Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.1050/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_1050/2019

Urteil vom 23. Januar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Zug,

C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Seeberger.

Gegenstand

Nichtigkeit einer Betreibung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II.
Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 5.
Dezember 2019 (BA 2019 35).

Erwägungen:

1. 

Am 28. September 2011 schlossen A.________ und E.________ - persönlich sowie
als Vertreter der F.________ AG - mit der G.________ AG einen
Getränkelieferungs- und Darlehensvertrag ab. Am 21. Mai 2014 trat die
G.________ AG ihre Forderungen in der Höhe von Fr. 173'993.40 aus diesem
Vertrag an die D.________ AG (damals X.________ AG) ab, deren
Verwaltungsratspräsident C.________ ist. Am 13. November 2014 klagte die
D.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt H.________, beim Bezirksgericht
Rheinfelden gegen A.________ und E.________ auf Zahlung von Fr. 100'519.20
nebst Zins. Mit Entscheid vom 18. Mai 2016 hiess das Bezirksgericht die Klage
teilweise gut und verpflichtete A.________ und E.________ unter solidarischer
Haftbarkeit zur Bezahlung von Fr. 100'219.20 nebst Zins. Daraufhin leitete die
D.________ AG die Vollstreckung der Forderung ein.

Am 27. März 2019 reichte A.________ beim Betreibungsamt Zug gegen C.________
ein Betreibungsbegehren über Fr. 5 Mio. nebst 5 % Zins seit 30. Juni 2014 ein.
Als Grund der Forderung gab er an: "Laut H.________ liegt ein Guthaben,
zugunsten von E.________/ A.________ vor plus BU + ZA Kosten". Das
Betreibungsamt stellte den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx am 27. Mai
2019 zu. C.________ erhob Rechtsvorschlag.

Am 6. Juni 2019 erhob C.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug.
Er verlangte die Nichtigerklärung des Zahlungsbefehls. A.________ nahm am 28.
Juni 2019 Stellung und lehnte Oberrichter B.________ erfolglos ab (Urteil
5A_746/2019 vom 25. September 2019). Mit Urteil vom 5. Dezember 2019 hiess das
Obergericht die Beschwerde gut und hob die Betreibung Nr. xxx des
Betreibungsamts Zug und den entsprechenden Zahlungsbefehl zufolge Nichtigkeit
auf.

Gegen dieses Urteil hat A.________ (Beschwerdeführer) am 26. Dezember 2019
(Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 11. Januar 2020
(Postaufgabe) hat er um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Das Bundesgericht
hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. 

Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur
Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG).
Soweit der Beschwerdeführer in seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Ausführungen zur Sache macht, ist darauf nicht einzutreten, da diese nach
Ablauf der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c
i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG) erfolgt sind.

Der Beschwerdeführer ersucht um eine Parteianhörung. Soweit er sich auf das
bundesgerichtliche Verfahren beziehen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass auf
eine Parteiverhandlung nach Art. 57 BGG kein Anspruch besteht. Der vorliegende
Entscheid kann ohne weiteres anhand der Akten gefällt werden.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die
beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen,
welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III
86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - d.h.
willkürlich - ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein
kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Bei der Rüge der offensichtlich unrichtigen
Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Das Bundesgericht prüft demnach nur klar und detailliert erhobene Rügen. Es
genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Auf solche rein appellatorische Kritik
tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit
Hinweisen).

3. 

Das Kantonsgericht hat die Betreibung als rechtsmissbräuchliche Schikane- bzw.
Rachebetreibung qualifiziert. Zur Begründung hat es erwogen, der
Beschwerdeführer und E.________ hätten als Folge der Inkassohandlungen der
D.________ AG offenkundig Rachehandlungen gegen C.________ und weitere Personen
aus dem Umfeld der D.________ AG unternommen, insbesondere zwei erfolglose
Strafanzeigen an die Kantonspolizei Aargau und die Staatsanwaltschaft des
Kantons Zug. Keinen anderen Zweck verfolge der Beschwerdeführer mit seiner
Betreibung gegen C.________. Der Beschwerdeführer habe den in Betreibung
gesetzten Betrag zudem in keiner Weise substantiiert. Eine entsprechende
Klarstellung wäre ihm angesichts des Vorwurfs des Rechtsmissbrauchs zumutbar
gewesen. Offensichtlich habe er keinen Rechtstitel, auf den er seine Forderung
stützen könnte. Zwischen ihm und C.________ bestünden keine Verbindungen, die
ein persönliches Schuldverhältnis begründen könnten. Aufgrund der Sachlage sei
offensichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht eine Forderung durchsetzen,
sondern sich bei C.________ als Organ der Gesellschaft, von der er sich zu
Unrecht betrieben fühle, revanchieren wolle. Mit der Betreibung solle sodann
Druck auf D.________ AG ausgeübt werden, was ebenfalls rechtsmissbräuchlich
sei.

Der Beschwerdeführer habe in seiner Stellungnahme Einwände gegen die Beschwerde
erhoben. Da jederzeit um Feststellung der Nichtigkeit ersucht werden könne,
müsse die Einhaltung der Beschwerdefrist nicht geprüft werden. Die gerügten
formellen Fehler der Beschwerde (ungültige Vollmacht, falsche Personalien,
falsche Betreibungsnummer) bestünden nicht und würden auch nicht zur
Unwirksamkeit der Beschwerde führen.

4. 

Vor Bundesgericht stellt der Beschwerdeführer zahlreiche Anträge, die über den
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinausgehen (Anträge hinsichtlich des
von C.________ erhobenen Rechtsvorschlags; Anträge, die andere Betreibungen
betreffen, insbesondere solche, die sich gegen den Beschwerdeführer richten;
Anträge auf Durchführung von Strafverfahren; Anträge auf Genugtuung und
Schadenersatz etc.). Darauf ist von vornherein nicht einzutreten. Dasselbe gilt
für entsprechende Ausführungen in der Beschwerde, die offensichtlich zu grossen
Teilen aus früheren Eingaben in anderen Verfahren zusammengesetzt wurde. Sodann
ist auch der Ausstand von Oberrichter B.________ nicht Thema des vorliegenden
Verfahrens. Die entsprechende Beschwerde wurde mit Urteil 5A_746/2019 vom 25.
September 2019 behandelt. Neu zutage getretene Ausstandsgründe hätte der
Beschwerdeführer beim Obergericht vorbringen müssen. Ohnehin sind seine
Behauptungen unbelegt und zielen offensichtlich einzig auf die Behinderung der
Justiz. Eine zielgerichtete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des
Obergerichts in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlt. Soweit der
weitschweifigen Eingabe überhaupt ein direkter Zusammenhang mit dem
vorliegenden Verfahren entnommen werden kann, stellt der Beschwerdeführer bloss
die Umstände aus eigener Sicht dar bzw. wiederholt seinen Standpunkt. Am Rande
beruft er sich zwar auf angeblich eingereichte Beweismittel, mit denen sich das
Obergericht nicht befasst haben soll, doch legt er nicht dar, inwiefern diese
geeignet gewesen wären, seine Sicht der Dinge zu belegen.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig, sie enthält offensichtlich
keine hinreichende Begründung und sie ist querulatorisch und
rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das
präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a
bis c BGG).

5. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die
Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Januar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg