Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.1056/2019
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://06-01-2020-5A_1056-2019&lang=de&
zoom=&type=show_document:1805 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_1056/2019

Urteil vom 6. Januar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Zürich 11.

Gegenstand

Pfändungen,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs, vom 12. Dezember 2019 (PS190232-O/U).

Sachverhalt:

A.________ arbeitet als selbständiger Taxifahrer. Im Verlauf von verschiedenen
Betreibungsverfahren kam es zu diversen Einkommens- und Sachpfändungen. Die
Einkommenspfändung Nr. xxx vom 13. Juni 2019 war Gegenstand des
Bundesgerichtsurteiles 5A_647/2019 vom 3. September 2019 und die Pfändung des
Taxis ist Gegenstand des noch hängigen bundesgerichtlichen Verfahrens 5A_927/
2019.

Am 10. Oktober 2019 erfolgte die weitere Einkommenspfändung Nr. yyy, mit
Verfügung vom 13. Dezember 2019 kündigte das Betreibungsamt Zürich 11 einen
weiteren Pfändungsvollzug mit Wohnungskontrolle an und mit Anzeigen vom 3.
sowie 4. Dezember 2019 teilte es mit, dass in diversen Pfändungen das
Verwertungsbegehren gestellt wurde.

Gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich als untere Aufsichtsbehörde
Schuldbetreibung und Konkurs vom 19. November 2019 sowie in verschiedener
Hinsicht direkt gegen das Betreibungsamt erhob A.________ am 30. November 2019
beim Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde; dieses wies die Beschwerde mit Urteil
vom 12. Dezember 2019 ab, soweit es darauf eintrat, unter Auferlegung einer
Disziplinarbusse von Fr. 500.--.

Gegen dieses Urteil hat A.________ am 29. Dezember 2019 beim Bundesgericht eine
Beschwerde eingereicht, zusammengefasst mit den Begehren um Feststellung der
Nichtigkeit, um Umkehr der Beweislast, um Absehen von der Verwertung des
Fahrzeuges, weil es sich dabei um Diebstahl handle, um rückwirkende Erhöhung
des Existenzminimums, um Auszahlung von unrechtmässig eingefrorenen
Lohnguthaben, um Schadenersatz und Genugtuung von Fr. 1 Mio. und um Stornierung
der Busse. Ferner wird um aufschiebende Wirkung und superprovisorische Erhöhung
des Existenzminimums sowie superprovisorische Herausgabe des Fahrzeuges
ersucht.

Erwägungen:

1. 

Angefochten ist der Entscheid einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde. Dagegen
ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig eines Streitwertes gegeben (Art.
19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 Abs. 1
und Art. 90 BGG).

2. 

Soweit ausserhalb des Beschwerdefähigkeit liegende Begehren gestellt werden
(namentlich Schadenersatz und Genugtuung), kann auf die Beschwerde von
vornherein nicht eingetreten werden (BGE 136 II 457 E. 4.2 S. 462 f.; 136 V 362
E. 3.4.2 S. 365; 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156); entsprechend ist bereits das
Obergericht nicht darauf eingetreten. Nicht zurückzukommen bzw. nicht im
vorliegenden Verfahren einzugehen ist sodann auf diejenigen Fragen, über welche
letztinstanzlich bereits rechtskräftig entschieden ist (Urteil 5A_647/2019 vom
3. September 2019; zwar liegt eine neue Einkommenspfändung vor, indes geht es
um das identische Thema des fehlenden Nachweises der Mietkosten und
infolgedessen um die Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
bzw. der pfändbaren Einkommensquote in identischer Höhe) oder welche Gegenstand
paralleler (dazu Urteil 5A_1057/2019 heutigen Datums) bzw. früher anhängig
gemachter und noch hängiger bundesgerichtlicher Verfahren bilden (Nr. 5A_927/
2019; Pfändbarkeit des Fahrzeuges im Zusammenhang mit der Geltendmachung von
Kompetenzgut). Entsprechend sind die damit in Zusammenhang stehenden
superprovisorischen Anträge sowie der Antrag auf Rückzahlung von Geldern aus
der Einkommenspfändung gegenstandslos; ebenso das Vorbringen, in Bezug auf die
Wegnahme des Fahrzeuges liege mangels Vorliegens des Fahrzeugausweises und der
Autoschlüssel Diebstahl und folglich Nichtigkeit der Pfändung vor.

3. 

Soweit in der Beschwerdebegründung in Bezug auf die Vorinstanz der Ausstand
verlangt wird, fehlt es an einem Rechtsbegehren. Ohnehin kann ein
Ausstandsbegehren nicht institutionell, d.h. gegen ein Gericht oder eine
Abteilung erhoben werden; vielmehr sind substanziiert vorgetragene
Ausstandsgründe in Bezug auf konkrete Personen vorzubringen (vgl. BGE 105 Ib
301 E. 1a S. 302 f.; Urteile 1B_86/2011 vom 14. April 2011 E. 3.3.1; 2C_305/
2011 vom 22. August 2011 E. 2.7; 5A_205/2017 vom 11. Mai 2017 E. 3). Im Übrigen
würde es auch an der betreffenden Substanziierung fehlen, indem der Ausstand
einzig damit begründet wird, dass die Beschwerde vom Obergericht unter
"abstrusen Vorhalten" abgewiesen worden sei.

4. 

Was die gestützt auf Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG auferlegte Busse von Fr.
500.-- anbelangt (bereits das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde
hatte eine Busse von Fr. 300.-- ausgesprochen), mangelt es der Beschwerde an
einer hinreichenden Begründung im Sinn von Art. 42 Abs. 2 BGG (zu den
Begründungsanforderungen vgl. BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4
S. 368). Das Obergericht hat die Auferlegung der Busse ausführlich begründet.
Namentlich ging es um die Bemerkung "faules Gericht", um die Bezeichnung der
erstinstanzlichen Erwägungen als "abstruse Vorbehalte" sowie um die sexistische
Anfeindung der Sachbearbeiterin des Betreibungsamtes im Zusammenhang mit dem
Pfändungsvollzug ("ihre schönen Brüste aus dem Hemd rauslampen"; sie trage "nur
Strumpfhosen fast bis zur Taille"; "die freizügig präsentierten schönen Brüste
der Sachbearbeiterin oder die in mit sexistischen Sympolen besetzten Strümpfen
steckenden Beine der Sachbearbeiterin freizügig präsentiert werden"). Solche
Ausführungen in der Beschwerdefrist sind ungebührlich und können gestützt auf
Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG mit Busse sanktioniert werden. Die Erklärung,
Ausdrücke seien der Mode unterworfen und würden sich stetig ändern wie auch
Kleider und Haarschnitte, ist offensichtlich nicht geeignet, in diesem
Zusammenhang eine falsche Rechtsanwendung darzulegen; ebenso wenig die Aussage,
er könne nichts dafür, wenn die Brüste der Sachbearbeiterin aus der Bluse
hängen würden und die Brustwarzen gegen den Himmel gerichtet seien. Im Übrigen
ist dem Bundesgericht aus früheren Verfahren bekannt, wie ausfällig der
Beschwerdeführer in seinen Eingaben werden kann (vgl. namentlich das Urteil
5A_647/2019 vom 3. September 2019 E. 4).

5. 

Aufgrund des Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.

6. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zürich 11 und dem
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli