Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.1057/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_1057/2019

Urteil vom 6. Januar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Zürich 11.

Gegenstand

Freihandverkauf,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs, vom 16. Dezember 2019 (PS190244-O/U).

Sachverhalt:

A.________ arbeitet als selbständiger Taxifahrer. Im Verlauf von verschiedenen
Betreibungsverfahren kam es zu diversen Einkommens- und Sachpfändungen.

Mit Schreiben vom 26. November 2019 teilte ihm das Betreibungsamt Zürich 11
mit, dass in diversen Pfändungen die Zwangsverwertung bevorstehe und dem
Betreibungsamt eine Offerte für das gepfändete Fahrzeug vorliege, und es
forderte ihn auf, dem Freihandverkauf zuzustimmen oder innert zehn Tagen
schriftliche Einwendungen beim Betreibungsamt einzureichen.

Dagegen gelangte A.________ mit Beschwerde direkt an das Obergericht des
Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs, welches mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges darauf mit Beschluss
vom 16. Dezember 2019 nicht eintrat.

Dagegen (sowie gegen das Urteil vom 12. Dezember 2019, vgl. dazu Verfahren
5A_1056/2019) reichte A.________ am 29. Dezember 2019 beim Bundesgericht eine
Beschwerde ein.

Erwägungen:

1. 

Angefochten ist der Entscheid einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde. Dagegen
steht die Beschwerde in Zivilsachen an sich offen (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72
Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).

Beim Anfechtungsobjekt handelt es sich indes um einen Nichteintretensentscheid
und Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz
zu Recht nicht auf die kantonale Beschwerde eingetreten ist (BGE 135 II 38 E.
1.2 S. 41).

2. 

Der Beschwerdeführer äussert sich zur Ausschöpfung des kantonalen
Instanzenzuges nicht, schon gar nicht unter konkreter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Er hält fest, es sei mit "abstrusen
Vorhalten nicht [auf seine Beschwerde] eingetreten worden". Die
Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG sind damit augenfällig nicht
erfüllt.

Soweit der Beschwerdeführer ferner eine Weiterleitungspflicht für sich in
Anspruch nimmt, ist Folgendes festzuhalten: Im Zusammenhang mit der Einführung
der schweizerischen Zivilprozessordnung wurde Art. 32 Abs. 2 SchKG dahingehend
geändert, dass nicht mehr generalisierend vom weiterleitungsverpflichteten
unzuständigen "Amt" die Rede ist, sondern nur noch das unzuständige
"Betreibungs- und Konkursamt" Eingaben an das zuständige weiterzuleiten hat
(vgl. AS 2010 1739; BBl 2006 7221). Im Urteil 5A_421/2012 vom 20. Dezember 2012
E. 3.1 wurde offen gelassen, ob die Bestimmung entgegen ihrem neuen Wortlaut
nicht doch auch die Aufsichtsbehörden erfasse. Im zur Publikation bestimmten
Urteil 5A_240/2019 vom 4. September 2019 E. 3.4.5 wurde die Frage nunmehr
bejaht. Indes wird in beiden Urteilen vorausgesetzt, dass sich der
Beschwerdeführer irrtümlich an die obere statt an die untere Aufsichtsbehörde
gewendet hat. Diesbezüglich erfolgen in der Beschwerde keine Ausführungen und
ein Irrtum ist auch nicht anzunehmen: Angesichts der in der Vergangenheit
zahlreich erfolgten Beschwerdeführung, bei welcher der Beschwerdeführer jeweils
den ganzen Instanzenzug durchlaufen hat, muss ihm bestens bekannt sein, dass es
im Kanton Zürich eine untere und eine obere Aufsichtsbehörde gibt. Überdies
ging es vorliegend um die Aufforderung des Betreibungsamtes vom 26. November
2019, dem Freihandverkauf zuzustimmen oder innert zehn Tagen schriftliche
Einwendungen beim Betreibungsamt einzureichen. Nach der zutreffenden Erwägung
des Obergerichtes hätte sich der Beschwerdeführer deshalb vor Beschreitung des
Beschwerdeweges ohnehin zuerst an das Betreibungsamt wenden müssen. Auch hierzu
finden sich in der Beschwerde keine Ausführungen, weshalb sie jedenfalls
offensichtlich ungenügend begründet ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 115 E.
2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

3. 

Demzufolge ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs.
1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zürich 11 und dem
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli