Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.1005/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

5A_1005/2019

Urteil vom 16. Dezember 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nidwalden.

Gegenstand

ambulante Massnahme (Zwangsmedikation),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden,
Verwaltungsabteilung, vom 27. November 2019 (VA 19 22).

Sachverhalt:

Mit Entscheid vom 27. August 2015 ordnete die KESB Nidwalden für A.________
gestützt auf Art. 437 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 38 EG ZGB ambulante Massnahmen an.

Im Rahmen der fünften Überprüfung ordnete die KESB mit Entscheid vom 20.
September 2019 die Weiterführung der folgenden ambulanten Massnahmen an: a)
regelmässige zweiwöchentliche Depotmedikation (Injektion) von Risperdal Consta
in Dosierung gemäss Verschreibung durch Dr. med. B.________ und verabreicht
durch Dr. med. C.________; b) so oft als nach Ansicht des behandelnden Arztes
nötige, mindestens jedoch alle acht Wochen stattfindende psychiatrische
Therapie durch Dr. med. B.________.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Nidwalden mit Entscheid vom 27. November 2019 ab.

Dagegen hat die Betroffene am 11. Dezember 2019 beim Bundesgericht eine
Beschwerde eingereicht.

Erwägungen:

1. 

Vorliegend ist zu beachten, dass der Bundesgesetzgeber die ambulanten
Zwangsmassnahmen nicht selbst regelt, sondern die Kantone mit einem zuteilenden
Vorbehalt in Art. 437 Abs. 2 ZGB zu entsprechender Legiferierung ermächtigt.
Der Kanton Nidwalden hat von dieser Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht.
Die Massnahme ist gemäss dem angefochtenen Entscheid explizit auf die kantonale
Rechtsgrundlage von Art. 38 EG ZGB abgestützt. Die Verletzung kantonalen Rechts
kann das Bundesgericht indes nur im Zusammenhang mit Verfassungsrügen prüfen,
wobei die Rüge im Vordergrund steht, dass das kantonale Recht willkürlich
angewandt worden sei (BGE 139 III 225 E. 2.3 S. 231; 139 III 252 E. 1.4 S. 254;
142 II 369 E. 2.1 S. 372).

Die Beschwerdeführerin listet zwar verschiedene verfassungsmässige Rechte auf
(Art. 10 BV, Art. 13 EMRK, EMRK generell) und bringt vor, es gelte das
Folterverbot. Indes werden mit den allgemeinen Ausführungen (sie sei ganz
normal und die Depotmedikation lasse ihren Zustand unverändert) keine Bezüge zu
den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides hergestellt
(Kernpunkte: gutachterlich diagnostizierte anhaltende wahnhafte Störung mit
progressivem Verlauf und wahnhaft motivierte Verhaltensweisen; bei der
versuchten oralen Einnahme der Medikamente habe sich der Gesundheitszustand
rapid verschlechtert; mit den Depotspritzen lasse sich die Wahndynamik deutlich
reduzieren; die Depotspritzen würden vom gesamten Umfeld, insbesondere den drei
Töchtern und dem Beistand befürwortet) und es erfolgt insbesondere keine
Darlegung, inwiefern die Erwägungen des angefochtenen Entscheides vor
bestimmten Verfassungsbestimmungen konkret nicht standhalten sollen.

2. 

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht
hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der
Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3. 

Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten
verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Nidwalden und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli