Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.104/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_104/2019

Urteil vom 13. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, Schöbi,

Gerichtsschreiber Sieber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Russenberger und/oder Rechtsanwältin
Franziska Rhiner,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ S.A.,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Huber und/oder Rechtsanwalt Florian
Wegmann,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Vollstreckbarerklärung (Nebenfolgen Ehescheidung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 10. Dezember 2018 (RV170014).

Sachverhalt:

A.

A.a. Im Dezember 2016 regelte der High Court of Justice, London, mit drei
zusammenhängenden Entscheiden (Prozessnummer xxx) die Nebenfolgen der
Ehescheidung der in Grossbritannien wohnhaften A.________ (Beschwerdeführerin)
von C.________, der in Aserbaidschan oder Russland lebt. In diesem Zusammenhang
erliess der High Court am 20. Dezember 2016 eine "Financial Remedy Order", in
welcher C.________ sowie seine Treuhänder, darunter die B.________ S.A.
(Beschwerdegegnerin), unter solidarischer Haftbarkeit dazu verurteilt wurden,
an A.________ einen Pauschalbetrag von GBP 350'000'000.-- zu bezahlen. Im
Rahmen dieses Verfahrens wurde die B.________ S.A. als dritte Beklagte geführt.

A.b. Am 4. Januar 2017 gelangte A.________ an das Bezirksgericht Zürich und
beantragte, es sei die "Financial Remedy Order" in der Schweiz gegenüber
C.________ und der B.________ S.A. soweit für vollstreckbar zu erklären, als
der ihr zugesprochene Betrag Unterhalt darstelle. Ausserdem ersuchte sie das
Bezirksgericht darum, verschiedene Konten bei der Bank D.________ und/oder der
Bank D.E.________ für einen Forderungsbetrag von GBP 224'430'508.-- zu
verarrestieren.

A.c. Am 9. Januar 2017 sprach das Bezirksgericht die gewünschte
Vollstreckbarerklärung für den Betrag von GBP 224'430'508.-- aus. Die
Prozesskosten auferlegte es C.________ und der B.________ S.A.

Bezüglich der weiter beantragten Sicherungsmassnahmen eröffnete das
Bezirksgericht zwei weitere Verfahren. Der gegen die B.________ S.A. in diesem
Zusammenhang verfügte Arrest hat sich gemäss der Mitteilung des zuständigen
Betreibungsamtes in der Folge "als leer erwiesen".

B.

Gegen den Entscheid vom 9. Januar 2017 erhob die B.________ S.A. Beschwerde
beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 10. Dezember 2018 (eröffnet
am 4. Januar 2019) hob das Obergericht den erstinstanzlichen Entscheid im
Verhältnis zwischen A.________ und der B.________ S.A. soweit die
Vollstreckbarerklärung und die Prozesskosten betreffend auf und wies das Gesuch
um Vollstreckbarerklärung der "Financial Remedy Order" gegenüber der B.________
S.A. ab (Dispositivziffer 1). Weiter hielt das Obergericht fest, dass der
Kostenschluss des erstinstanzlichen Entscheids gegenüber C.________ unverändert
bleibe (Dispositivziffer 2), auferlegte die Kosten des Berufungsverfahrens
A.________ (Dispositivziffern 3 und 4) und verpflichtete diese zur Bezahlung
einer Parteientschädigung an die B.________ S.A. (Dispositivziffer 5).

C.

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 4. Februar 2019 gelangt A.________ ans
Bundesgericht. Sie beantragt, es sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und
die "Financial Remedy Order" hinsichtlich der solidarischen Verpflichtung der
B.________ S.A. zur Bezahlung von Unterhalt in der Höhe von GBP 224'430'508.--
für vollstreckbar zu erklären. Eventuell sei die Sache unter Aufhebung des
Urteils des Obergerichts zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.

Am 9. Oktober 2019 hat das Obergericht auf eine Vernehmlassung verzichtet. Mit
Vernehmlassung vom 4. November 2019 beantragt die B.________ S.A., auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen und
subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht
zurückzuweisen. Mit Replik vom 14. November 2019 und Duplik vom 28. November
2019 haben die Parteien an ihren Anträgen festgehalten. Im Übrigen hat das
Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Obergericht entschied mit dem angefochtenen Urteil über die
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Urteils nach Massgabe des
Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR 0.275.12). Gegen diesen
Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht zulässig (Art.
44 LugÜ und Anhang IV zum LugÜ i.V.m. Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 1 BGG; vgl.
Urteile 5A_934/2016 vom 23. August 2017 E. 1, in: JdT 2018 II 400; 4A_367/2015
vom 12. November 2015 E. 1). Vorbehältlich Ziffer 1.2 hiernach sind auch die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt. Die Beschwerdegegnerin bestreitet
zwar das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses an der Beschwerdeführung
(Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG), weil die Beschwerdeführerin die streitbetroffenen
Forderungen zwischenzeitlich an eine Drittperson abgetreten habe (vgl. hinten
E. 4.1). Es stehe damit keine Zahlung an die Beschwerdeführerin mehr in Frage,
weshalb diese durch das angefochtene Urteil nicht mehr beschwert sei. Damit
spricht die Beschwerdegegnerin indessen die Sachlegitimation an, welche nicht
mit der Beschwerdelegitimation vermischt werden darf (Urteile 5A_89/2011 vom 1.
September 2011 E. 2.1; 5P.331/2002 vom 12. Dezember 2002 E. 1.2.2). Auf die
Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.

1.2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des gesamten angefochtenen
Urteils und damit auch von dessen Ziffer 2. Dort stellte das Obergericht fest,
der Kostenschluss des erstinstanzlichen Entscheids zu Lasten von C.________
bleibe unverändert. Insoweit erwächst der Beschwerdeführerin aus dem
angefochtenen Urteil kein Nachteil und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten
(Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG).

1.3. Mit Beschwerde in Zivilsachen kann nicht nur die Verletzung von
Bundesrecht (Art. 95 Bst. a BGG), sondern auch von Völkerrecht gerügt werden
(Art. 95 Bst. b BGG). Dazu gehören Staatsverträge wie das LugÜ. Eine geltend
gemachte Verletzung dieses Übereinkommens prüft das Bundesgericht frei (BGE 135
III 324 E. 3; Urteil 5A_934/2016, zit., E. 2, in: JdT 2018 II 400). Immerhin
befasst es sich grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden
(Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen
Entscheid erfordert (BGE 142 III 364 E. 2.4). Die Begründung muss sodann in der
Eingabe an das Bundesgericht selbst enthalten sein. Ein blosser Verweis auf
frühere Eingaben ist nicht ausreichend (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 138 III 252 E.
3.2 S. 259 a.E.).

Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die
vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich
kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen
Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9
BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95
BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der
Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 und
Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Es gilt das strenge
Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft nur klar und
detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf
ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt
nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 141 I 36 E. 1.3).

1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG). Hiervon erfasst sind unechte Noven, also Tatsachen, die
im bisherigen Verfahren bereits hätten vorgebracht werden können, aber nicht
vorgebracht wurden. Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst entstanden sind,
nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr
vorgetragen werden konnten, sind im Verfahren vor Bundesgericht demgegenüber
grundsätzlich unbeachtlich (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2).

Damit bleibt es den Parteien auch verwehrt, sich vor Bundesgericht auf erst
nach der Ausfällung des angefochtenen Entscheids eingetretene Umstände und
Beweismittel zu berufen.

2.

2.1. Anlass zur Beschwerde gibt die Verweigerung der (teilweisen)
Vollstreckbarerklärung der "Financial Remedy Order" des High Court vom 20.
Dezember 2016. Das Obergericht hat die Vollstreckbarerklärung nach Massgabe des
Lugano-Übereinkommens geprüft. Dabei hat es vorab erwogen, die formellen
Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit seien erfüllt. Namentlich liege in der
"Financial Remedy Order" ein vollstreckbarer Entscheid. Entgegen den Vorbringen
der Beschwerdegegnerin sei auch dessen Vollstreckbarkeit im Urteilsstaat
gegeben, wie durch das vom zuständigen Richter unterzeichnete Formblatt gemäss
Anhang V zum LugÜ bescheinigt werde. Auf diesem Formblatt werde auch bestätigt,
dass der Beschwerdegegnerin das verfahrenseinleitende Schriftstück zugestellt
worden sei. Dagegen liege keine Zivil- und Handelssache nach Art. 1 Abs. 1 LugÜ
vor, weshalb eine Vollstreckbarerklärung nach diesem Übereinkommen nicht in
Frage komme. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin ihre Ansprüche nach Ergehen
der "Financial Remedy Order" an eine Drittperson abgetreten, was die
Vollstreckbarerklärung jedenfalls derzeit ausschliesse.

Demgegenüber hat die Vollstreckbarerklärung nach Ansicht der Beschwerdeführerin
nach Massgabe des Lugano-Übereinkommens zu erfolgen. Subsidiär hätte des
Obergericht prüfen müssen, ob die "Financial Remedy Order" gestützt auf das
Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von
Unterhaltsentscheidungen vom 2. Oktober 1973 (SR 0.211.213.02) oder das IPRG
(SR 291) für vollstreckbar zu erklären gewesen wäre. Die Abtretung stehe sodann
der Vollstreckbarerklärung nicht entgegen. Deren Bedeutung sei vielmehr im
Rahmen der nachfolgenden Vollstreckung zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin teilt
die Einschätzung der Vorinstanz betreffend die materiellen Voraussetzungen der
Vollstreckbarerklärung. Entgegen dem Obergericht seien aber auch deren formelle
Voraussetzungen nicht gegeben: Vorab fehle es an einem tauglichen
verfahrenseinleitenden Schriftstück. Ausserdem sei dieses der
Beschwerdegegnerin nie zugestellt worden. Sodann mangle es an der Bescheinigung
der Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat.

2.2. Damit ist vorab zu klären, ob dem Obergericht eine Rechtsverletzung
vorzuwerfen ist, indem es das Lugano-Übereinkommen nicht anwandte (hinten E. 3)
und die Vollstreckbarerklärung ausserdem aufgrund der Abtretungserklärung
ausschloss (hinten E. 4). Soweit erforderlich ist danach auf die weiter
strittigen Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung nach diesem Übereinkommen
(hinten E. 5) und auf die Frage einzugehen, ob die Vollstreckbarerkärung
gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage hätte erfolgen müssen (hinten E. 6.1).

Das Bundesgericht folgt bei der Auslegung des Lugano-Übereinkommens nach
ständiger Praxis grundsätzlich der Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union (EuGH) zum Europäischen Übereinkommen über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ) sowie zur Verordnung (EG) Nr. 44/
2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und
die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen (EuGVVO; ABl. L 12 vom 16. Januar 2001 S. 1 ff.), die das EuGVÜ
für die Vertragsstaaten der Europäischen Union ersetzt hat (BGE 141 III 382 E.
3.3).

3.

3.1. Zur Vollstreckbarerklärung nach Massgabe des Lugano-Übereinkommens, dessen
Geltungsbereich in örtlicher und zeitlicher Hinsicht unbestritten erfasst ist,
ergibt sich, was folgt:

3.1.1. Gemäss Art. 38 Abs. 1 LugÜ werden die in einem durch dieses
Übereinkommen gebundenen Staat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat
vollstreckbar sind, in einem anderen durch dieses Übereinkommen gebundenen
Staat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag des Berechtigten für vollstreckbar
erklärt worden sind. Sobald die in Art. 53 LugÜ vorgesehenen Förmlichkeiten
erfüllt sind, wird nach Art. 41 Satz 1 LugÜ die Entscheidung unverzüglich für
vollstreckbar erklärt, ohne dass eine Prüfung nach den Art. 34 oder 35
(Anerkennungsverweigerungsgründe) erfolgt (zur Zuständigkeit vgl. Art. 39
LugÜ). Der Schuldner erhält in diesem Abschnitt des Verfahrens keine
Gelegenheit, eine Erklärung abzugeben (Art. 41 Satz 2 LugÜ). Gegen die
Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann jede Partei einen
Rechtsbehelf einlegen (Art. 43 Abs. 1 LugÜ). Über den Rechtsbehelf wird nach
den Vorschriften entschieden, die für Verfahren mit beiderseitigem rechtlichen
Gehör massgebend sind (Art. 43 Abs. 3 LugÜ). Die Vollstreckbarerklärung darf
von dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht nur aus den in den Art. 34 oder
35 aufgeführten Gründen versagt oder aufgehoben werden (Art. 45 Abs. 1 LugÜ).
Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft
werden (Art. 36 LugÜ).

Damit sieht das Lugano-Übereinkommen für die Vollstreckbarerklärung ein
zweistufiges Verfahren vor: Im ersten Verfahrensabschnitt findet eine bloss
formelle Prüfung statt, in welcher die beklagte Partei sich nicht äussern kann
(vgl. Urteil 5A_385/2016 vom 29. November 2016 E. 3.2). Eine allfällige
Vollstreckbarerklärung kann diese Partei in einem zweiten Verfahrensabschnitt
gerichtlich überprüfen lassen. In diesem Verfahrensstadium ist dem Anspruch auf
rechtliches Gehör genüge zu tun und sind zusätzlich die
Anerkennungsverweigerungsgründe nach Art. 34 f. LugÜ zu berücksichtigen (vgl.
Urteil 5A_934/2016, zit., E. 4, in: JdT 2018 II 400).

3.1.2. Eine Entscheidung kann jedoch von vornherein nur dann nach dieser
Regelung für vollstreckbar erklärt werden, wenn (auch) der sachliche
Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens berührt ist (WALTER/DOMEJ,
Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 5. Aufl. 2012, S. 506; vgl. auch
BGE 141 III 28 E. 3.1.1; 140 III 320 E. 10). Dieses Übereinkommen ist auf
Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der
Gerichtsbarkeit ankommt (Art. 1 Abs. 1 LugÜ). Nicht in den Anwendungsbereich
des Übereinkommens fallen die ehelichen Güterstände (Art. 1 Abs. 2 Bst. a
LugÜ), wohl aber Unterhaltssachen (Art. 5 Ziff. 2 LugÜ; vgl. BGE 142 III 466 E.
4.2; Urteil 5A_942/2018 vom 17. Juni 2019 E. 4). Die Verfahrensbeteiligten sind
sich nicht einig, ob es sich bei den Ansprüchen, welche die Beschwerdeführerin
für vollstreckbar erklären lassen möchte, um solche aus Güterrecht oder aus
Unterhalt handelt. Wie es sich hiermit verhält, ist nachfolgend zu prüfen:

3.2. Weder der Begriff der ehelichen Güterstände noch derjenige der
Unterhaltssachen ist im Lugano-Übereinkommen definiert. Diese Begriffe sind
vertragsautonom auszulegen. Gemäss der Rechtsprechung des EuGH weist eine
Entscheidung einen Bezug zu einer Unterhaltssache auf, wenn die Leistung dazu
bestimmt ist, den Unterhalt eines bedürftigen Ehegatten zu sichern, oder wenn
die Bedürfnisse und Ressourcen jedes Ehegatten in Erwägung gezogen werden, um
die Leistungshöhe zu bestimmen. Wenn die Leistung dagegen nur die Aufteilung
der Güter zwischen den Ehepartnern zum Gegenstand hat, betrifft die
Entscheidung den ehelichen Güterstand. Entscheidend ist mithin der Zweck der
Leistung: Eine Unterhaltssache liegt vor, wenn die Leistung dazu bestimmt ist,
den Unterhalt des anderen Ehegatten zu sichern. Entsprechend ist der im Rahmen
einer Ehescheidung ergangene Entscheid als Entscheid über Unterhaltssachen zu
betrachten, wenn er diese Sicherung des Unterhalts des Ehegattens zum Zweck
hat. Dies gilt auch dann, wenn der Entscheid die Zahlung eines Pauschalbetrages
sowie den Übergang des Eigentums an bestimmten Gütern eines Ehepartners zu
Gunsten des anderen vorsieht (BGE 142 III 466 E. 4.2.1 mit Hinweis auf das
Urteil des EuGH vom 27. Februar 1997 C-220/95 i.S. Van den Boogaard c Laumen,
Randnr. 22 und 27; Urteile 5A_161/2008 vom 3. Juni 2008 E. 2.1, in: Pra 2009
Nr. 9 S. 59; 5P.252/2003 vom 18. März 2004 E. 4.2; HOFMANN/KUNZ, in: Basler
Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 2. Aufl. 2016, N. 381 zu Art. 5 LugÜ).

3.3. Wie in der Beschwerde richtig vorgetragen wird, greift das Obergericht
nach dem Ausgeführten zu kurz, soweit es auf ein isoliertes Element abstellt
und das Vorliegen eines Unterhaltsanspruchs verneint, weil die
Beschwerdeführerin nicht bedürftig und deshalb für die Bestreitung ihres
Lebensunterhalts nicht auf die Zahlung ihres früheren Ehemannes angewiesen sei.
Dasselbe gilt für die entsprechende Ansicht der Beschwerdegegnerin.
Entscheidend ist vielmehr, welchen Zweck die streitbetroffene Abgeltung
verfolgt, wobei es wie ausgeführt keine Rolle spielt, dass eine Pauschalzahlung
in Frage steht. Gemäss den Feststellungen des Obergerichts umfasst diese
Abgeltung nach Angaben des High Court im Umfang von GBP 157'100'000.--
"kapitalisierte Lebenshaltungskosten (ausgehend von Lebenshaltungskosten von
GBP 5,3 Mio. pro Jahr) " und im Umfang von GBP 170'000.--
"Rechtsverfolgungskosten". Der Betrag von insgesamt GBP 67'200'000.-- ist
schliesslich für den Kauf von Immobilien bestimmt. Um Unterhaltsleistungen
handelt es sich dabei bei den kapitalisierten Lebenshaltungskosten, welche
unbesehen ihrer Höhe gerade den laufenden Lebensunterhalt der
Beschwerdeführerin decken sollen. Die Beschwerdegegnerin bringt zwar vor, der
Sachrichter habe bei der "Qualifikation der Forderungen" "die höheren
Vollstreckungshürden bei güterrechtlichen Forderungen" mitberücksichtigt und im
Ausland zu vollstreckende Ansprüche pauschal als Unterhaltsansprüche eingestuft
sowie der Ehefrau im Inland gelegene Vermögenswerte pauschal unter dem Titel
Güterrecht zugesprochen. Diese Darstellung zum Prozesssachverhalt (vgl. BGE 140
III 16 E. 1.3.1) findet in den vorinstanzlichen Feststellungen, die von der
Beschwerdegegnerin nicht hinreichend in Frage gestellt werden, indes keine
Stütze, womit nicht weiter auf diesen Einwand einzugehen ist (vorne E. 1.3).

Unklar bleibt dagegen, ob auch die für den Kauf von Liegenschaften bestimmten
Mittel nach ihrem Zweck als Unterhaltsleistungen zu qualifizieren sind. Dies
wäre zu bejahen, wenn damit der Beschwerdeführerin die Weiterführung des
bisherigen Lebensstandards ermöglicht werden sollte, wie sie selbst geltend
macht. Dagegen wäre das Güterrecht betroffen, wenn auf diese Weise allein
eheliche Güter geteilt werden sollen, wie dies die Beschwerdegegnerin
vorbringt. Dem angefochtenen Urteil lässt sich zum Zweck dieses Teils der
Abgeltung freilich nichts weiter entnehmen. Das Obergericht hält einzig fest,
nach Dafürhalten des Sachgerichts handle es sich auch bei dieser Position um
Unterhaltsleistungen im Sinne des LugÜ. Wie die Vorinstanz ebenfalls richtig
ausführt, ist das Vollstreckungsgericht an diese Beurteilung aber nicht
gebunden (vgl. ROHNER/LERCH, in: Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 2.
Aufl. 2016, N. 41 zu Art. 1 LugÜ). Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich
sodann nichts zu den "Rechtsverfolgungskosten". Namentlich bleibt unklar,
welche Kosten damit im Einzelnen abgegolten werden sollen, sodass sich auch
nichts zum Zweck dieses Teils der Abgeltung sagen lässt.

Damit ist die der Beschwerdeführerin zugesprochene Abgeltung im Umfang von GBP
157'100'000.-- als Unterhaltsleistung zu qualifizieren. Aufgrund der ungenügend
festgestellten Grundlagen kann dagegen nicht entschieden werden, wie die
Abgeltung im weiteren Betrag von GBP 67'370'000.-- zu beurteilen ist.

3.4. Wenig überzeugend ist die weitere Überlegung des Obergerichts und ihm
folgend der Beschwerdegegnerin, wonach die gesamte Abgeltung aus Güterrecht
stamme, da das Sachgericht der Beschwerdeführerin einfach einen Teil des
gesamten ehelichen Vermögens (41,5 %) zugesprochen habe. Allein die Art der
Festsetzung der Ausgleichszahlung besagt nichts zu deren Zweck. Sodann stammt
jedenfalls ein Teil der der Beschwerdeführerin insgesamt zugesprochenen
Abgeltung unbestritten aus Güterrecht, was das Vorgehen des Sachgerichts zu
erklären vermag. Die Festsetzung des Gesamtanspruchs in Abhängigkeit zum
ehelichen Vermögen erscheint unter diesen Umständen nicht als entscheidend.
Nach dem in E. 3.3 hiervor Ausgeführten ist weiter das Vorbringen der
Beschwerdegegnerin unzutreffend, das Sachgericht habe die Mittel und
Bedürfnisse der Ehegatten nicht berücksichtigt. Ganz im Gegenteil hat dieses
zumindest einen Teil der zugesprochenen Summe mit Blick auf die
Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin festgesetzt.

3.5. Die Einschätzung des Obergerichts, es liege keine Zivil- und Handelssache
im Sinne des Lugano-Übereinkommens vor und dessen sachlicher Anwendungsbereich
sei nicht betroffen, ist nach dem Ausgeführten nicht haltbar.

4.

4.1. Nach Dafürhalten des Obergerichts steht der beantragten Vollstreckung
derzeit sodann eine von der Beschwerdeführerin nach Ergehen des Sachurteils
unterzeichnete Abtretungserklärung entgegen. Diese lasse es als fraglich
erscheinen, ob eine Vollstreckung zugunsten der Beschwerdeführerin erfolgen
könne. Dieser Punkt sei daher vorab in einem ergänzenden Erkenntnisverfahren zu
klären.

In tatsächlicher Hinsicht ergibt sich diesbezüglich aus dem angefochtenen
Urteil und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom
22. Januar 2018 ("Assignment") gegenüber der F.________ Ltd ("Agent") mit Blick
auf das Verfahren vor dem High Court ("Proceedings") unter Hinweis auf die
Anwendbarkeit der Rechte von England und Wales erklärte, was folgt:

"This letter constitutes notice to you that, under the Assignment, I have
assigned, by way of security, to the Agent all my rights in respect of the
Proceedings and all amounts payable by you in connection with the Proceedings."

4.2. Zu Recht verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass gemäss Art. 45 Abs.
1 LugÜ im Rechtsbehelfsverfahren grundsätzlich allein die
Anerkennungsverweigerungsgründe nach Art. 34 und 35 LugÜ sowie die
Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung zu berücksichtigen sind, welche
bereits die erste Instanz zu prüfen hatte (Urteil 5A_934/2016, zit., E. 4, in:
JdT 2018 II 400). Nach Ergehen des zu vollstreckenden Entscheids entstandene
materielle Einreden und Einwendungen, wie etwa die Tilgung, Stundung oder
Verjährung des zu vollstreckenden Anspruchs, sind dagegen nicht im Rahmen des
Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung, sondern erst im anschliessenden
Vollstreckungsverfahren zu prüfen (Urteil des EuGH vom 13. Oktober 2011 C-139/
10 i.S. Prism Investments BV c von der Meer, Randnr. 27 ff; HOFMANN/KUNZ,
a.a.O., N. 28 ff. zu Art. 45 LugÜ; WALTER/ DOMEJ, a.a.O., S. 507; ausführlich:
ALTHAMMER, in: unalex Kommentar, Brüssel I-Verordnung, 2012, N. 9 ff. zu Art.
45 EuGVVO; im Umkehrschluss ebenso: BGE 143 III 404 E. 5.2.3; Urteile 5A_1056/
2017 vom 11. April 2018 E. 6.1, in: RSDIE 2018 S. 417; 5A_934/2016, zit., E. 4,
in: JdT 2018 II 400; 5A_248/2015 vom 6. April 2016 E. 3.1, nicht publiziert in:
BGE 142 III 420, aber in: Pra 2017 Nr. 82 S. 822; a.A. BUCHER, in: Commentaire
romand, Loi sur le droit international privé, Convention de Lugano, 2011, N. 4
zu Art. 45 LugÜ). Damit sind die allfälligen materiellrechtlichen Wirkungen der
von der Beschwerdeführerin nach Ergehen des Sachurteils unterzeichneten
Erklärung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu berücksichtigen. Dies
gilt auch insoweit, als die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in diesem
Zusammenhang ein widersprüchliches Verhalten vorwirft. Das Schreiben vom 22.
Januar 2018 steht der beantragten Vollstreckbarerklärung folglich nicht
entgegen.

5.

5.1. Nach dem Ausgeführten lässt sich die Abweisung des Gesuchs um
Vollstreckbarerklärung nicht mit dem Hinweis rechtfertigen, das
Lugano-Übereinkommen sei nicht anwendbar (vorne E. 3). Sodann schliesst die
(allfällige) nachträgliche Abtretung der Ansprüche die Vollstreckbarerklärung
des Sachurteils nicht aus (vorne E. 4) und ist die bloss teilweise
Vollstreckbarerklärung des Letzteren unbestritten zulässig (Art. 48 LugÜ und
dazu ROHNER/LERCH, a.a.O., N. 81 zu Art. 1 LugÜ). Damit sind nachfolgend die
weiteren von der Beschwerdegegnerin gegen die Vollstreckbarerklärung
vorgebrachten Rügen zu prüfen.

5.2. Diesbezüglich ist die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks
im Hauptsacheverfahren strittig.

5.2.1. Gemäss Art. 45 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Ziff. 2 LugÜ versagt das
Rechtsbehelfsgericht die Vollstreckbarerklärung, wenn dem Beklagten, der sich
auf das Verfahren in der Hauptsache nicht eingelassen hat, das
verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht
so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich
verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen den Entschied keinen
Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte.

Nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz findet sich vorliegend
auf dem gemäss Art. 54 LugÜ ausgestellten Formblatt nach Anhang V des
Übereinkommens unter dem Vordruck "Date of service of the document instituting
the proceedings where judgment was given in default of appearance" der Vermerk
"Served on Third Respondent [d.h. der Beschwerdegegnerin] on 25 October 2016
and 8 November 2016". Nach Ansicht des Obergerichts ist damit der Nachweis
erbracht, dass der Beschwerdegegnerin das verfahrenseinleitende Schriftstück
gehörig zugestellt wurde. Im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung sei nicht
weitergehend zu prüfen, ob das Sachgericht nach dem in diesem Verfahren
anwendbaren Prozessrecht korrekt vorgegangen sei. Im Übrigen habe das
Sachgericht vorliegend im zu vollstreckenden Urteil festgehalten, dass die
Beschwerdegegnerin über die Klage und den Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung
orientiert gewesen sei. Die Beschwerdeführerin verweist diesbezüglich auf ihre
Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren, was nicht zulässig ist (vorne E.
1.3). Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Auffassung des Obergerichts und
legt ausserdem ausführlich dar, weshalb sie nicht gehörig in das Verfahren
einbezogen worden sei und dass gar kein taugliches verfahrenseinleitendes
Schriftstück vorliege.

5.2.2. In Frage steht damit der Umfang der Prüfungsbefugnis des Gerichts bei
der Prüfung der Anerkennungsverweigerungsgründe im zweiten Abschnitt des
Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung (d.h. im Rechtsbehelfsverfahren). Dieser
Verfahrensabschnitt beschränkt sich anders als der erste Abschnitt nicht auf
eine blosse Prüfung der Formalien nach Art. 53 LugÜ und es ist (erstmals) der
Anspruch auf rechtliches Gehör zu wahren (vorne E. 3.1.1; vgl. auch WALTER/
DOMEJ, a.a.O., S. 506 f.). Das Rechtsbehelfsgericht entscheidet über die
nunmehr ebenfalls zu prüfenden Anerkennungsverweigerungsgründe mit voller
Kognition, was in Art. 327a Abs. 1 ZPO ausdrücklich verankert ist (dazu etwa
FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 327a ZPO;
SPÜHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl.
2017, N. 4 zu Art. 327a ZPO). Auch über den hier strittigen Verweigerungsgrund
der Nichtzustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nach Art. 34 Ziff.
2 LugÜ entscheidet das Rechtsbehelfsgericht ohne Bindung an die tatsächlichen
Feststellungen und Rechtsansichten des Sachgerichts oder eine von diesem
ausgestellte Bescheinigung und wo nötig gestützt auf eigene Nachforschungen
(ausführlich: Urteil des EuGH vom 6. September 2012 C-619/10 i.S. Trade Agency
Ltd c Seramico Investments Ltd, Randnr. 26 ff.; weiter: SCHULER/MARUGG, in:
Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, 2. Aufl. 2016, N. 27 zu Art. 34 LugÜ;
TEIXEIRA DE SOUSA/HAUSMANN, in: unalex Kommentar, Brüssel I-Verordnung, 2012,
N. 47 f. zu Art. 34 EuGVVO; vgl. auch BGE 138 III 82 E. 3.5.3; Urteil 5A_230/
2012 vom 23. Oktober 2012 E. 4.1).

5.2.3. Das Obergericht durfte sich folglich nicht mit dem blossen Hinweis
darauf begnügen, das Formblatt gemäss Anhang V des Übereinkommens - dieses wird
durch das Sachgericht oder die entsprechende nationale Stelle ausgestellt (Art.
54 LugÜ) - und das Sachurteil würden die gehörige Zustellung des
verfahrenseinleitenden Schriftstücks bescheinigen. Bei gegebenem Anlass wäre es
vielmehr gehalten gewesen, die Vorbringen der Beschwerdegegnerin gestützt auf
eigene Abklärungen zu prüfen. Damit hat die Vorinstanz sich zu Unrecht mit den
entsprechenden Einwänden der Beschwerdegegnerin nicht weiter auseinandergesetzt
und lässt sich das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten.

5.3. Umstritten ist weiter, ob der Nachweis der Vollstreckbarkeit der
"Financial Remedy Order" im Ursprungstaat erbracht ist.

5.3.1. Art. 38 Abs. 1 LugÜ setzt für die Vollstreckbarerkärung voraus, dass die
betroffene Entscheidung im Staat, in welchem sie ergangen ist, vollstreckbar
ist. Die Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Ursprungsstaat wird gemäss
Anhang V des LugÜ auf dem entsprechenden Formblatt bescheinigt (vgl. WÜRDINGER,
in: unalex Kommentar, Brüssel I-Verordnung, 2012, N. 3 zu Art. 54 EuGVVO). Auch
dieser Angabe kommt indes keine bindende Wirkung zu (vgl. Urteil des EuGH vom
6. September 2012 C-619/10 i.S. Trade Agency Ltd c Seramico Investments Ltd,
Randnr. 36) und das Rechtsbehelfsgericht, vorliegend das Obergericht, hat sie
bei gegebenem Anlass nachzuprüfen (HOFMANN/KUNZ, a.a.O., N. 29 zu Art. 41
LugÜ). Die Vollstreckbarkeit kann sich dabei direkt aus dem Recht des
Urteilsstaats oder dem zu vollstreckenden Entscheid ergeben. Sie kann aber auch
mittels einer nachträglich erstellten Bescheinigung belegt werden. Welche
Urkunden im Einzelnen zum Nachweis der Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat
erforderlich sind, bestimmt grundsätzlich das dortige Recht (Urteile 5A_177/
2018 vom 28. November 2018 E. 3.1; 5A_646/2013 vom 9. Januar 2014 E. 5.2.2, in:
SJ 2014 I 267; zu Art. 47 Ziff. 1 LugÜ in der Fassung vom 16. September 1988
[aLugÜ; AS 1991 2436] vgl. BGE 135 III 670 E. 3.1.3; 127 III 186 E. 4a; Urteil
4A_228/2010 vom 6. Juli 2010 E. 2.1, in: Pra 2011 Nr. 87 S. 617).

5.3.2. Die Vollstreckbarkeit der "Financial Remedy Order" vom 20. Dezember 2016
im Ursprungsstaat bejahte das Obergericht gestützt auf eine sich im "Formblatt
V zum LugÜ" findende Erklärung des Sachrichters. Der Einwand der
Beschwerdegegnerin, diese Erklärung beziehe sich nicht auf den zu
vollstreckenden Entscheid, sei klarerweise unbegründet. Am 20. Dezember 2016
sei nur eine Order ergangen, womit mit der fraglichen Erklärung nur die
"Financial Remedy Order" gemeint sein könne.

Dagegen bringt die Beschwerdegegnerin wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren
richtig vor, dass sich in den kantonalen Akten zwei "Order" vom 20. Dezember
2016 finden, und zwar die "Financial Remedy Order" sowie eine "Freezing Order",
welche beide dieselbe Verfahrensnummer tragen (xxx) und dieselben Parteien
betreffen (Akten Bezirksgericht, act. 4/1 und 4/14). Die Erklärung des
Sachrichters auf dem Formblatt gemäss Anhang V des LugÜ, auf welcher die
Vollstreckbarkeit im Ursprungsstaat bescheinigt wird, bezieht sich auf die
"order dated 20 December 2016" mit der besagten Verfahrensnummer (Akten
Bezirksgericht, act. 4/10). Die Feststellung des Obergerichts, es sei am 20.
Dezember 2016 nur eine einzige Order ergangen, aus welcher es auf die
Unbegründetheit der beschwerdegegnerischen Vorbringen schliesst, erweist sich
folglich als aktenwidrig und damit willkürlich (vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2;
Urteil 5A_678/2018 vom 19. Juni 2018 E. 2.2). Damit ist es ebenfalls nicht
haltbar, den Einwand der Beschwerdegegnerin auf der Grundlage dieser
Feststellungen für unbehelflich zu erklären; vielmehr hätte das Obergericht
sich näher mit dem entsprechenden Vorbringen auseinandersetzen müssen.

5.3.3. Auch in diesem Zusammenhang bleibt der Verweis der Beschwerdeführerin
auf ihre Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren im Übrigen unbeachtlich
(vorne E. 1.3).

6.

6.1. Zusammenfassend verstösst das angefochtene Urteil gegen das
Lugano-Übereinkommen, soweit es dessen Anwendbarkeit auf die beantragte
Vollstreckbarerklärung verneint (vorne E. 3, 4 und 5.1) und darin die
Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks sowie die Vollstreckbarkeit
des Sachurteils im Ursprungsstaat nicht vertieft geklärt wurden (vorne E. 5.2
und 5.3). Soweit auf sie einzutreten ist, ist die Beschwerde daher gutzuheissen
und die Ziffer 1 des angefochtenen Urteils aufzuheben. Es ist indes nicht
Aufgabe des Bundesgerichts, die noch offenen Fragen teilweise erstmals und
unter Ergänzung der tatsächlichen Grundlagen zu klären. Die Sache ist daher im
Sinne der Eventualanträge der Parteien zum erneuten Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Dabei wird das Obergericht zu klären
haben, ob der Teilbetrag von GBP 67'370'000.-- einen Unterhaltsanspruch oder
einen Anspruch aus Güterrecht betrifft. Auch wird zu prüfen sein, ob das
Sachurteil im Urteilsstaat vollstreckbar ist und ob der Vollstreckbarerklärung
in der Schweiz ein Verweigerungsgrund entgegensteht. Das Obergericht wird
ausserdem neu über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden haben (Art.
67 und 68 Abs. 5 BGG), womit der angefochtene Entscheid auch diesbezüglich
aufzuheben ist.

Unter diesen Umständen braucht nicht mehr auf das weitere Vorbringen der
Beschwerdeführerin eingegangen zu werden, die anbegehrte Vollstreckbarerklärung
hätte nach Massgabe des Haager Übereinkommens oder des IPRG ausgesprochen
werden müssen (vorne E. 2.1).

6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Parteien je
zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 68 Abs. 1 BGG) und die Parteikosten
wettzuschlagen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Ziffern 1
und 3-5 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2018
werden aufgehoben und die Sache wird zum erneuten Entscheid an das Obergericht
zurückgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 50'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt.

3.

Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Sieber