Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.78/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4D_78/2019

Urteil vom 7. Januar 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mietvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer,

vom 22. Oktober 2019 (ZVE.2019.15 [VZ.2017.40]).

In Erwägung,

dass die Gerichtspräsidentin IV von Lenzburg den Beschwerdeführer mit Urteil
vom 2. Juli 2018 verpflichtete, der Beschwerdegegnerin Nebenkosten in der Höhe
von Fr. 234.-- sowie Schadenersatz wegen vorzeitiger Auflösung des
Mietverhältnisses von Fr. 5'040.--, je nebst Zins, zu bezahlen, und die Klage
der Beschwerdegegnerin im Mehrumfang abwies;

dass das Obergericht des Kantons Aargau eine vom Beschwerdeführer dagegen
erhobene Beschwerde am 22. Oktober 2019 teilweise guthiess, den
Beschwerdeführer neu verpflichtete, der Beschwerdegegnerin die Beträge von Fr.
234.-- und Fr. 3'360.--, je nebst Zins, zu bezahlen, und die Klage im Übrigen
abwies;

dass der Beschwerdegegner gegen den Entscheid des Obergerichts vom 22. Oktober
2019 mit Eingabe vom 15. Dezember 2019 (Postaufgabe am 16. Dezember 2019) beim
Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass der Streitwert im vorliegenden mietrechtlichen Fall den Betrag von Fr.
15'000.-- als Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen
gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht erreicht und auch keiner der
Ausnahmefälle nach Art. 74 Abs. 2 lit. b-e BGG für eine streitwertunabhängige
Zulassung der Beschwerde in Zivilsachen vorliegt;

dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. BGG nur
zulässig ist, wenn sich vorliegend eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; vgl. dazu BGE 135 III 1 E. 1.3 S.
4), was indessen vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird;

dass demnach vorliegend die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist und
die Eingabe des Beschwerdeführers als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne
der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass in einer Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche
verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind,
wobei solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids klar und detailliert zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);

 dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die
Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde
liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens,
also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E.
1.3.1);

dass das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie auf einer Verfassungsverletzung im
Sinne von Art. 116 BGG beruht, beispielsweise weil sie willkürlich ist, was die
beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass die vorliegende Beschwerde den genannten Anforderungen an die Begründung
offensichtlich nicht genügt, weil der Beschwerdeführer darin keine hinreichend
begründeten Verfassungsrügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt;

dass dies insbesondere auch insoweit gilt, als der Beschwerdeführer unter
beliebiger, unzulässiger Ergänzung des von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalts wiederholt geltend macht, es lägen "gravierende verfassungswidrige
Rechtsverletzungen" vor, weil das Obergericht seinen Entscheid auf eine
unvollständige Gerichtsakte gestützt habe, aus der wichtige und entscheidende
Beweisurkunden entwendet worden seien;

dass somit auf die Beschwerde mangels rechtsgenügender Begründung nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art.
68 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer