Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.106/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_106/2019

Urteil vom 16. März 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber Monn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Timm Zahl,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt David Wehrli,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 28. Dezember 2018 (LC180035-O/U).

Sachverhalt:

A.

A.________ (geb. 1965; Staatsangehöriger von Deutschland) und B.________ (geb.
1981; Staatsangehörige von Nigeria) heirateten im November 2004 in Zürich. Sie
sind die Eltern von C.________ (geb. 2006). Die Ehe wurde mit Beschluss des
Amtsgerichts Waldshut-Tiengen (Deutschland) vom 21. Dezember 2012 geschieden.
Die Kinderbelange wurden mangels Zuständigkeit nicht geregelt.

B.

B.a. In Ergänzung des ausländischen Scheidungsurteils entschied das
Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 13. Dezember 2016, C.________ unter die
alleinige elterliche Sorge der Mutter zu stellen. Das Bezirksgericht regelte
den persönlichen Verkehr des Vaters mit seiner Tochter und ordnete ausserdem
an, die mit Entscheid vom 12. Juni 2008 eingesetzte Beistandschaft für
C.________ weiterzuführen.

B.b. Auf Berufung von A.________ hin hob das Obergericht des Kantons Zürich das
bezirksgerichtliche Urteil auf (Urteil vom 5. April 2017). Es wies die Sache
zwecks Ergänzung des Verfahrens und neuer Entscheidung an das Bezirksgericht
zurück. Dieses sollte prüfen, wie sich ein Vorfall häuslicher Gewalt vom 21.
November 2016 auf die Erziehungsfähigkeit bzw. elterliche Sorge der Mutter
auswirkt.

B.c. In seinem neuen Urteil vom 28. September 2018 traf das Bezirksgericht die
folgenden Anordnungen:

"1. Das Kind C.________, geboren am 26. November 2006, wird unter die
elterliche Sorge der Klägerin gestellt.

2. Der Beklagte wird für berechtigt erklärt, einmal wöchentlich für eine halbe
Stunde mit C.________ zu skypen oder sonst telefonisch in Kontakt zu treten.

3. Sobald das Kontaktrecht gemäss Dispositiv Ziff. 2 regelmässig (d.h.
mindestens ununterbrochen 8 Wochen lang) stattgefunden hat, wird der Beklagte
für berechtigt erklärt, die Tochter C.________ jeden ersten Samstag im Monat
von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr in Zürich zu besuchen.

Der Beklagte wird verpflichtet, C.________ jeweils eine Woche vor den
Besuchsterminen gemäss Ziff. 3 Abs. 1 sein Erscheinen per SMS zu bestätigen.
Bleibt die Bestätigung aus, entfällt der Besuchstermin.

4. Die mit Entscheid vom 12. Juni 2008 eingesetzte Beistandschaft nach Art. 308
Abs. 1 und 2 ZGB für C.________ wird aufgehoben.

5. Der Antrag auf psychologische bzw. psychiatrische Begutachtung der Klägerin
wird abgewiesen.

6. Der Antrag auf Beizug der ungefilterten KESB Akten wird abgewiesen.

7. Der Antrag auf Platzierung eines Sozialarbeiters in der Wohnung der Klägerin
wird abgewiesen.

8. Es wird keine weitere Kinderanhörung von C.________ durchgeführt.

9. Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils ist der Beklagte infolge finanzieller
Leistungsunfähigkeit nicht mehr verpflichtet, Kinderunterhaltsbeiträge zu
bezahlen.

10. Der gebührende Unterhalt von C.________ ist ab Rechtskraft des
Scheidungsurteils wie folgt nicht gedeckt:

- Barunterhalt für C.:_______       Fr. 907.95 monatlich;

                            ab 1.9.2018: Fr. 953.95 monatlich

- Betreuungsunterhalt:              Fr. 30.00 monatlich;

                            ab 1.9.2018: Fr. 36.00 monatlich

11. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin über eine allfällige Aufnahme
einer Erwerbstätigkeit in Kenntnis zu setzen.

12. Vom Rückzug des Antrages auf Herausgabe des Smartphones wird Vormerk
genommen.

13. Der Antrag des Beklagten, es sei ein Obergutachten anzuordnen, wird
abgewiesen."

B.d. Mit Urteil vom 28. Dezember 2018 wies das Obergericht die gegen dieses
Urteil gerichtete Berufung von A.________ ab, soweit es darauf eintrat, und
bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts. Die Gerichtskosten für das
Berufungsverfahren von Fr. 2'000.-- wurden A.________ auferlegt;
Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.

C.

C.a. Mit Beschwerde vom 4. Februar 2019 wendet sich A.________
(Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Dezember 2018 und das Urteil des
Bezirksgerichts Zürich vom 28. September 2018 aufzuheben. C.________ sei unter
seine alleinige elterliche Sorge zu stellen; für B.________
(Beschwerdegegnerin) sei ein begleitetes Besuchsrecht jedes zweite Wochenende
festzulegen. Die Beschwerdegegnerin sei "psychologisch/psychiatrisch"
begutachten zu lassen und es seien die "ungefilterten Originalakten" der KESB
Zürich einzuholen und den Parteien zur Kenntnis zu bringen. Für den Fall, dass
das Sorgerecht oder die Obhut der Beschwerdegegnerin zugesprochen werden
sollte, beantragt der Beschwerdeführer, in der Wohnung der Beschwerdegegnerin
einen Sozialarbeiter zu platzieren. Ferner sei das Obergericht des Kantons
Zürich "hilfsweise vorsorglich" anzuweisen, die Mitteilung an das
Personenmeldeamt der Stadt Zürich vom 28. Dezember 2018, wonach der Entscheid
des Bezirksgerichts in Bezug auf die alleinige elterliche Sorge der
Beschwerdegegnerin rechtskräftig sei, unverzüglich zurückzunehmen und insofern
zu korrigieren, dass weiterhin beide Elternteile sorgeberechtigt sind.

C.b. Das Bundesgericht wies das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende
Wirkung und um die besagte Anweisung an das Obergericht ab (Verfügung vom 5.
Februar 2019).

C.c. Dazu eingeladen, sich zur Beschwerde zu äussern, beantragt die
Beschwerdegegnerin, die Beschwerde abzuweisen (Eingabe vom 2. Oktober 2019).
Ausserdem ersucht sie für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche
Rechtspflege. Das Obergericht verzichtete auf eine Vernehmlassung (Schreiben
vom 12. September 2019). Die Eingaben wurden dem Beschwerdeführer zur Wahrung
des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen
Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über die
Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils entschieden hat. Wie vor der
letzten kantonalen Instanz dreht sich der Streit vor Bundesgericht um die
elterliche Sorge und die Regelung des persönlichen Verkehrs, mithin um eine
Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) nicht vermögensrechtlicher Natur. Die
rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich
zulässig.

1.2. Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist einzig das
Urteil der letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG), im vorliegenden Fall also
das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Dezember 2018. Soweit
der Beschwerdeführer die Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
28. September 2018 verlangt, ist darauf nicht einzutreten.

1.3. Zur Beschwerde in Zivilsachen ist nur berechtigt, wer durch den
angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG). Ein solches
Interesse ist nicht auszumachen, soweit sich der Beschwerdeführer darüber
beschwert, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil keine korrekte Begründung dafür
liefert, weshalb er seiner Tochter keinen Unterhalt schuldet.

1.4. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG sind die vor Bundesgericht gestellten
Rechtsbegehren zu begründen. In der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG). Weshalb für den Fall, dass das Sorgerecht oder die Obhut der
Beschwerdegegnerin zugesprochen wird, in der Wohnung der Beschwerdegegnerin ein
Sozialarbeiter zu platzieren ist, begründet der Beschwerdeführer nicht. Auf den
fraglichen (Eventual-) Antrag ist deshalb nicht einzutreten.

2.

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich ist oder auf
einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist (Art. 97 Abs. 1 und
Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 117). Es gilt das strenge
Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft nur klar und
detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend
begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid
tritt es nicht ein (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
Unverständliche und übermässig weitschweifige Rechtsschriften können zur
Änderung an den Beschwerdeführer zurückgewiesen werden (Art. 42 Abs. 6 BGG).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer stört sich an der vorinstanzlichen Feststellung,
wonach die Prozessgeschichte im erstinstanzlichen Entscheid ausführlich
wiedergegeben sei. Er beteuert, die "tatsächliche" Prozessgeschichte in seiner
Berufungsschrift dargelegt zu haben, und wirft dem Obergericht vor, auf diese
Ausführungen und Rügen nicht einzugehen. Damit seien seine Ansprüche auf
rechtliches Gehör, auf Schutz vor Willkür, auf ein faires Verfahren und auf
eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 9 und 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 und
13 EMRK verletzt. Der Vorwurf ist unbegründet. Der angefochtene Entscheid
äussert sich in Erwägung II/4.1 f. eingehend zur Rüge, dass der
erstinstanzliche Entscheid die Prozessgeschichte fehlerhaft wiedergebe. Der
Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander.

3.2. Als "willkürlich falsch" tadelt der Beschwerdeführer auch die Erkenntnis
des Obergerichts, wonach das Bezirksgericht die Verhältnisse bei der
Beschwerdegegnerin, wie sie vor dem 1. Dezember 2015 herrschten, nicht gänzlich
ausgeblendet hat. Das Bezirksgericht habe ausdrücklich erklärt, dass nur die
Situation der Parteien seit der Einigungsverhandlung vom 1. Dezember 2015 zu
berücksichtigen sei. Entgegen der Meinung der Vorinstanz könne auch nicht
dahingestellt bleiben, warum er, der Beschwerdeführer, am 1. Dezember 2015 der
Besuchsregelung letztlich zustimmte. Das Bezirksgericht habe ja gerade erkannt,
dass es sich wegen der angeblichen Einigung der Parteien und dem Versuch, diese
Einigung mit gutem Willen umzusetzen, rechtfertige, die Situation erst seit dem
1. Dezember 2015 zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung
seiner Rechte aus Art. 9 und 29 Abs. 1 BV sowie Art. 6 EMRK. Die Rügen gehen
fehl. Für den Ausgang des hiesigen Verfahrens ist nicht von Belang, welche
Umstände das Bezirksgericht aus welchen Gründen (angeblich) unberücksichtigt
liess. Zur Beurteilung steht der Sachverhalt, den das Obergericht selbst
feststellt und seiner Beurteilung zugrunde legt. Dass die Vorinstanz selbst die
Situation vor dem 1. Dezember 2015 ausser Acht gelassen hätte, behauptet der
Beschwerdeführer nicht.

4.

4.1. Unter Hinweis auf verschiedene Erwägungen des angefochtenen Entscheids
wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, das Urteil des Bezirksgerichts
zu rechtfertigen, ohne sich mit seinen Rügen hinsichtlich der Zuweisung der
elterlichen Sorge auseinanderzusetzen. Stattdessen beschränke sie sich auf die
Aufzählung von Allgemeinplätzen. Einen Bezug zum konkreten Fall gebe es nicht.
Die Vorinstanz halte nur fest, dass es C.________ laut Gutachten,
Abklärungsbericht und Einlassungen der Beschwerdegegnerin gut gehe und sie sich
normal entwickle. Tatsächlich seien das Gutachten und der Abklärungsbericht
diesbezüglich wertlos und die Aussagen der Beschwerdegegnerin ohnehin völlig
belanglos, da diese ständig die Unwahrheit sage, wie es ihr gerade nütze.
Zusätzlich zur Verletzung der bereits erwähnten Normen (s. E. 3.1 und 3.2) will
der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Rechts auf Achtung seines
Familienlebens (Art. 14 BV und Art. 8 EMRK) ausgemacht haben.

4.2. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz (sinngemäss) vorwerfen will,
dass sie den Sachverhalt lückenhaft oder willkürlich feststelle, vermag er
nichts auszurichten. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, seine Sicht der
Dinge zu schildern und am angefochtenen Entscheid appellatorische Kritik zu
üben. Darauf ist nicht einzutreten (E. 2). Dasselbe gilt für den Hinweis des
Beschwerdeführers, wonach er bereits mit Schriftsatz vom 13. Mai 2013 an das
Bezirksgericht Zürich die Wiederaufnahme des damals schon seit langem
eingeleiteten Verfahrens über die Ergänzung des ausländischen Scheidungsurteils
beantragt habe. Allein zu behaupten, dass die Gerichte von eigenen Verfehlungen
und von denjenigen der "sonst involvierten" Behörden (KESB Zürich und
Bezirksrat Zürich) ablenken wollten, genügt nicht. Um erfolgreich zu sein,
müsste der Beschwerdeführer dartun, weshalb das angefochtene Urteil anders
ausgefallen wäre, wären die behaupteten Fehler nicht passiert.

5.

In rechtlicher Hinsicht dreht sich der Streit um die Frage, wem die elterliche
Sorge über C.________ zustehen soll.

5.1. Das Obergericht erinnert daran, dass das Bezirksgericht die
Voraussetzungen für eine Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil
als erfüllt erachtete. Dem erstinstanzlichen Entscheid zufolge sei die
elterliche Beziehung aufgrund des Dauerkonfliktes derart verfahren, dass die
Parteien überhaupt nicht mehr kommunizieren könnten. Laut Bezirksgericht sei
deshalb nicht davon auszugehen, dass sie sich über die wesentlichen Fragen der
Erziehung einigen könnten, zumal sie bereits wegen der Ausübung des
Besuchsrechts im Dauerkonflikt stünden. Das Obergericht findet, der
Beschwerdeführer stelle dies in der Berufung zu Recht nicht in Frage. Er
beanstande denn auch nicht die Zuweisung der alleinigen elterlichen Sorge "für
sich genommen", sondern vielmehr, dass die Zuweisung an die Beschwerdegegnerin
und nicht an ihn erfolgte.

In der Folge legt die Vorinstanz dar, weshalb unter Berücksichtigung der
Erhebungen des Bezirksgerichts und namentlich gestützt auf den
Abklärungsbericht des Sozialzentrums U.________ vom 8. März 2017 und das
gerichtliche Obhuts- und Erziehungsfähigkeitsgutachten von Dr. med. D.________,
vom 25. Mai 2018 davon auszugehen sei, dass die Beschwerdegegnerin trotz der
unbestrittenen Vorfälle häuslicher Gewalt in ihrer Sorge für C.________ und
deren Halbgeschwister nicht eingeschränkt ist. Seit dem letzten Vorfall
häuslicher Gewalt hätten sich die Wohnbedingungen der Familie verbessert und
seien für sie unterstützende Massnahmen getroffen worden. Als wesentlich
erweise sich sodann der Umstand, dass C.________ seit der Trennung der Eltern
bei der Beschwerdegegnerin und in der neuen Familie lebe und sie sich hier
sowohl schulisch als auch hinsichtlich weiterer Kompetenzen gut habe entwickeln
können. Dem angefochtenen Entscheid zufolge sind die Kontinuität der
Verhältnisse sowie der Verbleib im lokalen Umfeld für die Fortentwicklung
wesentlich. Müsse - wie im vorliegenden Fall - im Rahmen der Ergänzung des
Scheidungsurteils hinsichtlich der Kinderbelange eine Alleinzuweisung der
elterlichen Sorge erfolgen, so komme eben diesen Faktoren entscheidende
Bedeutung zu und dies unabhängig davon, ob die Erziehungsfähigkeit auch auf
Seiten des Beschwerdeführers gegeben ist. Im Übrigen weist das Obergericht
darauf hin, dass der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht nicht genüge,
wenn er bloss geltend mache, das Bezirksgericht habe mit seinem Urteil
Grundrechte bzw. verfassungsmässige Rechte verletzt. Zuletzt stellt das
Obergericht klar, dass sich mit der Zuweisung der elterlichen Sorge an die
Beschwerdegegnerin eine Regelung der Obhut erübrigt und nur noch der
persönliche Verkehr zwischen dem nicht sorgeberechtigten Elternteil und dem
Kind zu regeln bleibt.

5.2. Der Beschwerdeführer hält fest, dass er die Alleinsorge für sich beantragt
habe, weil die Beschwerdegegnerin C.________s Wohl dauerhaft gefährde und
verletze. Darin stecke "ganz offensichtlich" nicht der Antrag, die elterliche
Sorge in jedem Fall einem Elternteil allein zuzuweisen. Die gemeinsame
elterliche Sorge sei der alleinigen Sorge der Beschwerdegegnerin "absolut
vorzuziehen". Die "unsinnige" Feststellung des Obergerichts, wonach er die
Zuweisung der alleinigen Sorge für sich genommen nicht beanstande, habe nur den
Zweck, die Auseinandersetzung mit der Frage der gemeinsamen Sorge, die sogar
gesetzlich vorgesehen sei, "einfach zu umgehen". Dies soll "keinen Schutz
finden". Das Obergericht hätte sich mit der Frage beschäftigen müssen, warum
hier nicht die gemeinsame Sorge festgelegt wurde. Wenn ihm schon nicht die
alleinige elterliche Sorge zugewiesen werde, gebe es "absolut" keinen Grund,
ihm die elterliche Sorge komplett zu entziehen. Der Beschwerdeführer beteuert,
dass er sich im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin nie etwas habe zuschulden
kommen lassen, was C.________ betreffe. Stattdessen sei er Garant für
C.________s positive und altersgemässe Entwicklung gewesen, solange er
regelmässig mit ihr zusammen gewesen sei und Kontakt zu ihr gehabt habe.
Vehement widerspricht der Beschwerdeführer der (im angefochtenen Entscheid
wiedergegebenen) Einschätzung des Bezirksgerichts, wonach die Situation derart
verfahren sei, dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht dem Kindeswohl
entspreche. Schon in seiner Berufungsschrift habe er konkret ausgeführt, warum
ihm die elterliche Sorge in keinem Fall entzogen werden dürfe. Klar sei, dass
die Ausübung des Sorgerechts durch ihn das Kindeswohl nicht gefährde. Im
Gegenteil seien die letzten Jahre der Nachweis, dass die faktische Hinderung
der Ausübung seines Sorgerechts das Kindeswohl schädige. Der Beschwerdeführer
besteht darauf, dass der Entzug der elterlichen Sorge also überhaupt nichts
Positives bewirken, sondern im Gegenteil seinen möglichen positiven Einfluss
auf C.________s Entwicklung zusätzlich erschweren würde. Dem Obergericht wirft
er vor, sich mit dieser Rüge in keiner Weise auseinanderzusetzen und
stattdessen einfach festzustellen, dass er die Zuweisung der Alleinsorge nicht
beanstandet habe.

5.3. Die Beschwerdegegnerin schliesst sich der Beurteilung der Vorinstanz an
und betont, dass bereits das Bezirksgericht einen Dauerkonflikt festgestellt
habe, der einer gemeinsamen elterlichen Sorge im Wege stehe.

5.4. Gemäss Art. 296 Abs. 2 ZGB stehen die Kinder, solange sie minderjährig
sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter. In einem
Scheidungs- oder Eheschutzverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die
alleinige Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs.
1 ZGB). Nach der gesetzlichen Konzeption ist die gemeinsame elterliche Sorge
der Regelfall, von dem nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zur Wahrung des
Kindeswohls abgewichen werden darf. Nach der Rechtsprechung kann ein
Ausnahmegrund insbesondere ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder
eine anhaltende Kommunikationsunfähigkeit sein. Auch in solchen Fällen kommt
eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts nur in Frage, wenn sich die
zwischen den Eltern bestehenden Probleme auf die Kinderbelange als Ganzes
beziehen und das Kindeswohl konkret beeinträchtigen. Erforderlich ist die
konkrete Feststellung, in welcher Hinsicht das Kindeswohl beeinträchtigt ist.
Schliesslich ist eine Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen
Sorge nur dort am Platz, wo Aussicht darauf besteht, mit der Zuteilung der
Sorge an einen Elternteil allein eine Entlastung der Situation herbeizuführen
(BGE 142 III 1 E. 3.3 S. 5 f.; 141 III 472 E. 4.6 f.; vgl. auch das Urteil
5A_81/2016 vom 2. Mai 2016 E. 5 mit vielen Hinweisen auf die bisherige
Rechtsprechung). Damit ist zwangsläufig eine Prognose darüber verbunden, wie
sich das Verhältnis zwischen den Eltern entwickeln wird. Dieser
Wahrscheinlichkeitsaussage über die künftige Entwicklung müssen konkrete
Anhaltspunkte zugrunde liegen, die aktenmässig erstellt sind. Mit anderen
Worten muss aufgrund einer tatsachenbasierten Sachverhaltsprognose geprüft
werden, ob das gemeinsame Sorgerecht eine erhebliche Beeinträchtigung des
Kindeswohls befürchten lässt. Damit trägt die Rechtsprechung dem Willen des
Gesetzgebers Rechnung, wonach die Alleinsorge nicht schon dort ausgesprochen
werden darf, wo sie dem Kindeswohl am besten gerecht würde (Urteil 5A_903/2016
vom 17. Mai 2017 E. 4.1 mit Hinweisen).

Auch ohne Vorliegen eines Elternkonfliktes ist die gemeinsame elterliche Sorge
nach der Rechtsprechung dort zu verweigern, wo ein Elternteil weder Zugang zu
aktuellen Informationen über das Kind noch persönlichen Kontakt zum Kind hat.
Denn seine Verantwortung für das Kind kann nur sinnvoll wahrnehmen, wer dessen
Bedürfnisse kennt. Ein Elternteil, der dauerhaft über keinen irgendwie
gearteten Zugang zum Kind verfügt, kann keine Entscheidungen zum Wohl des
Kindes treffen, auch nicht in gemeinsamer Sorge (BGE 142 III 197 E. 3.5 S. 199;
Urteil 5A_214/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.3). Allein die geographische
Distanz zwischen den Eltern ist freilich noch kein Grund zur Annahme, dass eine
gemeinsame Ausübung des Sorgerechts nicht in Frage kommt und im Sinne einer
Ausnahme vom Grundsatz einem Elternteil die Alleinsorge zuzuweisen wäre (BGE
142 III 56 E. 3 S 63).

Bei alledem gilt es zu beachten, dass das Gericht im Streit um Kinderbelange in
familienrechtlichen Angelegenheiten den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht
und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO).
Entsprechend hat das Gericht im Streit um die elterliche Sorge von Amtes wegen
zu prüfen, ob die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts beibehalten werden kann,
und zwar auch dann, wenn die Eltern je für sich die alleinige elterliche Sorge
beantragen (BGE a.a.O.). Dass die Streitparteien in einem Scheidungsprozess
bezüglich der elterlichen Sorge gegenteilige Rechtsbegehren stellen bzw. in
erster Linie die alleinige elterliche Sorge für sich beantragen, kann in einem
kontradiktorischen Gerichtsverfahren kaum überraschen und ist daher für sich
allein genommen auch noch kein Grund, von einer Beibehaltung der gemeinsamen
elterlichen Sorge abzusehen (Urteil 5A_412/2015 vom 26. November 2015 E. 7.2).

5.5. Im Lichte der geschilderten Vorgaben erweckt der angefochtene Entscheid in
der Tat Bedenken. Dass der Beschwerdeführer die erstinstanzlichen Erwägungen
zum elterlichen Konflikt nicht in Frage stellte, sich gegen eine Zuteilung der
Alleinsorge an die Beschwerdegegnerin wehrte und in seinen Berufungsanträgen
die Alleinsorge für sich verlangte, entband das Obergericht nicht von der
Pflicht, von Amtes wegen zu prüfen, ob die gemeinsame elterliche Sorge auch
nach der Scheidung der Parteien als gesetzlich vorgesehene Lösung für den
Regelfall beizubehalten ist. Der Offizialgrundsatz (Art. 296 Abs. 3 ZPO) gilt
auch im Berufungsverfahren (BGE 137 III 617 E. 4.5.2 S. 620 mit Hinweisen).
Nachdem die Parteien die elterliche Sorge bis anhin immer gemeinsam ausübten
und das gemeinsame Sorgerecht von Gesetzes wegen gilt, durfte die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer nicht vorhalten, keinen förmlichen Antrag auf Beibehaltung
der gemeinsamen elterlichen Sorge gestellt zu haben. Soweit das Obergericht
schon wegen des prozessualen Verhaltens des Beschwerdeführers nur noch darüber
befinden will, ob die Alleinsorge der Mutter oder dem Vater zuzuweisen ist,
erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtsfehlerhaft.

Anstatt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der gemeinsamen
elterlichen Sorge entsprechend den Vorgaben der Rechtsprechung gegeben sind,
gibt sich das Obergericht mit den erstinstanzlichen Erkenntnissen zufrieden,
wonach die Parteien dauerhaft zerstritten sind und nicht mehr miteinander
kommunizieren können. Weder im Urteil des Ober- noch in demjenigen des
Bezirksgerichts finden sich jedoch irgendwelche Feststellungen, die den Schluss
zuliessen, dass sich der Elternkonflikt und die Kommunikationsunfähigkeit der
Eltern in der Vergangenheit negativ auf C.________s Wohl ausgewirkt hätten oder
diesen Effekt in der Zukunft haben könnten. Daran ändert auch die geographische
Distanz zwischen den Eltern nichts, welche die Situation laut Bezirksgericht
"zusätzlich erschwert". Ebenso wenig ist dem angefochtenen Entscheid zu
entnehmen, dass von einer alleinigen elterlichen Sorge - wem auch immer diese
zuzuweisen wäre - eine Verbesserung der Situation zu erwarten wäre. Allein die
Prognose, dass sich die Eltern angesichts ihrer "verfahrenen Beziehung" über
die wesentlichen Fragen der Erziehung voraussichtlich nicht werden einigen
können, genügt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gerade nicht, um vom
gesetzlichen Regelfall der gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts abzuweichen.
Die Art und Weise, wie die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die elterliche Sorge
entzieht, verletzt das Bundesrecht. Entgegen dem, was die kantonalen Instanzen
anzunehmen scheinen, lautet die Frage in einem Streit wie dem vorliegenden
nicht, ob die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl entspricht. Wie Art.
298 Abs. 1 ZGB ausdrücklich vorgibt, ist vielmehr zu prüfen, ob es zur Wahrung
des Kindeswohls nötig ist, einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge zu
übertragen. Mit dieser Frage wird sich das Obergericht in einem neuen Entscheid
befassen müssen.

Zwar zeichnet der angefochtene Entscheid ein durchwegs positives Bild von
C.________s gegenwärtiger Situation und von ihrem Befinden; die Vorinstanz
kommt zum Schluss, dass eine "aktuelle Gefährdung des Wohls von C.________
nicht erkennbar sei". Die fraglichen Erwägungen beziehen sich indessen auf
C.________s gegenwärtige Familien- und Betreuungssituation und beantworten die
vom Obergericht aufgeworfene Frage, ob sich das Kind bei der Mutter oder beim
Vater am besten entfalten kann. Sie können die von der Rechtsprechung
geforderte tatsachenbasierte Sachverhaltsprognose, ob das gemeinsame Sorgerecht
eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls befürchten lässt, nicht
ersetzen. Dasselbe gilt für den (sinngemässen) Schluss des Obergerichts, dass
nur eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge die Kontinuität der Verhältnisse
gewährleisten kann, wie sie für die Fortentwicklung wesentlich sei. Mit dieser
Überlegung (und auch mit seinen diesbezüglichen theoretischen Erörterungen)
bringt das Obergericht auf unzulässige Weise Kriterien ins Spiel, die nicht die
Regelung des elterlichen Sorgerechts, sondern die Regelung der elterlichen
Betreuungsanteile bzw. der elterlichen Obhut betreffen. Auch in dieser Hinsicht
vermag der angefochtene Entscheid nicht zu überzeugen.

6.

Mit der Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz ist wiederum offen, ob es
überhaupt zu einer Ausnahme vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge
kommt. Entsprechend braucht sich das Bundesgericht nicht zur Beschwerde zu
äussern, soweit der Beschwerdeführer damit die Übertragung der alleinigen
elterlichen Sorge an die Beschwerdegegnerin beanstandet und das elterliche
Sorgerecht (und auch die Obhut über Celina) für sich allein beansprucht.
Dasselbe gilt für die Kritik, die der Beschwerdeführer an der vorinstanzlichen
Regelung des persönlichen Verkehrs übt.

7.

Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als begründet, soweit das Obergericht
die alleinige elterliche Sorge der Beschwerdegegnerin überträgt, ohne zu
prüfen, ob eine Abweichung vom Regelfall der gemeinsamen elterlichen Sorge zur
Wahrung des Kindeswohls überhaupt nötig ist. Die Beschwerde ist deshalb
teilweise gutzuheissen und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht
zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang
des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den Parteien je zur
Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit aussergerichtliche Kosten
entstanden sind, hat jede Partei ihre eigenen Aufwendungen für das
bundesgerichtliche Verfahren selbst zu tragen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Das Gesuch
der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren kann gutgeheissen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegegnerin hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später
dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 28. Dezember 2018 wird aufgehoben. Die
Sache wird im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen und der Beschwerdegegnerin wird
Rechtsanwalt David Wehrli als Rechtsbeistand beigegeben.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt. Der Anteil der Beschwerdegegnerin von Fr. 1'500.-- wird vorläufig
auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Rechtsanwalt David Wehrli wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.--
entschädigt.

6.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, sowie dem Personenmeldeamt der Stadt Zürich schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Monn