Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.1006/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_1006/2019

Urteil vom 5. Februar 2020

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter von Werdt, Bovey,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________ AG,

2. B.________,

3. C.________,

4. D.________,

5. E.________ AG,

6. F.________,

7. G.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Konkursamt Affoltern,

Bahnhofplatz 9, 8910 Affoltern am Albis.

Gegenstand

Abschlagsverteilung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts

des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs, vom 25. November 2019 (PS190208-O/U).

Erwägungen:

1.

Beim Konkursamt Affoltern ist ein Konkursverfahren über die H.________ AG in
Liquidation hängig. Am 12. April und 2. Mai 2019 forderte C.________
(Beschwerdeführer 3) in eigenem Namen sowie im Namen diverser anderer Personen
das Konkursamt auf, eine Abschlagszahlung von Fr. 5 Mio. an die I.________ AG
auszurichten. Am 13. Mai 2019 wies das Konkursamt dieses Begehren ab und teilte
mit, die Konkursverwaltung werde vorläufig keine Abschlagszahlungen gemäss Art.
266 SchKG vornehmen.

Dagegen erhob C.________ am 21. Mai 2019 in eigenem Namen sowie im Namen
anderer Personen Beschwerde beim Bezirksgericht Affoltern. Das Bezirksgericht
bejahte die Vertretungsberechtigung von C.________ für die Beschwerdeführer 1
und 2 sowie 4 bis 7, nicht jedoch für die I.________ AG und für J.________. Den
Beschwerdeantrag, es sei eine Abschlagszahlung in der Höhe von Fr. 5 Mio. an
die I.________ AG auszurichten, wies das Bezirksgericht ab, ebenso die meisten
übrigen Anträge.

Dagegen erhob C.________ am 2. November 2019 in eigenem Namen sowie im Namen
weiterer Personen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss
vom 25. November 2019 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.

Gegen diesen Beschluss hat C.________ am 11. Dezember 2019 in eigenem Namen
sowie im Namen der Beschwerdeführer 1 und 2 sowie 4 bis 7 Beschwerde in
Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben.
Zudem unterzeichnete er die Beschwerde für die I.________ AG, die zum Verfahren
beizuladen sei. Am 24. Dezember 2019 hat C.________ aufforderungsgemäss
Handelsregisterauszüge (betreffend die Beschwerdeführerinnen 1 und 5) sowie ein
von den Beschwerdeführern 2, 4 und 6 unterzeichnetes Exemplar der Beschwerde
eingereicht. Am 15. Januar 2020 hat C.________ eine Seite mit der Unterschrift
des Beschwerdeführers 7 eingereicht. Das Bundesgericht hat sodann die Akten
beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

2.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen
grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75,
Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Die ebenfalls erhobene
subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist damit unzulässig (Art. 113 BGG).

2.2. Unbeachtlich ist die Beschwerde, soweit sie G.________ (Beschwerdeführer
7) betrifft. Er hat keine vollständige Beschwerde unterzeichnet, sondern einzig
eine einzelne Seite, die im Wesentlichen eine Grussformel und eine Aufzählung
der Beschwerdeführer enthält. Diese Seite entspricht zudem offenkundig nicht
der entsprechenden Seite aus der Originalbeschwerde, sondern wurde abgeändert
(Seitenzahl, Aufzählung der Beilagen). Es kann deshalb nicht mit hinreichender
Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Inhalt der Beschwerde vom Willen
von G.________ gedeckt ist.

2.3. Die Beschwerdeführer verlangen, die I.________ AG als Streithelferin bzw.
Beigeladene in das Verfahren einzubeziehen bzw. wie eine Prozesspartei zu
behandeln. Zudem hat C.________ die Beschwerde im Namen der I.________ AG
unterschrieben. Er führt aus, sie sei Direktbetroffene (Grundpfandgläubigerin
im 1. Rang) und er handle in gutem Glauben für die Rechte der Bank.

Ähnliches haben die Beschwerdeführer bereits im kantonalen Verfahren verlangt
und auch dort hat C.________ bereits für die I.________ AG gehandelt. Obschon
ihm bereits das Bezirksgericht wie auch das Obergericht vorgehalten haben, dass
er diesbezüglich über keine Vollmacht verfüge, bringt er auch vor Bundesgericht
keine solche bei. Da er aus dem kantonalen Verfahren um seine fehlende
Vertretungsbefugnis wusste, besteht kein Anlass, ihn diesbezüglich zur
Verbesserung nach Art. 42 Abs. 5 BGG aufzufordern. Da C.________ demnach nicht
im Namen der I.________ AG handeln kann, besteht keine Grundlage, sie auf
eigenen Wunsch bzw. aufgrund eines ihr zurechenbaren prozessualen Verhaltens
eines Vertreters in das vorliegende Verfahren einzubeziehen.

Es bleibt die Frage, ob die I.________ AG aus anderen Gründen in das Verfahren
einzubeziehen ist. Das Bundesgericht kann über den Kreis der eigentlichen
Parteien hinaus weitere Beteiligte in das Verfahren einbeziehen (Art. 102 Abs.
1 BGG). Die prozessuale Beiladung bedingt, dass die Dritten zum rechtshängigen
Rechtsverhältnis (zwischen Haupt- und Gegenpartei) in einer besonders engen
Beziehung stehen. Die beizuladenden Dritten müssen mithin durch den Ausgang des
bundesgerichtlichen Verfahrens in rechtlicher oder tatsächlicher Weise
hinreichend berührt sein, ohne dass eine derart intensive Betroffenheit
verlangt wird, dass sie formell als Gegenparteien auftreten könnten (BGE 135 II
384 E. 1.2.1 S. 387; Urteil 2C_64/2013 und 2C_65/2013 vom 26. September 2014 E.
1.4.1). Die Beschwerdeführer verlangen, dass die Abschlagszahlung an die
I.________ AG geleistet werde, und zwar in Anrechnung an ein gekündigtes
Darlehen. Von der Gutheissung eines solchen Antrags wäre die I.________ AG in
besonderer Weise betroffen. Allerdings stellt sich in diesem Zusammenhang die
Frage, ob die Beschwerdeführer überhaupt zur Beschwerdeführung in eigenem Namen
berechtigt sind (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), denn die Beschwerde dient
grundsätzlich der Wahrung eigener und nicht fremder Interessen. Die Frage nach
der Beschwerdeberechtigung kann angesichts des Ausgangs des Verfahrens offen
bleiben. Da vorliegend kein Schriftenwechsel stattfindet (Art. 102 Abs. 1 BGG),
kann auch die Frage nach der Stellung der I.________ AG offen bleiben. Es
rechtfertigt sich jedenfalls, sie über den Ausgang des vorliegenden Verfahrens
und damit zugleich über das wiederholte vollmachtlose Handeln C.________s zu
informieren.

2.4. Die Beschwerdeführer verlangen sodann, das Konkursamt, das Bezirksgericht
und das Obergericht als Beschwerdegegner zu behandeln.

Das Konkursamt ist als verfügende Behörde verfahrensbeteiligt, das Obergericht
als Vorinstanz. Besondere Gründe, um auch das Bezirksgericht am Verfahren zu
beteiligen, bestehen nicht.

2.5. Nicht einzutreten ist auf den Antrag, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass
die Geschäftstätigkeit der H.________ AG nach wie vor bestehe. Der Antrag ist
soweit ersichtlich neu und deshalb unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Zudem
betrifft er nicht den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

2.6. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die
beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen,
welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III
86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Strengere Anforderungen gelten für
Verfassungsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdeschrift ist klar und
detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen,
welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sein sollen (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88; 142 III 364 E. 2.4
S. 368).

Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein und es genügt
nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 143 II 283
E. 1.2.3 S. 286; 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400). Dies
gilt erst recht für die Anträge (Urteil 5A_589/2010 vom 3. November 2010 E.
1.3.2). Die Beschwerdeführer verweisen auf frühere Rechtsschriften
(insbesondere ihre Beschwerde vom 2. November 2019 an das Obergericht) und auf
Anträge, die sie in anderen Rechtsschriften gestellt haben. Nach dem Gesagten
ist auf all dies nicht einzugehen.

3.

Das Obergericht ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
eingetreten. In einer Eventualerwägung hat das Obergericht festgehalten, dass
die Beschwerde abzuweisen wäre, wenn auf sie eingetreten werden könnte:
Abschlagszahlungen gemäss Art. 266 SchKG könnten nur für Forderungen
ausgerichtet werden, die rechtskräftig kolloziert worden seien, aber nicht für
solche, deren Kollokation Gegenstand eines hängigen Kollokationsprozesses sei.
Dass und inwiefern Forderungen der I.________ AG, für die eine Abschlagszahlung
beantragt werde, in der Höhe von Fr. 5 Mio. rechtskräftig kolloziert sein
sollen, legten die Beschwerdeführer nicht dar.

4.

Die Beschwerdeführer äussern vor Bundesgericht ihren Unmut über die lange Dauer
des Konkursverfahrens. Die Dauer des Konkursverfahrens (oder der
Kollokationsverfahren) ist jedoch nicht Verfahrensthema. Gegenstand des
Verfahrens ist einzig die verlangte Abschlagszahlung.

Die Beschwerdeführer erheben Vorwürfe an das Bezirksgericht (Anträge nicht
berücksichtigt, Befangenheit etc.). Darauf ist nicht einzutreten. Der Entscheid
des Bezirksgerichts ist nicht Anfechtungsgegenstand im bundesgerichtlichen
Verfahren (Art. 75 Abs. 1 BGG). Entsprechende Rügen wären dem Obergericht
vorzutragen gewesen.

Die Beschwerdeführer machen geltend, das Obergericht hätte das Konkursamt zur
Stellungnahme auffordern müssen. Eine Auseinandersetzung mit den vom
Obergericht genannten gesetzlichen Grundlagen für den Verzicht darauf fehlt,
womit es der Beschwerde an einer genügenden Begründung fehlt.

Auch im Übrigen genügt die Beschwerde den Begründungs- und Rügeanforderungen
(oben E. 2.6) nicht. So reicht es nicht aus, bloss zu behaupten, die Beschwerde
an das Obergericht sei genügend begründet gewesen. Soweit die Beschwerdeführer
in diesem Zusammenhang auf ihre Eingaben an das Konkursamt und das
Bezirksgericht verweisen, geht dies an der Sache vorbei. Ob ihre Eingaben an
das Konkursamt oder Bezirksgericht genügend begründet waren, ist nicht von
Belang für die Frage, ob ihre Beschwerde an das Obergericht genügend begründet
war.

Für den Fall, dass ihre Beschwerde tatsächlich ungenügend begründet gewesen
wäre, vertreten die Beschwerdeführer die Auffassung, dass das Obergericht ein
Beweisverfahren und eine öffentliche Gerichtsverhandlung mit persönlicher
Befragung der Beteiligten hätte durchführen müssen. Ihnen sei das rechtliche
Gehör verweigert worden. Die Beschwerdeführer zählen in diesem Zusammenhang
angeblich verletzte Normen (insbesondere aus GOG/ZH, ZPO und BV), ganze Gesetze
und Rechtsgrundsätze auf. Eine solche wahllose Auflistung genügt jedoch weder
den dargestellten Begründungs- noch den strengeren Rügeanforderungen. Die
pauschale Berufung auf den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
genügt ebenso wenig. Sie übersehen zudem, dass die Verletzung kantonalen Rechts
- wozu auch die als subsidiäres kantonales Recht anwendbaren Bestimmungen der
ZPO gehören (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG) - vor Bundesgericht nicht gerügt
werden kann (Art. 95 f. BGG). Dies gilt namentlich, soweit sie sich auf die
gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO berufen. Inwieweit kantonales Recht
willkürlich (Art. 9 BV) angewandt worden sein soll, legen sie nicht dar. Soweit
sie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes rügen, zeigen sie weder auf,
inwiefern dies über eine ungenügend begründete Beschwerde hinweghelfen soll,
noch zu welchen Tatsachenfeststellungen das Obergericht hätte gelangen müssen,
die für das vorliegende Verfahren relevant wären.

Damit scheitert die Beschwerde bereits an einer genügenden Auseinandersetzung
mit den Gründen, die das Obergericht zu seinem Nichteintretensentscheid
veranlasst haben. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die
Beschwerdeführer auch mit der Eventualerwägung nicht hinreichend
auseinandersetzen. Sie bestreiten zwar, dass es auf die Kollokation ankomme,
und machen geltend, es genüge, dass die übrigen Gläubiger den Anspruch der
I.________ AG von mindestens Fr. 5 Mio. anerkennen. Es ist unklar, inwiefern
der von ihnen in diesem Zusammenhang erwähnte Art. 95 VZG (SR 281.42)
vorliegend anwendbar sein soll. Sodann bestätigen sie indirekt, dass die
I.________ AG im Kollokationsplan nicht rechtskräftig kolloziert ist, indem sie
vorbringen, im Kollokationsplan seien nur K.________ und F.________
rechtskräftig zugelassen. Wie sich dieser Umstand zur angeblichen Anerkennung
des Anspruchs der I.________ AG durch die weiteren Gläubiger verhält, bleibt
unklar. Jedenfalls belegen sie ihre Behauptung nicht, dass alle anderen
Gläubiger einen solchen Anspruch der I.________ AG anerkannt hätten. Mangels
genügender Sachverhaltsrüge kann diese Behauptung nicht berücksichtigt werden
(Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG).

Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer 1 bis 6 die
Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG).
G.________ (Beschwerdeführer 7) werden aufgrund der genannten Umstände (oben E.
2.2) keine Gerichtskosten auferlegt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern 1 bis 6 unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, der I.________ AG (unter Beilage
einer Kopie der Beschwerde) und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2020

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg