Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Revision 4F.13/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4F_13/2019

Urteil vom 7. November 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Gesuchstellerin,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt,

Gesuchsgegner.

Gegenstand

Revision,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 20.
September 2019 (4A_394/2019 [Entscheid DGZ.2019.3]).

In Erwägung,

dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 22. Februar 2019 eine
Beschwerde der Gesuchstellerin gegen eine Verfügung des Zivilgerichts
Basel-Stadt abwies;

dass die Gesuchstellerin dagegen am 18. März 2019 beim Appellationsgericht eine
als "Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuch" betitelte Eingabe einreichte;

dass der Einzelrichter am Appellationsgericht - nachdem Gesuche der
Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht
auf Erhebung eines Kostenvorschusses für das Verfahren abgewiesen worden waren
- mit Entscheid vom 25. Juli 2019 mangels Leistung des Kostenvorschusses
innerhalb der angesetzten Nachfrist auf das Revisionsgesuch nicht eintrat,
wobei er darauf hinwies, dass kein Anspruch auf Eintreten bzw. Behandlung
bestehe, soweit die Eingabe vom 18. März 2019 als Wiedererwägungsgesuch
aufzunehmen sei;

dass das Bundesgericht auf eine von der Gesuchstellerin gegen diesen Entscheid
erhobene Beschwerde mit Urteil vom 20. September 2019 mangels hinreichender
Begründung nicht eintrat, das von der Gesuchstellerin für das
bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abwies und ihr die Gerichtskosten von Fr. 500.-- auferlegte;

dass die Gesuchstellerin mit einer vom 31. Oktober 2019 datierten Eingabe (der
Post am 4. November 2019 übergeben) die Revision dieses Urteils beantragte;

dass für das Bundesgericht bestimmte Rechtsschriften die Begehren und deren
Begründung zu enthalten haben (Art. 42 Abs. 1 BGG) und namentlich in einem
Gesuch um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ein vom Gesetz
vorgesehener Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) genannt und aufgezeigt werden
muss, inwiefern das zu revidierende Urteil an einem entsprechenden Mangel
leide, ansonsten auf das Gesuch nicht einzutreten ist (Urteile 4F_3/2014 vom
18. Februar 2014; 4F_12/2012 vom 18. September 2012; 2F_12/2008 vom 4. Dezember
2008 E. 2.1);

dass die Gesuchstellerin dem Bundesgericht eine unrichtige
Sachverhaltsdarstellung und unzutreffende Rechtsanwendung vorwirft, damit
indessen keinen Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG gegen das Urteil des
Bundesgerichts vom 20. September 2019 geltend macht;

dass somit auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist;

dass das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos war, weshalb das Begehren
der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
vorliegende Verfahren abzuweisen ist (Art. 64 BGG);

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Gesuchstellerin
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);

erkennt das Bundesgericht:

1.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt und der B.________ SA, Pully, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer