Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.1023/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_1023/2019

Urteil vom 18. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Google LLC,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Forderung / Persönlichkeitsverletzung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 8. November 2019 (RB190030-O/U).

Sachverhalt:

Der in Köln wohnhafte A.________ reichte gegen die in Kalifornien domizilierte
Google LLC beim Bezirksgericht Zürich eine Klage ein mit dem Begehren, diese
sei für die mit deren Suchmaschine in der Zeit vom 1. Juli 2015 bis 25. Februar
2018 über ihn verbreitete Verleumdung zu Schadenersatz von Fr. 1 Mio. zu
verurteilen.

Mit Beschluss vom 11. September 2019 setzte ihm das Bezirksgericht Frist an zur
Darlegung, inwiefern sich die geltend gemachte Persönlichkeitsverletzung auf
ihn in der Schweiz ausgewirkt habe.

Dagegen erhob A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde mit dem
Antrag, die Streitigkeit sei vor dem Handelsgericht Zürich zu verhandeln. Mit
Beschluss vom 8. November 2019 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht
ein mit der Begründung, in Bezug auf den Beschluss vom 11. September 2019 werde
kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil aufgezeigt und zur
Verfahrensüberweisung bestehe keine Möglichkeit, nachdem der Beschwerdeführer
sich im Rahmen seines Wahlrechtes für eine Klage vor Bezirksgericht entschieden
habe.

Gegen den obergerichtlichen Nichteintretensbeschluss hat A.________ am 14.
Dezember 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner verlangt
er die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. 

Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42
Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine
sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen
Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).

2. 

Bereits die Rechtsbegehren sind ungenügend; nebst der Aufhebung der kantonalen
Entscheide wird einzig verlangt, dass das Bundesgericht in seiner Entscheidung
die Leitlinien und Grundsätze festlege, nach denen die Entschädigungsklage von
den Schweizer Gerichten zu behandeln und zu entscheiden sei.

Sodann fehlt es auch an einer sachgerichteten Begründung. Der Beschwerdeführer
beklagt sich darüber, dass auch im Ausland seine Schadenersatzklage nicht
angenommen oder aber falsch beurteilt worden sei, (sinngemäss) obwohl die über
die Suchmaschine der Beschwerdegegnerin auffindbare verleumderische
Berichterstattung über ihn sich weltweit auswirke.

Dies geht über den Beschwerdegegenstand hinaus: Vor Obergericht angefochten war
nicht die Sache selbst, sondern die prozessleitende Verfügung des
Bezirksgerichts Zürich vom 11. September 2019 und das Obergericht hat
diesbezüglich einen Nichteintretensentscheid gefällt. Der Beschwerdeführer
müsste deshalb dartun, inwiefern das Obergericht mit seinen
Nichteintretenserwägungen Recht verletzt hat und es die Beschwerde
richtigerweise in der Sache hätte prüfen müssen (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41).

3. 

Indem die Beschwerde keine dahingehenden Ausführungen enthält, ist sie
offensichtlich unbegründet und ist folglich auf sie im vereinfachten Verfahren
nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

4. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli