Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Erläuterung und Berichtigung 4G.2/2019
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Erläuterung und Berichtigung 2019
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Erläuterung und Berichtigung 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://13-01-2020-4G_2-2019&lang=de&zoom=&
type=show_document:1776 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4G_2/2019

Urteil vom 13. Januar 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Gesuchstellerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Schneider, Gesuchsgegnerin.

Gegenstand

Darlehen,

Erläuterungsgesuch betreffend das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom
30. Oktober 2019 (4A_497/2019 [kant. Urteil Z1 2018 3]).

In Erwägung,

dass die Gesuchsgegnerin der Gesuchstellerin aufgrund von vier Kreditverträgen
aus den Jahren 2011 und 2012 vier Darlehen im Gesamtbetrag von Fr. 765'000.--
gewährte und die entsprechenden Beträge ausbezahlt wurden;

dass die Gesuchstellerin am 21. Oktober 2015 beim Kantonsgericht Zug
Aberkennungsklage über einen Betrag von Fr. 475'000.-- gegen die
Gesuchsgegnerin einreichte, mit der sie beantragte, es sei festzustellen, dass
die Forderung in entsprechender Höhe aus dem "zweiten", "dritten" und "vierten"
Kreditvertrag nicht bestehe bzw. nicht fällig sei;

dass das Kantonsgericht Zug die Klage am 7. Dezember 2017 abwies, soweit sie
nicht infolge Rückzugs abgeschrieben werde;

dass das Obergericht des Kantons Zug diesen Entscheid mit Urteil vom 28. August
2019 auf eine von der Gesuchstellerin erhobene Berufung hin aufhob, soweit die
Klage vom Kantonsgericht infolge Rückzugs abgeschrieben wurde, und die Klage
vollumfänglich abwies;

dass die Gesuchstellerin gegen dieses Urteil mit Eingabe vom 4./5. Oktober 2019
beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass das Bundesgericht auf diese Beschwerde mit Urteil 4A_497/2019 vom 30.
Oktober 2019 mangels hinreichender Begründung nicht eintrat;

dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 13. November 2019 um Erläuterung
dieses Urteils ersuchte und beantragte, ihr zum Verständnis des Entscheids vom
30. Oktober 2019 die von ihr "nochmals dargelegten Rechtsverletzungen,
insbesondere des Obergerichts" des Kantons Zug "im Zusammenhang mit" dem
"Urteilsspruch vom 30. Oktober 2019" zu erklären;

dass das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes
wegen die Erläuterung oder Berichtigung vornimmt, wenn das Dispositiv eines
bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine
Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder
wenn es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (Art. 129 Abs. 1 BGG; vgl.
dazu näher BGE 143 III 420 E. 2.1 S. 422 und E. 2.2 mit Hinweisen);

dass die Gesuchstellerin nicht geltend macht, es lägen diese Voraussetzungen
für eine Erläuterung oder Berichtigung des bundesgerichtlichen Urteils 4A_497/
2019 vom 30. Oktober 2019 vor;

dass sie im Wesentlichen bloss vorbringt, das Bundesgericht habe die
Anforderungen an die Begründung der durch sie als juristische Laiin
eingereichten Beschwerde überspannt, und ihre Sichtweise über angebliche
Rechtsverletzungen durch das Obergericht des Kantons Zug und die hinreichenden
Darlegungen dazu in ihrer Beschwerde vom 4./5. Oktober 2019 darlegt, auf die
das Bundesgericht in für sie nicht nachvollziehbarer Weise nicht eingegangen
sei, wozu vorliegend nicht Stellung genommen werden kann;

dass auf das Gesuch demnach nicht eingetreten werden kann;

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgangentsprechend der Gesuchstellerin
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im
Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist
(Art. 68 Abs. 1 BGG);

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Erläuterungsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I.
Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer