Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.1008/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_1008/2019

Urteil vom 16. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Süd,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Beschwerde wegen Rechtsverzögerung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und
Erwachsenenschutzgericht, vom 7. November 2019 (KES 19 528).

Sachverhalt:

A.________ und B.________ sind die Eltern der 2004 geborenen C.________, die
unter der Obhut der Mutter steht. Am 11. August 2015 errichtete die KESB
Mittelland-Süd für C.________eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB.
Vor- wie auch nachgängig regelte sie mit mehreren weiteren Entscheiden das
Besuchsrecht zwischen Vater und Tochter, wobei dieser mehrmals an das
Bundesgericht gelangte.

Vorliegend geht es um eine Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 10. Juli 2019, mit
welcher der Vater an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gelangte und
geltend machte, die KESB Mittelland-Süd sei seit langem untätig im Zusammenhang
mit dem wiederholt beantragten unverzüglichen Wechsel der Beistandsperson. Das
Verwaltungsgericht leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an das
Obergericht weiter und dieses schrieb das Beschwerdeverfahren mangels eines
aktuellen und praktischen Interesses als gegenstandslos ab, nachdem die KESB
mitgeteilt hatte, dass sie mit Entscheid vom 15. August 2019 die Beistandschaft
gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB für C.________ aufgehoben und das Mandat der
Beiständin damit von Gesetzes wegen geendet habe.

Gegen die begründete Abschreibungsverfügung reichte der Vater am 11. Dezember
2019 eine Beschwerde beim Bundesgericht ein, mit welcher er die Feststellung
von mehreren Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen verlangt. Er beruft
sich auf diverse Bestimmungen der Bundesverfassung, der EMRK und des UNO Paktes
II. Ferner stellte er ein Begehren um "eine superprovisorische Verfügung für
den konsensualen Wechsel des Besuchsrechtsbeistands".

Erwägungen:

1. 

Zur Beschwerde befugt ist, wer ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Vorausgesetzt ist mithin ein
aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der gestellten
Rechtsbegehren, was in der Beschwerde zu begründen ist (BGE 131 I 153 E. 1.2 S.
157). Ist das aktuelle Interesse schon bei Einreichung der Beschwerde nicht
gegeben, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (BGE 136 III 497
E. 2.1 S. 500.

Auch in der Sache selbst hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in
welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung
mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E.
2 S. 116; 142III 364 E. 2.4 S. 368).

2. 

Die vielfältigen Ausführungen in der Beschwerde gehen an der obergerichtlichen
Kernerwägung, zufolge Aufhebung der Beistandschaft stelle sich die Frage nach
einem Wechsel der Beistandsperson nicht mehr, letztlich vorbei. Im Zusammenhang
mit dem zentralen Punkt des aktuellen und praktischen Interesses bringt der
Beschwerdeführer einzig vor, ein sofortiger Entscheid hätte ihm noch
Sommerferien mit dem Kind ermöglicht. Damit spricht er aber nicht den
Beschwerdegegenstand des obergerichtlichen Verfahrens an (die geltend gemachte
Rechtsverzögerung durch die KESB), sondern wirft er vielmehr sinngemäss dem
Obergericht selbst eine Rechtsverzögerung vor, indem dieses über seine
Beschwerde vom 10. Juli 2019 postwendend hätte entscheiden müssen, um
Sommerferien zu ermöglichen. Wie es sich damit verhält und ob im Rubrum des
vorliegenden Urteils deshalb auch das Obergericht als Beschwerdegegner
aufgeführt werden müsste, kann aus mehreren Gründen offen bleiben: Abgesehen
davon, dass nicht dargelegt wird, inwiefern die Beschwerde ohne jegliche
Instruktion quasi am Tag ihres Einganges spruchreif gewesen wäre, und noch
weniger dargelegt wird, inwiefern ein sofortiger Entscheid betreffend Wechsel
der Beistandsperson die Sommerferien ermöglicht hätte, übersieht der
Beschwerdeführer, dass es für die Legitimation zur Beschwerde vor Bundesgericht
im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG um die Frage geht, ob er heute, d.h. im
Zusammenhang mit der Beschwerdeführung an das Bundesgericht über ein aktuelles
und praktisches Interesse an einer Beurteilung hat. Dies müsste er wenigstens
kurz dartun (vgl. E. 1), was er nicht getan hat.

3. 

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art.
108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.

4. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes-
und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli