Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.1027/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_1027/2019

Urteil vom 31. Januar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland.

Gegenstand

Existenzminimumsberechnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 3. Dezember 2019 (ABS
19 299, ABS 19 372, ABS 18 441).

Erwägungen:

1. 

Am 21. Dezember 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons
Bern Beschwerde gegen eine revidierte Existenzminimumsberechnung vom 17.
Dezember 2018. Mit Entscheid vom 17. Januar 2019 hiess das Obergericht die
Beschwerde teilweise gut und wies sie im Übrigen ab (Verfahren ABS 18 441).

Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch
Rechtsanwalt Dominic Nellen, am 8. Februar 2019 Beschwerde beim Bundesgericht.
Mit Urteil 5A_120/2019 vom 21. August 2019 hiess das Bundesgericht die
Beschwerde wegen Verletzung des Replikrechts gut und wies die Sache an das
Obergericht zurück.

Das Obergericht führte daraufhin das Verfahren unter dem Aktenzeichen ABS 19
299 fort. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nahm Einsicht in die Akten
und erstattete am 1. November 2019 die Replik. Zugleich ersuchte er für die
Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Verfahren
ABS 19 372). Mit Entscheid vom 3. Dezember 2019 wies das Obergericht die
Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Für das Beschwerdeverfahren gewährte
es der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von
Rechtsanwalt Nellen.

Am 17. Dezember 2019 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin, nunmehr wieder
ohne anwaltliche Vertretung, Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit
Verfügung vom 18. Dezember 2019 hat das Bundesgericht das Gesuch um Erstreckung
der Beschwerdefrist abgewiesen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen,
jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019
und mit Schreiben vom 6. Januar 2020 hat das Bundesgericht die
Beschwerdeführerin im Hinblick auf das von ihr gestellte Akteneinsichtsgesuch
über den Inhalt dieses Rechts und die Umstände seiner Ausübung orientiert. Sie
hat auf diese Mitteilungen hin nicht reagiert.

2. 

Die Beschwerdeführerin ersucht um Bestellung eines Rechtsvertreters bzw. eines
Rechtsbeistands. Bereits mit der Verfügung vom 18. Dezember 2019 ist ihr
mitgeteilt worden, dass das Bundesgericht keine Rechtsanwälte vermittelt und es
an ihr liegt, einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin mit der
Interessenwahrung zu betrauen. Die Beschwerdeführerin leidet
unbestrittenermassen an einer starken Sehbehinderung. In ihrer Beschwerde
beruft sie sich auf weitere gesundheitliche Probleme. Es ist jedoch nicht
ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund dieser Umstände nicht zur
Prozessführung imstande wäre, zumal sie dem Bundesgericht eine mehrseitige
Beschwerde mit zahlreichen Anträgen einreichen konnte. Es besteht demnach kein
Anlass, sie zum Beizug eines Vertreters aufzufordern oder ihr einen zu
bestellen (Art. 41 Abs. 1 BGG).

3. 

Der Entscheid des Obergerichts vom 3. Dezember 2019 ist dem damaligen
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2019 zugestellt worden.
Die zehntägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) begann demnach am
6. Dezember 2019 zu laufen und endete - nach der Verlängerung über das
Wochenende (Art. 45 Abs. 1 BGG) - am Montag, 16. Dezember 2019. Die auf den 16.
Dezember 2019 datierte, jedoch erst am 17. Dezember 2019 der Post übergebene
Beschwerde ist damit verspätet (Art. 48 Abs. 1 BGG). Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin kommt es nicht darauf an, wann sie persönlich den Entscheid
erhalten hat, was nach ihren Angaben am 13. Dezember 2019 der Fall gewesen sein
soll. Vielmehr ist die Zustellung an ihren damaligen Rechtsvertreter
fristauslösend.

Soweit das Fristerstreckungsgesuch als sinngemässes Gesuch um
Fristwiederherstellung (Art. 50 Abs. 1 BGG) entgegenzunehmen ist, kann diesem
kein Erfolg beschieden sein: Voraussetzung für eine Fristwiederherstellung ist,
dass die Partei unverschuldeterweise davon abgehalten worden ist, fristgerecht
zu handeln. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr sei es noch nicht möglich
gewesen, eine vollständige Beschwerde zu verfassen. Als Laie, Hilfsbedürftige
und erkrankte Sehbehinderte sei sie benachteiligt. Die Sehbehinderung und
allfällige weitere Gebrechen bestehen jedoch seit längerem. Die
Beschwerdeführerin hätte sich demnach rechtzeitig so organisieren müssen, dass
sie allfällige Rechtsmittelfristen wahren kann. Dass sie dazu in der Lage ist,
zeigt der Umstand, dass sie sich für das Verfahren 5A_120/2019 rechtzeitig
anwaltliche Hilfe organisieren konnte. Das sinngemässe
Fristwiederherstellungsgesuch ist demnach abzuweisen.

Gemäss ihren Anträgen verlangt die Beschwerdeführerin nicht bloss die Aufhebung
des Entscheids vom 3. Dezember 2019, sondern auch der "anderen Entscheide". Um
welche Entscheide es sich handelt, erläutert sie nicht. Es dürfte sich um
Entscheide handeln, die demjenigen vom 3. Dezember 2019 vorausgegangen sind.
Dass sie im Hinblick auf andere anfechtbare Entscheide als denjenigen vom 3.
Dezember 2019 die Beschwerdefrist gewahrt hätte, ist nicht ersichtlich und wird
auch nicht geltend gemacht.

Für die Entgegennahme von Strafanzeigen ist das Bundesgericht schliesslich
nicht zuständig.

Die Beschwerde ist demnach offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im
vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

4. 

Aufgrund der konkreten Umstände rechtfertigt es sich, ausnahmsweise auf die
Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird insoweit gegenstandslos. Soweit das
Gesuch der Beschwerdeführerin auf Bestellung eines Rechtsvertreters so zu
verstehen ist, dass die Verbeiständung unentgeltlich sein soll, ist das Gesuch
abzuweisen, da sie ohne Rechtsvertreter Beschwerde erhoben hat und auf die
Bestellung eines Rechtsvertreters zu verzichten ist (oben E. 2).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Das Gesuch auf Bestellung eines Rechtsvertreters wird abgewiesen.

2. 

Das sinngemässe Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

3. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

4. 

Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.

5. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

6. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 31. Januar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg