Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.73/2019
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2019
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://03-12-2019-4D_73-2019&lang=de&zoom=
&type=show_document:1736 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4D_73/2019

Urteil vom 3. Dezember 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ SA,

Beschwerdegegnerin,

Firma C.________,

Verfahrensbeteiligte,

Gegenstand

Forderung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 9. Oktober 2019 (RU190055-O/U).

In Erwägung,

dass sich die Beschwerdeführerin am 20. September 2018 namens einer Firma
"C.________" an das Friedensrichteramt Zürich 11/12 wandte und ein
Schlichtungsverfahren für eine Forderung von Fr. 4'500.-- gegen die
Beschwerdegegnerin verlangte;

dass der Friedensrichter das Verfahren mit Verfügung vom 30. Juli 2019
abschrieb, nachdem der verlangte Kostenvorschuss auch innert der angesetzten
Nachfrist nicht eingegangen war;

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 9. Oktober 2019 auf
eine von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des Friedensrichteramts
Zürich 11/12 vom 30. Juli 2019 erhobene Beschwerde nicht eintrat und ihr die
Gerichtskosten von Fr. 300.-- auferlegte;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 7. November 2019
sinngemäss erklärte, den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9.
Oktober 2019 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger
Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann,
wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG);

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die
Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde
liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens,
also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E.
1.3.1), und dass das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie auf einer Verfassungsverletzung im
Sinne von Art. 116 BGG beruht, beispielsweise weil sie willkürlich ist, was die
beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen
und neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 BGG);

dass die Beschwerdeführerin verschiedene neue Rechtsbegehren, insbesondere
Schadenersatzbegehren stellt, was im Beschwerdeverfahren unzulässig ist;

dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Oktober
2019 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem
Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin die erwähnten Begründungsanforderungen
daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art.
68 Abs. 2 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 

Dieses Urteil wird den Parteien, der Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Dezember 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann