Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 4F.8/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4F_8/2019

Urteil vom 27. August 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, Niquille,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Gesuchsteller,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Wasem,

Gesuchsgegnerin,

Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Gegenstand

Revision,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 18.
Juli 2019 (4A_348/2019).

Erwägungen:

1.

Mit Urteil 4A_348/2019 vom 18. Juli 2019 trat das Bundesgericht auf eine
Beschwerde von A.________ (Gesuchsteller) mangels hinreichender Begründung im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein.

A.________ hat mit Eingabe vom 27. Juli 2019 die Revision dieses
bundesgerichtlichen Urteils verlangt und am 5. August 2019 um unentgeltliche
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht. Es wurden keine
Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts kann nur aufgrund der in den
Art. 121 - 123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden.

Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten darauf nicht eingetreten
werden kann (vgl. BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). In der
Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).

In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der
Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen
eines solchen einfach zu behaupten; vielmehr muss dargetan werden, weshalb
dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern
ist (so etwa Urteile des Bundesgerichts 4F_19/2014 vom 20. November 2014; 4F_14
/2012 vom 11. Oktober 2012; 8F_10/2008 vom 11. August 2008).

3.

In seiner Eingabe vom 27. Juli 2019 macht der Gesuchsteller keinen
Revisionsgrund geltend, geschweige denn legt er einen solchen im Einzelnen dar.
Vielmehr kritisiert er frei das Urteil des Bundesgerichts 4A_348/2019 vom 18.
Juli 2019, wobei er im Wesentlichen seine - vom Bundesgericht als unzureichend
beurteilten - Rügen aus dem Beschwerdeverfahren 4A_348/2019 wiederholt. Das
Revisionsgesuch ist somit nicht rechtsgenügend begründet, weshalb darauf nicht
einzutreten ist.

4.

Das Revisionsgesuch erweist sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
abzuweisen ist (siehe Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Verfahrensausgang entsprechend
wird der Gesuchsteller gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG kostenpflichtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz