Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.111/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_111/2019

Urteil vom 9. Juli 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokat Sandro Horlacher,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin,

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein.

Gegenstand

persönlicher Verkehr,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
10. Januar 2019 (VWBES.2018.367).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ (Beschwerdeführer) und B.________ (Beschwerdegegnerin) sind die
nicht miteinander verheirateten Eltern der beiden Söhne C.________ (geb. 2005)
und D.________ (geb. 2009). Die Kinder werden hauptsächlich von der Mutter
betreut, das Sorgerecht üben beide Elternteile gemeinsam aus.

A.b. Am 23. September 2016 gelangte A.________ mit einer Gefährdungsmeldung an
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
(nachfolgend: KESB) und machte geltend, die Kindsmutter befinde willkürlich
über die Besuchszeiten. Für die Dauer des daraufhin eröffneten Verfahrens
räumte die KESB dem Vater im Sinne einer vorsorglichen Massnahme das Recht ein
und auferlegte ihm die Pflicht, die Söhne jedes zweite Wochenende von
Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, jeden Mittwoch ab
Schulschluss bis 19.30 Uhr sowie während der Hälfte der Schulferien zu
betreuen.

Am 2. Mai 2018 gab die KESB den Kindseltern Gelegenheit, neue Anträge zur
Reglung des persönlichen Verkehrs zwischen Vater und Söhnen zu stellen. Ohne
Gegenbericht werde anhand der Akten undentsprechend der vorsorglichen Regelung
entschieden. Nachdem beide Elternteile sich hatten vernehmen lassen, bestimmte
die KESB am 31. Juli 2018, dass die Kinder je zwei Nachmittage im Monat mit dem
Vater verbringen.

B. 

Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Solothurn mit Urteil vom 10. Januar 2019 (eröffnet am 16. Januar
2019) ab. Die Prozesskosten auferlegte es A.________, dem es indes die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligte.

Am 13. November 2018 hatte die KESB die Kinder während laufendem
Beschwerdeverfahren "im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens" persönlich zum
Besuchsrecht angehört.

C. 

Am 5. Februar 2019 gelangt A.________ mit Beschwerde in Zivilsachen an das
Bundesgericht und stellt in der Sache die folgenden Anträge:

"1. Es sei der persönliche Verkehr zwischen den Kindern und dem Kindsvater wie
folgt zu regeln:

1.1. Die Kinder verbringen jedes zweite Wochenende von Freitag 18:00 Uhr bis
Sonntag 18:00 Uhr, sowie jeden Mittwoch ab Schulschluss bis um 19:30 Uhr beim
Kindsvater.

1.2. Die Kinder verbringen 3 Wochen Ferien im Jahr beim Kindsvater.

1.3. Die Kinder verbringen die Hälfte der Feiertage beim Kindsvater.

1.4. Im Falle einer Widerhandlung gegen diese Regelung wird den Kindseltern
eine Bestrafung nach Art. 292 StGB angedroht.

2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem
Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren."

Mit Vernehmlassung vom 6. Juni 2019 beantragt das Verwaltungsgericht unter
Hinweis auf den angefochtenen Entscheid und die Akten die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. B.________ verweist in
ihrer Eingabe vom 13. Juni 2019 ebenfalls auf den angefochtenen Entscheid und
die Akten, stellt aber keinen Antrag in der Sache. Die KESB hat sich innert
Frist nicht zur Sache vernehmen lassen und am 26. Juni 2019 hat der
Instruktionsrichter ein Gesuch um Fristverlängerung abgewiesen.

Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen
Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 BGG) über den persönlichen
Verkehr zwischen minderjährigen Kindern und dem nicht obhutsberechtigten
Elternteil und damit eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72
Abs. 1 BGG entschieden hat. Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende
Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde
berechtigt, die er auch fristgerecht erhoben hat (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.

1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95
f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes
wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG;
BGE 140 III 86 E. 2). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüft das
Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht
und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dabei gelten gesteigerte Rüge-
und Begründungserfordernisse (dazu: BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 III 364 E.
2.4).

Das Bundesgericht ist an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden
(Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist oder auf einer
Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrensentscheidend ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2
BGG; BGE 140 III 115 E. 2).

2. 

Umstritten ist die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen dem
Beschwerdeführer und den Kindern der Parteien.

2.1. Das Verwaltungsgericht erwägt, die Kinder seien dreizeneinhalb
(C.________) bzw. bald zehn Jahre (D.________) alt und damit in einem Alter, in
dem sie zu autonomer Willensbildung fähig seien und ihr Wille dem Grundsatz
nach zu berücksichtigen sei. Beide Kinder hätten klar und unmissverständlich
zum Ausdruck gebracht, dass sie keinen weitergehenden Kontakt zum Kindsvater
als den derzeit gelebten wünschten. Diesem Kindeswillen sei zurzeit Rechnung zu
tragen. Ein entgegen dem kategorischen Willen und starken Widerstand der Kinder
erzwungener Kontakt zum Vater sei weder mit dem Zweck des Umgangsrechts noch
dem Persönlichkeitsrecht der Kinder vereinbar und widerspreche dem Kindeswohl.
Auch sei die Anwendung direkten Zwangs oder Drucks abzulehnen, da dies dem Sinn
und Zweck des Verkehrsrechts widerspreche und für dessen Ausübung
kontraproduktiv sei. Einem weitergehenden Besuchsrecht des Vaters stünde aber
nicht nur der Kindeswille, sondern auch der hochproblematische Umgang der
Kindeseltern untereinander entgegen, der zu einem Loyalitätskonflikt für die
Kinder führe. Eine stufenweise Ausdehnung des Besuchsrechts bis zu einem
gerichtsüblichen Ausmass sei indes anzustreben.

2.2. Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat zwar C.________ gegebenenfalls die
Fähigkeit, sich zum persönlichen Verkehr mit dem Vater einen autonomen Willen
zu bilden. Beim erst neunjährigen D.________ sei dies indes nicht der Fall.
Jedenfalls hätten beide Kinder eher aber eine gewisse Gleichgültigkeit
gegenüber dem Kontakt mit dem Vater zum Ausdruck gebracht, indes keine klare
Weigerungshaltung an den Tag gelegt. Von einer eindeutigen und konstanten
Willenskundgebung, die weitergehenden Besuchen des Vaters entgegenstehe, könne
daher keine Rede sein. Indem das Verwaltungsgericht die Einschränkung des
Besuchsrechts dennoch mit dem Kindeswillen begründe, verfalle sie in Willkür.
Unbestritten liege sodann zwar ein Elternkonflikt vor. Weder von der Mutter
noch den Kindern sei indes jemals geltend gemacht worden, das Kindeswohl werde
durch häufigeren Kontakt zum Vater ernsthaft gefährdet. Die Mutter möchte vorab
die Kinder zu nichts zwingen. Ein gewisser Druck sei indessen notwendig, schon
nur, weil das Besuchsrecht nicht im freien Belieben der Söhne stehe.

2.3. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder
Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf
angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges
Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGE 127 III
295 E. 4a; 122 III 404 E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des
persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch BGE
141 III 328 E. 5.4). Damit hat das Gericht in Beachtung aller konkreter
Umstände nach der für das Kind bestmöglichen Lösung zu suchen (BGE 117 II 353
E. 3; 115 II 206 E. 4a; Urteil 5A_745/2015 vom 15. Juni 2016 E. 3.2.2.2). Die
Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl
zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1; 123 III 445 E. 3b). Wird das Wohl des
Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann den Eltern das Recht auf
diesen verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Eine Gefährdung
des Kindeswohls liegt vor, wenn die ungestörte körperliche, seelische oder
sittliche Entfaltung des Kindes durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit
dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (Urteil 5A_875/2017 vom 6.
November 2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243). Bei der Beschränkung des
persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten.
So darf dieser in der Regel nicht allein wegen elterlicher Konflikte dauerhaft
eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem nicht
hauptbetreuenden Elternteil und dem Kind gut ist (BGE 130 III 585 E. 2.2.1;
Urteil 5A_514/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.3.2).

Der Wille des Kindes ist eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den
persönlichen Verkehr (Urteil 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, in:
FamPra.ch 2019 S. 243; vgl. auch Urteil 5A_463/2017 vom 10. Juli 2018 E. 4.5.5,
nicht publiziert in: BGE 144 III 442). Es steht aber nicht im freien Belieben
des Kindes, ob es persönliche Kontakte zum nicht betreuenden Elternteil wünscht
oder nicht; dies gilt namentlich dort, wo die ablehnende Haltung wesentlich
durch die Einstellung des anderen Elternteils geprägt ist (BGE 127 III 295 E.
4a; Urteile 5A_522/2017 vom 22. November 2017 E. 4.6.3; 5A_459/2015 vom 13.
August 2015 E. 6.2.2, in: Pra 2017 Nr. 19 S. 186; 5A_160/2011 vom 29. März 2011
E. 4, in: FamPra.ch 2011 S. 740). Bei der Berücksichtigung des Kindeswillens
ist das Alter des Kindes bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung zu
berücksichtigen. Vom Vorliegen dieser Fähigkeit ist ungefähr ab dem 12.
Altersjahr auszugehen (Urteile 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, in:
FamPra.ch 2019 S. 243; 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.3, in: FamPra.ch
2015 S. 970; 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in: FamPra.ch 2016
S. 302; 5A_890/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.3.2). Lehnt das Kind den nicht
betreuenden Elternteil ab, ist im Einzelfall zu prüfen, worin diese Haltung
begründet liegt und ob die Ausübung des Besuchsrechts den Interessen des Kindes
tatsächlich widerspricht. Dabei ist anerkannt, dass aufgrund des
schicksalhaften Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden
Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine
entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.2 mit Hinweisen;
Urteil 5A_745/2015 vom 15. Juni 2016 E. 3.2.2.2). Nur wo das urteilsfähige Kind
den Umgang mit einem Elternteil aufgrund seiner Erfahrungen mit dem
persönlichen Verkehr kategorisch verweigert, ist dieser Umgang aus Gründen des
Kindeswohls auszuschliessen, weil ein gegen den starken Widerstand erzwungener
Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso
unvereinbar ist wie mit dem Persönlichkeitsschutz des Kindes (BGE 126 III 219
E. 2b; Urteile 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S.
243; 5A_459/2015 vom 13. August 2015 E. 6.2.2, in: Pra 2017 Nr. 19 S. 186;
5C.250/2005 vom 3. Januar 2006 E. 3.2.1, in: FamPra.ch 2006 S. 751).

Das Besuchsrecht wird nach richterlichem Ermessen festgesetzt (Art. 4 ZGB; BGE
131 III 209 E. 3; Urteil 5A_962/2018 vom 2. Mai 2019 E. 5.2.1). Bei der Prüfung
solcher Ermessensentscheide übt das Bundesgericht eine gewisse Zurückhaltung,
greift aber namentlich dort ein, wo die kantonale Instanz grundlos von in Lehre
und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist (BGE 142 III 617 E.
3.2.5; 141 III 97 E. 11.2).

2.4. Die KESB sah ein bloss minimales Kontaktrecht des Vaters zu den Söhnen
vor, was das Verwaltungsgericht vorab unter Hinweis darauf stützte, dass die
Kinder keinen weitergehenden Kontakt wünschten.

Diesbezüglich verweist der Beschwerdeführer zu Recht auf das Alter von
D.________; dieser war im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils noch nicht ganz
zehn Jahre alt, was auch das Verwaltungsgericht so feststellt (vgl. vorne Bst.
A.a). Damit hat er das 12. Lebensjahr noch nicht erreicht, ab dem davon
auszugehen ist, dass ein Kind zur Bildung eines autonomen Willens über die
Ausgestaltung des persönlichen Verkehr fähig ist. Die Praxis spricht neun- bis
zehnjährigen Kindern die Urteilsfähigkeit mit Blick auf die Frage der
Ausgestaltung des Kontakts zu den Eltern denn auch vielfach ab (vgl. etwa
Urteile 5A_322/2014 vom 14. Juli 2014 E. 5.3; 5A_92/2009 vom 22. April 2009 E.
5.1.2, in: FamPra.ch 2009 S. 786). Weshalb dies bei D.________ anders sein
sollte, führt das Verwaltungsgericht nicht aus. Es beschränkt sich auf den
allgemeinen und nach dem Ausgeführten unzutreffenden Hinweis, das Kind sei in
einem Alter, in dem es sich mitteilen und seine Meinung vertreten, d.h. auch
darüber entscheiden könne, ob es Kontakt zum Vater haben wolle oder nicht.

Wie es sich hiermit im Einzelnen verhält, braucht indes nicht geklärt zu
werden, da dem Beschwerdeführer auch darin zuzustimmen ist, dass es an einer
klaren und konstanten Willensäusserung der Kinder fehlt, welche ausgedehnteren
Kontakten mit dem Vater entgegensteht: Wie das Verwaltungsgericht festhält, hat
D.________ angegeben, er wolle den Vater "eigentlich nicht öfter sehen". Er,
d.h. das Kind, sei häufig in der Schule und wolle am Wochenende zu Hause sein.
Wenn es sein müsse, würde er aber öfters zum Vater gehen; allerdings nicht
gerne. Einen Grund für seine Haltung vermochte der Knabe nicht anzugeben;
"zuhause sei es einfach besser". C.________ wiederum hat gemäss den
Feststellungen der Vorinstanz erklärt,

"er wolle eigentlich nicht öfters zum Vater, es stimme so für ihn. Wenn er
gehen müsse, dann würde er dies tun, aber er habe gar keine Lust dazu und wolle
weiterhin spontan abmachen."

In diesen Aussagen kommt eine gewisse Gleichgültigkeit bzw. Unlust gegenüber
Kontakten mit dem Vater zum Ausdruck. Eine kategorische Verweigerung
weitergehender Besuche oder ein starker Widerstand gegen solche kann dagegen
nicht festgestellt werden. Dies wäre nach der Rechtsprechung aber notwendig,
damit sich eine Einschränkung des Besuchsrechts aus diesem Grund rechtfertigt.
Entsprechend findet auch die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts keine
Stütze im festgestellten Sachverhalt, aufgrund der Weigerungshaltung der Kinder
sei die Durchführung eines weitergehenden persönlichen Verkehrs mit dem Vater
nicht mit dem Kindeswohl vereinbar. Die blosse Unlust der Kinder, den Vater
öfters zu sehen, und deren Wunsch nach Flexibilität bei der Ausgestaltung des
persönlichen Verkehrs vermögen hieran nichts zu ändern. Das Verwaltungsgericht
ist daran zu erinnern, dass es sich beim persönlichen Verkehr zwischen dem
Beschwerdeführer und den Söhnen um ein Pflichtrecht handelt. Auch wenn den
Interessen der Kindes bei dessen Ausgestaltung grosse Bedeutung zukommt, steht
die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs gerade nicht im freien Belieben der
Kinder.

2.5. Die Festlegung eines bloss minimalen Kontaktrechts zwischen dem
Beschwerdeführer und den Söhnen lässt sich nach Massgabe der in der
Rechtsprechung anerkannten Grundsätze folglich nicht mit dem Kindeswillen
rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht verweist daneben auf den (unbestritten)
bestehenden heftigen Elternkonflikt. Die Eltern würden sich seit Jahren über
das Besuchsrecht streiten und seien nicht in der Lage, die Hilfsangebote der
angerufenen Fachstellen zu nutzen und sich gemeinsam auf ein Besuchsrecht zu
einigen. Auch wenn sich die Beziehung zwischen dem Vater und den Söhnen
vorliegend nicht ausgesprochen gut präsentiert und - zumindest von Seiten der
Kinder - eher von einer gewissen Gleichgültigkeit geprägt zu sein scheint,
vermag der Elternkonflikt allein die vom Verwaltungsgericht auf unbestimmte
Dauer vorgesehene minimale Regelung nach der Rechtsprechung ebenfalls nicht zu
rechtfertigen. Zumal der Streit sich nach den vorinstanzlichen Feststellungen
vorab um die Ausgestaltung der Kontakte zwischen Vater und Söhnen dreht, dieses
Konfliktpotential aber erheblich verringert wird, sobald mit dem Abschluss des
vorliegenden Verfahrens eine verbindliche Regelung gefunden ist. Ohnehin sind
die Parteien verpflichtet, zum Wohle der Kinder zusammenzuarbeiten (BGE 130 III
585 E. 2.2.1; Urteil 5A_210/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.1).

2.6. Zusammenfassend erweist es sich auch mit Blick auf das der Vorinstanz
zukommende Ermessen als bundesrechtswidrig, dem Beschwerdeführer unter Hinweis
auf den Kindeswillen und den Elternkonflikt ein bloss minimales Kontaktrecht
von zwei Nachmittagen im Monat einzuräumen. Folglich ist die Ziffer 1 des
angefochtenen Urteils in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Es ist indes
nicht Aufgabe des Bundesgerichts, den persönlichen Verkehr zwischen dem
Beschwerdeführer und den Kindern neu zu regeln, zumal sich das
Verwaltungsgericht nicht zu den weiteren Umständen des Falls äussert und hierzu
auch keine Feststellungen getroffen hat. Die Sache ist daher entsprechend dem
Eventualantrag des Beschwerdeführers zum erneuten Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Das Verwaltungsgericht wird auch neu über
die Kosten des kantonalen Verfahrens zu entscheiden haben, weshalb auch die
Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben sind, soweit nicht die
(unstrittige) Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale
Beschwerdeverfahren betroffen ist. Auf die vom Beschwerdeführer ebenfalls
erhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör braucht unter
diesen Umständen nicht mehr eingegangen zu werden.

3. 

Die Rückweisung zum erneuten Entscheid gilt im Hinblick auf die Gerichtskosten
und die Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers
(BGE 141 V 281 E. 11.1). Dementsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und hat diese dem
Beschwerdeführer die Parteikosten zu ersetzen (Art. 68 Abs. 1 BGG). An der
Kostenpflicht der Beschwerdegegnerin ändert nichts, dass diese keine Anträge in
der Sache gestellt hat (BGE 128 II 90 E. 2; Urteil 5A_932/2016 vom 24. Juli
2017 E. 2.2.4 mit zahlreichen Hinweisen). Das Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) wird gegenstandslos und ist
abzuschreiben.

 

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Solothurn vom 10. Januar 2019 wird aufgehoben, soweit nicht die
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale
Beschwerdeverfahren betreffend. Die Sache wird zum erneuten Entscheid an das
Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

2. 

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im
bundesgerichtlichen Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. 

Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

5. 

Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Sieber