Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.1021/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_1021/2019

Urteil vom 18. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt der Stadt Zug.

Gegenstand

Pfändung von Anteilsrechten an Gemeinschaftsvermögen,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II.
Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom
28. November 2019 (BA 2019 62).

Erwägungen:

1. 

Das Obergericht des Kantons Zug wies mit Urteil vom 3. Juli 2019 im Rahmen
eines Verfahrens betreffend Bestimmung des Verwertungsverfahrens nach Art. 132
SchKG das Betreibungsamt der Stadt Zug an, den Liquidationsanteil des
Schuldners (Beschwerdeführer) an der einfachen Gesellschaft "B.________",
später "C.________" zu pfänden. Das Betreibungsamt der Stadt Zug beauftragte am
5. September 2019 das Betreibungsamt Berner Oberland rechtshilfeweise mit der
Pfändung des Liquidationsanteils. Das Betreibungsamt Oberland, Dienststelle
Oberland West, vollzog die Pfändung am 10. Oktober 2019. Das Betreibungsamt der
Stadt Zug sandte dem Beschwerdeführer am 25. Oktober 2019 eine "Anzeige von der
Pfändung eines Anteilsrechts an einem Gemeinschaftsvermögen nach Art. 104
SchKG".

Am 14. November 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des
Kantons Zug. Mit Präsidialverfügung vom 28. November 2019 trat das Obergericht
auf die Beschwerde nicht ein.

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2019
(Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.

2. 

Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur
Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90 BGG).

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die
beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen,
welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III
86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Die Begründung muss in der
Beschwerde selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere
Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286;
138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400). Soweit der
Beschwerdeführer auf Rechtsschriften in einem Arrest- und einem
Rechtsöffnungsverfahren verweist, ist darauf nicht einzugehen. Soweit er die
Anträge aus diesen Verfahren in die vorliegende Beschwerde übernimmt, ist
darauf ebenfalls nicht einzutreten: Der Arrest und die Rechtsöffnung sind nicht
Verfahrensgegenstand. Ebenso wenig kann er im vorliegenden Verfahren die
Löschung von Verlustscheinen verlangen. Unzulässig ist schliesslich die
Beschwerde gegen eine Betreibung vom 12. Dezember 2019 (Art. 75 BGG).

3. 

Das Obergericht ist auf die Beschwerde aus mehreren Gründen nicht eingetreten:
Eine Beschwerde des Schuldners gegen die Anzeige nach Art. 104 SchKG sei nicht
möglich. Sodann sei eine Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug bzw. die
Pfändungsurkunde zwar möglich, der Pfändungsvollzug sei jedoch durch das
Betreibungsamt Berner Oberland erfolgt und das Obergericht des Kantons Zug
demnach nicht zuständig. Die Beschwerde sei zudem wohl verspätet. Das
Betreibungsamt Zug habe mit dem rechtshilfeweisen Auftrag ausserdem bloss
ausgeführt, was das Obergericht des Kantons Zug am 3. Juli 2019 angeordnet
hatte, und dieses Urteil sei rechtskräftig geworden, womit keine widerrechtlich
angeordnete Pfändung vorliege. Schliesslich mache der Beschwerdeführer keine
Verfahrensfehler geltend, sondern wolle vermeiden, dass die Pfändung definitiv
vollzogen und ein Anteil von der deponierten Summe ausbezahlt werde, bevor ein
Gericht über die Ansprüche der Gesellschafter entschieden habe. Damit verkenne
er den Zweck des Verfahrens der Zwangsvollstreckung von Anteilen an
Gemeinschaftsvermögen. Zuerst sei der Liquidationsanteil zu pfänden und erst
danach gegebenenfalls das Verwertungsverfahren zu bestimmen, der
Liquidationsanteil zu verwerten und der Erlös zu ermitteln. Damit sei die
Beschwerde auch offensichtlich unzureichend begründet.

Auf diese Erwägungen geht der Beschwerdeführer nicht ein. Stattdessen schildert
er - in teilweise schwer verständlicher Weise - seine Sicht des Sachverhalts.
Mangels genügender Sachverhaltsrüge (Art. 97Abs. 1 BGG) ist darauf nicht
einzugehen. Sodann macht er zwar geltend, das rechtliche Gehör sei durch die
Abweisung von Beschwerden durch die Zuger Gerichte verletzt worden. Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Präsidialverfügung vom 28. November
2019 und inwiefern diesbezüglich das rechtliche Gehör verletzt worden sein
soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält
offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten
Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten
(Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).

4. 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons
Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg