Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.77/2019
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2019
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://28-01-2020-4D_77-2019&lang=de&zoom=
&type=show_document:1776 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4D_77/2019

Urteil vom 28. Januar 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts

des Kantons Bern, 1. Zivilkammer,

vom 6. Dezember 2019 (ZK 19 549 / 557).

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer am 13. September 2019 mit einer Forderungsklage an
das Regionalgericht Emmental-Oberaargau gelangte;

dass das Regionalgericht die Eingabe des Beschwerdeführers am 18. September
2019 zuständigkeitshalber an die Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau
weiterleitete;

dass die Schlichtungsbehörde die Parteien am 24. September 2019 zur
persönlichen Schlichtungsverhandlung vorlud und den Beschwerdeführer
gleichzeitig zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.-- aufforderte,
wobei sie ihn auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege hinwies;

dass der Beschwerdeführer am 25. September 2019 ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege stellte;

dass die Schlichtungsbehörde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30.
September 2019 Frist ansetzte zur Einreichung von Belegen über sein monatliches
Einkommen sowie über seine monatlichen Kosten;

dass die Schlichtungsbehörde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 16.
Oktober 2019 abwies, nachdem der Beschwerdeführer keine Belege eingereicht
hatte;

dass das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 6. Dezember 2019 eine
vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde
Emmental-Oberaargau vom 16. Oktober 2019 erhobene Beschwerde abwies;

dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 9. Dezember 2019
erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. Dezember 2019
mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger
Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann,
wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG);

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die
Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde
liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens,
also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E.
1.3.1), und dass das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie auf einer Verfassungsverletzung im
Sinne von Art. 116 BGG beruht, beispielsweise weil sie willkürlich ist, was die
beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen
und neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 i.V.m. Art. 117 BGG);

dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 6. Dezember 2019
auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid
Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht unter Berufung auf
verschiedene Unterlagen einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem
vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu
begründen, inwiefern dies nach Art. 118 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;

dass die Eingabe des Beschwerdeführers die erwähnten Begründungsanforderungen
daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das
sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von diesen Kosten
gegenstandslos wird;

dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 3
BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern,
1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann