Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.116/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_116/2019

Urteil vom 8. April 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Adriano Marti,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Liestal,

2. Kantonsgericht Basel-Landschaft,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Fürsorgerische Unterbringung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht (810 19 21).

Sachverhalt:

A.________ leidet an einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis und war
deshalb in der Vergangenheit wiederholt in stationärer psychiatrischer
Behandlung.

Am 23. August 2018 wurde sie letztmals in der Klinik für Psychiatrie und
Psychotherapie in U.________ fürsorgerisch untergebracht. Am 3. Oktober 2018
ordnete die KESB Kreis Liestal eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit an. Eine
dagegen in anwaltlicher Vertretung erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht
des Kantons Basel-Landschaft mit Urteil vom 17. Oktober 2018 ab.

Am 9. Januar 2019 stellte A.________ in anwaltlicher Vertretung ein
Entlassungsgesuch. Mit Schreiben vom 11. Januar 2019 beauftragte die KESB die
Klinik mit der Erstellung eines Berichtes bis zum 28. Januar 2019. Mit
Schreiben vom 30. Januar 2019 gewährte sie A.________ hierzu das rechtliche
Gehör.

Am 31. Januar 2019 erhob A.________ beim Kantonsgericht eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde. Dieses forderte sie auf, bis zum 15. Februar 2019
eine aktuelle Vollmacht und das ausgefüllte Formular für die unentgeltliche
Rechtspflege inkl. Belege einzureichen.

Am 7. Februar 2019 erhob A.________ in anwaltlicher Vertretung beim
Bundesgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, wobei sie auch ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege stellte.

Mit Entscheid vom 25. Februar 2019 wies die KESB das Entlassungsgesuch ab und
befristete die fürsorgerische Unterbringung bis längstens 15. März 2019.

In der Folge schrieb das Kantonsgericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde mit
Verfügung vom 2. April 2019 wegen Gegenstandslosigkeit ab, wobei es auf
Gerichtskosten verzichtete und zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege
den amtlichen Anwalt entschädigte.

Erwägungen:

1. 

Wegen Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 94 BGG).

Indem die KESB zwischenzeitlich über das Entlassungsgesuch entschieden hat,
worauf die kantonale Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos und das
betreffende Verfahren mit Verfügung vom 2. April 2019 abgeschrieben wurde,
trifft dies nunmehr auch für die vor Bundesgericht gegen die kantonalen
Instanzen erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde zu: Es besteht kein aktuelles
und praktisches Interesse an einem Entscheid über die Rechtsverzögerung mehr
(spezifisch für die Rechtsverzögerungsbeschwerde: BGE 130 I 312 E. 5.3 S. 333)
und es wird auch kein ausnahmsweise fortbestehendes virtuelles Interesse
behauptet (BGE 139 I 206 E. 1.1 S. 208; 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143), so dass
sich eine diesbezügliche Prüfung erübrigt. Insbesondere kann nicht als
substanziiertes Vorbringen eines virtuellen Interessens angesehen werden die in
allgemeiner Weise vorgebrachte Ausführung, die Feststellung der Verzögerung
stellte eine Art Genugtuung dar: Für betreffende Feststellungen mit
Genugtuungscharakter, welche die Vergangenheit betreffen, steht vielmehr die
Klage nach Art. 454 ZGB zur Verfügung (BGE 140 III 92 E. 2 S. 94 ff.).

2. 

Infolge Gegenstandslosigkeit ist das Verfahren 5A_116/2019 betreffend
Rechtsverzögerung in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP
abzuschreiben. Hierfür zuständig ist der Präsident als Instruktionsrichter
(Art. 32 Abs. 2 BGG).

3. 

Angesichts der konkreten Umstände werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66
Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege diesbezüglich
gegenstandslos.

Indes ist es in Bezug auf die unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen (Art. 64
Abs. 2 BGG). Vor dem Hintergrund der Länge der von den kantonalen Instanzen
angesetzten Fristen im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung kann nicht
gesagt werden, dass die Beschwerde von Anfang an geradezu als aussichtslos
anzusehen gewesen wäre, wobei festzuhalten ist, dass der Rechtsvertreter die
ihm gesetzten Fristen vor beiden Instanzen jeweils voll ausschöpfte, was nicht
unabdingbar gewesen wäre, wenn er im wohlverstandenen Interesse seiner
Mandantin hätte handeln wollen.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist zufolge unentgeltlicher
Verbeiständung aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen, wobei bei der
Festsetzung der Entschädigung der Kürze der Eingabe Rechnung zu tragen ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren 5A_116/2019 wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

In dahingehender Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege wird
der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Adriano Marti als Vertretung beigegeben und
dieser aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 800.-- entschädigt.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli