Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.1011/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_1011/2019

Urteil vom 16. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Zürich 1,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Kostenvorschussverfügung im Betreibungsverfahren,

Beschwerde gegen die Kostenvorschussverfügung des Betreibungsamts Zürich 1 vom
11. Dezember 2019 (b01des).

Sachverhalt:

Als Reaktion auf ein Gebühreninkasso bzw. auf die Aufforderung zur Leistung
eines Kostenvorschusses stellte A.________ gegen das Obergericht des Kantons
Zürich bzw. den Kanton Zürich beim Betreibungsamt Zürich 1 ein
Betreibungsbegehren.

Mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 forderte ihn das Betreibungsamt Zürich 1
zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 66.60 für die Durchführung der
Betreibung auf.

Gegen diese Verfügung hat A.________ am 12. Dezember 2019 beim Bundesgericht
eine "Klage gegen den Gerichtspräsidenten Herr lic. iur. B.________ / Antrag
auf Amtsenthebung" eingereicht.

Erwägungen:

1. 

Anfechtungsobjekt bildet eine Verfügung des Betreibungsamtes Zürich 1, mit
welcher der Beschwerdeführer gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG zur Leistung eines
Kostenvorschusses für die Ausstellung des Zahlungsbefehls aufgefordert worden
ist, unter Androhung, dass nach unbenutztem Fristablauf das Betreibungsbegehren
als zurückgezogen gilt.

2. 

Hiergegen ist bei der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs - bzw. im Kanton Zürich zuerst bei der zuständigen
unteren kantonalen Aufsichtsbehörde - Beschwerde zu erheben (Art. 17 Abs. 1 und
Art. 18 Abs. 1 SchKG i.V.m. § 17 Abs. 1 EG SchKG/ZH). Erst gegen den Entscheid
der letzten kantonalen Instanz kann beim Bundesgericht Beschwerde erhoben
werden (Art. 75 Abs. 1 BGG). Auf die direkt gegen die Kostenverfügung des
Betreibungsamtes beim Bundesgericht eingereichte Eingabe kann mangels
Ausschöpfung des Instanzenzuges nicht eingetreten werden.

3. 

Im Übrigen könnte auf die Eingabe auch deshalb nicht eingetreten werden, weil
die Ausführungen - mit Ausnahme der sinngemässen Beanstandung der Höhe der
Gebühr für die Durchführung der Betreibung - das Gerichtsverfahren bzw.
allgemeine Behördenkritik betreffen und damit inhaltlich am
Beschwerdegegenstand (Gebührenverfügung des Betreibungsamtes) vorbeigehen.

4. 

Nach dem Gesagten ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a
BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5. 

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli