Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.1052/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_1052/2019

Urteil vom 6. Januar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn.

Gegenstand

Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist,

Beschwerde gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und
Konkurs des Kantons Solothurn vom 13. Dezember 2019 (SCWIF.2019.7).

Sachverhalt:

In der gegen den rubrizierten Schuldner eingeleiteten Betreibung Nr. www des
Betreibungsamtes Region Solothurn, Filiale Grenchen- Bettlach, wurde der
Zahlungsbefehl am 24. September 2019 der Empfangsperson im
Untersuchungsgefängnis U.________ ausgehändigt. Mit Verfügung vom 9. Oktober
2019 wies das Betreibungsamt den am 7. Oktober 2019 erhobenen Rechtsvorschlag
als verspätet ab. Diese Verfügung wurde dem Schuldner am 11. Oktober 2019
zugestellt.

Der Schuldner notierte direkt auf der abweisenden Verfügung, er sei am Tag, an
dem der Zahlungsbefehl gekommen sei, wegen einer Operation im Kantonsspital
gewesen; aufgrund dieser Umstände solle der Rechtsvorschlag gelten. Die
betreffende Eingabe sandte er am 23. Oktober 2019 dem Betreibungsamt und dieses
leitete sie im Sinn einer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn weiter.

Der Präsident der Aufsichtsbehörde stellte mit Verfügung vom 25. Oktober 2019
fest, dass der Schuldner gemäss telefonischer Auskunft des Empfangs des
Untersuchungsgefängnisses keinen mehrtägigen Spitalaufenthalt gehabt habe, und
forderte diesen auf, Belege dafür einzureichen, dass er durch ein
unverschuldetes Hindernis an der rechtzeitigen Erhebung des Rechtsvorschlages
gehindert worden sei. Darauf reichte der Schuldner eine Bestätigung des
Gefängnisarztes ein, wonach er am 24. September 2019 von 12 Uhr bis 17 Uhr
wegen medizinischer Abklärungen nicht im Untersuchungsgefängnis gewesen sei und
keine Möglichkeit gehabt habe, in dieser Zeit Unterlagen zu bearbeiten.

Mit Urteil vom 13. Dezember 2019 trat die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde
nicht ein.

Dagegen hat der Schuldner am 23. Dezember 2019 beim Bundesgericht eine
Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42
Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine
sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen
Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. 

Die Aufsichtsbehörde hat festgehalten, es könne nicht eruiert werden, wann der
Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer im Gefängnis tatsächlich ausgehändigt
worden sei. Indes könne diese Frage insofern offen gelassen werden, als
klarerweise die abweisende Verfügung des Betreibungsamtes vom 9. Oktober 2019
dem Schuldner am 11. Oktober 2019 im Untersuchungsgefängnis U.________
zugestellt worden sei, er jedoch erst am 23. Oktober 2019 und damit nach Ablauf
der zehntägigen Beschwerdefrist seine Beschwerde eingereicht habe.

3. 

Die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren und
der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des angefochtenen
Entscheides auch nicht auseinander, sondern wiederholt seinen Standpunkt,
wonach er am 24. September 2019 eine Operation gehabt habe und deshalb sein
Fall allgemein untersucht werden müsse. Die Umstände rund um die Zustellung des
Zahlungsbefehles waren aber im angefochtenen Entscheid gar nicht
entscheidtragend; vielmehr wurde der Nichteintretensentscheid mit der
abgelaufenen Beschwerdefrist begründet.

4. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

5. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Region Solothurn
und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli