen gehabt
hätten), laufen indes auf Sachverhalts- bzw. Rechtsrügen hinaus. Eine
Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.

3.

3.1. Im Kostenpunkt erwog das Kantonsgericht, das Bezirksgericht habe den
Parteien die Kosten des Hauptverfahrens inklusive des Massnahmeverfahrens je
hälftig auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen. Dieses Urteil werde
oberinstanzlich in einem wichtigen Punkt korrigiert. Die Korrektur beziehe sich
auf den Aspekt der Erdauffüllung. Die Kläger hätten nämlich anerkannt, dass die
Beklagten die hinter der Stützmauer aufgeschüttete Erde gemäss Entscheid über
die vorsorgliche Massnahme reduziert hätten. Für das diesbezügliche Begehren
fehle den Klägern das erforderliche Rechtsschutzinteresse, zumal keine
Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Beklagten nach Abschluss des Verfahrens
die Aufschüttung über das im vorsorglichen Massnahmeverfahren erlaubte Mass
erhöhen würden. Mangels Rechtsschutzinteresses könne auf die diesbezüglichen
Anträge der Kläger nicht eingetreten werden. Allerdings sei festzustellen, so
das Kantonsgericht weiter, dass die Erdaufschüttung im Zeitpunkt der Anordnung
der vorsorglichen Massnahme und der Einreichung der Klage noch nicht den
Vorgaben gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts entsprochen habe. Damit gelange
Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO zur Anwendung, was sich zulasten der Beklagten
auswirke. Zulasten der Kläger wirke sich demgegenüber aus, dass sie vor
Kantonsgericht anerkannt hätten, dass die Ziff. 2 des Urteils des
Bezirksgerichts (betreffend Erdaufschüttung) bereits vollzogen sei. Damit
hätten sie erstinstanzlich, namentlich mit Bezug auf die Gutachterkosten,
unnötige Prozesskosten verursacht, die zu ihren Lasten gingen (Art. 108 ZPO).
Insgesamt scheine es daher angemessen, den Klägern 3/4 und den Beklagten 1/4
der Gerichtskosten aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen.

3.2. Die Kläger beanstanden zwei tatsächliche Feststellungen: Zunächst wenden
sie sich gegen die Feststellung des Kantonsgerichts, wonach das Bezirksgericht
den Parteien die Kosten des Hauptverfahrens inklusive des Massnahmeverfahrens
je hälftig auferlegt habe; richtig sei vielmehr, dass es die Gerichtskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens allein den Beklagten auferlegt hatte. Sodann
bestreiten die Kläger, sie hätten unnötige Prozesskosten verursacht, namentlich
mit Bezug auf die Gutachterkosten.

3.3. In seiner Vernehmlassung vom 2. September 2019 räumt das Kantonsgericht
ein, den Sachverhalt mit Bezug auf den erstinstanzlichen Kostenentscheid
unrichtig festgestellt zu haben. Sodann sei es falsch gewesen, im vorliegenden
Sachzusammenhang Art. 108 ZPO (wonach unnötige Prozesskosten zu bezahlen hat,
wer sie verursacht hat) anzuwenden. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die
den oberinstanzlichen Kostenentscheid tragende Begründung offensichtlich
unhaltbar ist und die Beschwerde grundsätzlich gutzuheissen und die Sache zu
neuem Entscheid an das Kantonsgericht zurückzuweisen wäre.

4.

In seiner Vernehmlassung liefert das Kantonsgericht eine Begründung nach und
erklärt, weshalb die erstinstanzliche Kostenverlegung jedenfalls im Ergebnis
angemessen sei. Sollte sich diese mit Bundesrecht vereinbaren lassen, käme eine
Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache an das
Kantonsgericht zu neuem Entscheid einem prozessualen Leerlauf gleich. Aus
prozessökonomischen Gründen drängt es sich auf, die neue Begründung des
Kantonsgerichts zu prüfen.

4.1. Dieses trägt was folgt vor: Die Prozesskosten vor Bezirksgericht hätten
rund Fr. 78'500.-- (Gerichtskosten Fr. 44'500.--; Parteikosten von je rund Fr.
17'000.--) betragen. Mit ihrem Begehren um Rückbau der Mauer hätten die Kläger
bloss teilweise obsiegt, zumal sie einen solchen auf 1.4 m verlangt hätten,
dieser aber lediglich auf 2.2 m angeordnet worden sei. Mit Bezug auf die
Reduktion der Erdaufschüttung seien die Beklagten vollständig unterlegen, denn
darauf habe nicht eingetreten werden können und Nichteintreten bedeute
Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 zweiter Satz ZPO). Allein gestützt auf den Ausgang
des Verfahrens vor Kantonsgericht hätten den Klägern gestützt auf Art. 106 Abs.
1 und 2 ZPO rund 70 % der Prozesskosten auferlegt werden müssen. Somit wären
den Klägern grundsätzlich Fr. 55'000.-- aufzuerlegen gewesen. Mit der
Auferlegung von 3/4 der Gerichtskosten und Wettschlagung der Parteikosten
hätten die Kläger insgesamt Fr. 50'375.-- (Fr. 33'375.-- Gerichtskosten und Fr.
17'000.-- eigene Parteikosten) zu tragen.

4.2. Dagegen wenden die Kläger ein, das fehlbare Verhalten der Beklagten hätte
sie veranlasst, vorsorgliche Massnahmen zu ergreifen. Die Beklagten hätten
stets geltend gemacht, dass die angeordneten vorsorglichen Massnahmen
rechtswidrig seien und sie letztlich die Mauer und die Aufschüttung wieder
erhöhen möchten. Die eingelegten Rechtsmittel hätten einzig dazu gedient, um in
einer späteren Phase die Erhöhung der Stützmauer und die Erhöhung der
Aufschüttung wieder zu realisieren. Wenn das Kantonsgericht festhalte, das
Bezirksgericht habe mangels Rechtsschutzinteresses auf den Punkt Hangabtragung
nicht mehr eintreten dürfen, möge dies rechtlich korrekt sein. Das
Kantonsgericht blende aber aus, dass das Rechtsschutzinteresse nur deshalb
verloren gegangen sei, weil die Beklagten nach Beschreitung des Rechtsweges
durch die Kläger endlich ihren Pflichten nachgekommen seien. Gesamtheitlich
betrachtet hätten die Kläger nämlich verlangt, dass die Beklagten die
Stützmauer zurückbauen und den Hang abtragen. Diese Anträge seien mehrheitlich
gutgeheissen worden. Es sei jedoch rechtswidrig, wenn das Kantonsgericht die
Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mehrheitlich den Klägern auferlege,
zumal diese in diesem Verfahrensabschnitt mehrheitlich obsiegt hätten.
Bezüglich der Stützmauer sei der Antrag der Kläger mehrheitlich gutgeheissen
worden und bezüglich der Aufschüttung hätten die Beklagten den Antrag der
Kläger durch ihr Handeln mehrheitlich anerkannt. Im Prosekutionsverfahren sei
es nur noch darum gegangen, die im vorsorglichen Verfahren verfügten Massnahmen
zu bestätigen. Hätte das Bezirksgericht die Hangabtragung nicht nochmals
bestätigt, hätten die Beklagten den Hang wieder aufschütten können. Eine
willkürfreie Anwendung der Art. 106 und Art. 107 ZPO erfordere, die Kosten des
erstinstanzlichen Verfahrens mehrheitlich den Beklagten aufzuerlegen. Die vom
Kantonsgericht vorgenommene Änderung der Kostenverteilung widerspreche den
Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 f. ZPO. Diesbezüglich verfüge das
Kantonsgericht über kein Ermessen. Es sei auch nicht ersichtlich, wie das
Kantonsgericht dazu komme, dass die Kläger 70 % der Prozesskosten zu tragen
hätten, denn selbst wenn es die Berufung aus prozessualer Sicht gutgeheissen
habe, sei der erstinstanzliche Entscheid materiell mehrheitlich geschützt
worden. Es gehe deshalb nicht an, den Klägern 3/4 der Gerichtskosten
aufzuerlegen, denn sie hätten bezüglich der Stützmauer mehrheitlich obsiegt und
bezüglich der Hangabtragung hätten die Beklagten den Anspruch mehrheitlich
anerkannt. Das Kantonsgericht werfe den Klägern zu Unrecht vor, am Antrag auf
Abbau der Erdaufschüttung festgehalten zu haben, denn die Beklagten hätten
stets darauf hingewiesen, dass die Anordnung der Abtragung unrechtmässig sei,
und sinngemäss geltend gemacht, die ursprüngliche Höhe wiederherstellen zu
wollen. Es wäre widersprüchlich gewesen, wenn die Kläger bei dieser
Ausgangslage nicht mehr an ihrem Begehren festgehalten hätten. Dass das
Kantonsgericht den Klägern diesbezüglich einen Vorwurf mache, sei nicht
nachvollziehbar, willkürlich und rechtswidrig. Zusammengefasst habe das
Kantonsgericht in unrechtmässiger und willkürlicher Weise in die
Kostenverteilung des Bezirksgerichts eingegriffen.

4.3. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt; bei
Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung
der Klage die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine
Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des
Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Massstab der Verteilung bildet auch
in diesem Fall grundsätzlich der Umfang des Obsiegens und Unterliegens.
Inwieweit eine Partei obsiegt hat oder unterlegen ist, kann jedenfalls dann
nicht rechnerisch genau bestimmt werden, wenn einzelne Begehren keinen oder
keinen eindeutig bestimmbaren Streitwert aufweisen. In einem gewissen Umfang
obliegt es daher dem Gericht, das Mass des Obsiegens oder Unterliegens
ermessensweise zu bestimmen (Urteile 5A_705/2018 vom 16. Januar 2019 E. 4.3;
4D_69/2016 vom 28. November 2016 E. 5.3.2; 4A_44/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.1).
Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht im
Beschwerdeverfahren zwar grundsätzlich frei. Es übt aber Zurückhaltung und
schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung
anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat,
die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder
wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die zwingend hätten
beachtet werden müssen. Ausserdem greift das Bundesgericht in
Ermessensentscheide ein, falls sich diese als offensichtlich unbillig, als in
stossender Weise ungerecht erweisen (vgl. BGE 142 III 617 E. 3.2.5; 141 III 97
E. 11.2; je mit Hinweisen).

4.4. Das Kantonsgericht hat die Klage mit Bezug auf den Rückbau der Stützmauer
gutgeheissen. Allerdings hat es den Rückbau nicht auf die beantragten 1.4 m,
sondern auf 2.2 m angeordnet. Insofern das Kantonsgericht daraus ableitet, die
Kläger hätten in diesem Punkt nur teilweise obsiegt, kann ihm keine
Ermessensüberschreitung vorgehalten werden.

Sodann ist das Kantonsgericht mangels Rechtsschutzinteresses auf das Begehren
um Entfernung der Erdaufschüttung nicht eingetreten. Selbst wenn man sich mit
Fug fragen kann, ob das Rechtsschutzinteresse der Kläger angesichts der von den
Beklagten in den beiden kantonalen Verfahren gestellten Begehren und ihrem vor
allen Instanzen vertretenen Standpunkt, wonach der geltend gemachte Anspruch
unbegründet sei, tatsächlich mit dem Vollzug der vorsorglichen Massnahme
weggefallen war, und selbst wenn bei Wegfallen des Rechtsschutzinteresses nach
Rechtshängigkeit vielmehr Gegenstandslosigkeit eingetreten wäre (vgl. Urteile
4A_249/2018 vom 12. Juli 2018 E. 2.2; 4A_226/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 5 mit
Hinweis), haben die Kläger diesen Aspekt des kantonsgerichtlichen Entscheids
nicht angefochten. Darauf sind sie zu behaften. Folglich durfte das
Kantonsgericht in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO in diesem Punkt von einem
(vollständigen) Unterliegen der Kläger ausgehen, ohne sein Ermessen zu
überschreiten.

Im Ergebnis ordnet das Kantonsgericht dem Begehren um Rückbau der Stützmauer
und jenem um Entfernung der Erdaufschüttung je die Hälfte der Prozesskosten zu.
Eine Ermessensüberschreitung ist nicht ersichtlich. Sodann auferlegt das
Kantonsgericht den Klägern die auf den Rückbau der Stützmauer entfallenden
Kosten wegen teilweisen Obsiegens zur Hälfte und die auf die Entfernung der
Erdaufschüttung entfallenden Kosten wegen Nichteintretens zur Gänze. Auch in
diesem Schritt ist keine Ermessensüberschreitung erkennbar. Indem das
Kantonsgericht gestützt darauf 3/4 der Gerichtskosten den Klägern auferlegt und
die Parteikosten wettgeschlagen hat, kann ihm ebenfalls keine
Ermessensüberschreitung vorgeworfen werden.

5.

Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich der angefochtene
Entscheid im Ergebnis als bundesrechtskonform. Weil sich aber die Begründung
des Kantonsgerichts im angefochtenen Entscheid als unhaltbar erwies (E. 3.3),
hatten die Kläger grundsätzlich Anlass zur Beschwerde. Damit können ihnen trotz
Unterliegens im Ergebnis keine Gerichtskosten auferlegt werden. Diese waren
vielmehr hauptsächlich vom Kantonsgericht zu vertreten. Allerdings werden den
Kantonen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt (Art. 66 Abs. 4 BGG),
weshalb auf die Erhebung von solchen zu verzichten ist. Hingegen hat der Kanton
Luzern die Kläger und die Beklagten zu entschädigen (Art. 68 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Der Kanton Luzern hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 3'000.-- und die Beschwerdegegner mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller