Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.72/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4D_72/2019

Urteil vom 3. Dezember 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Gärtl, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1.
Zivilkammer, vom 25. Oktober 2019

(ZK 19 554 (Beschwerde) und ZK 19 555 (uR-Gesuch).

In Erwägung,

dass das Regionalgericht Bern-Mittelland die Beschwerdeführerin mit Entscheid
vom 11. Oktober 2019 verpflichtete, die Wohnung am U.________-weg in V.________
innert 10 Tagen ab Erhalt des Entscheids zu räumen und zu verlassen, unter
Androhung der zwangsweisen Durchsetzung im Falle der Nichtbefolgung;

dass das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 25. Oktober 2019 auf
eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde, mit der sie eine
Auszugsfrist von drei Monaten verlangte, nicht eintrat;

dass das Obergericht dazu ausführte, die Beschwerdeführerin habe sich vor der
Erstinstanz nicht zum Ausweisungsgesuch der Beschwerdegegnerin vernehmen lassen
und bringe erstmals im Beschwerdeverfahren vor, die Ausweisung sei angesichts
ihres Gesundheitszustands und ihres Obdachs unverhältnismässig; gleiches gelte
zu ihrer finanziellen Situation, für ihre Bemühungen für eine andere Wohnung
und dass es ihr nicht möglich sei, rechtzeitig auszuziehen; es handle sich
dabei demnach um neue, unzulässige Tatsachenbehauptungen, die im
Beschwerdeverfahren unberücksichtigt zu bleiben hätten und es fehle ihrer
Beschwerde demnach an einer hinreichenden Begründung;

dass das Obergericht gleichzeitig das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wegen
Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abwies;

dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid vom 25. Oktober 2019 mit
Eingabe vom 22. November 2019 (Eingang beim Bundesgericht am 25. November 2019)
beim Bundesgericht Beschwerde erhob und gleichzeitig darum ersuchte, es sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei ihr für das
bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
ihr ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben;

dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen
geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift
ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen
kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin
willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei
präzise geltend zu machen hat;

dass die Beschwerdeschrift vom 22. November 2019 diesen Anforderungen an die
Begründung offensichtlich nicht genügt, weil die Beschwerdeführerin darin keine
hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid des
Obergerichts erhebt, in denen sie rechtsgenügend darlegen würde, welche Rechte
dieses inwiefern verletzt haben soll, indem es mit der genannten Begründung auf
ihre Beschwerde nicht eintrat;

dass namentlich auch in ihrer Bestreitung keine rechtsgenügend begründete Rüge
zu sehen ist, dass es sich bei ihren Vorbringen über ihre finanzielle
Situation, mit der sie u.a. im vorinstanzlichen Verfahren die
Unverhältnismässigkeit der Ausweisung begründete, um "keine
Tatsachenbehauptungen" gehandelt habe;

dass somit die Beschwerde vom 22. November 2019 ohne ihre Ergänzung mit einer
Begründung, in der hinreichend aufgezeigt würde, inwiefern der angefochtene
Entscheid in rechtlicher Sicht beanstandet wird, von vornherein als
aussichtslos erscheint, zumal auch nicht ohne weiteres erkennbar ist, inwiefern
der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzen soll;

dass es damit an den Voraussetzungen fehlt, dass der Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer Beschwerdeeingabe für das bundesgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in diesem Rahmen ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand beigegeben werden könnte (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG);

dass eine Beschwerde - abgesehen von der hier nicht gegebenen Ausnahme nach
Art. 43 BGG - innert der Beschwerdefrist mit einem Antrag und vollständig
begründet einzureichen ist (Art. 42 Abs. 1 BGG) und eine Ergänzung der
Beschwerdebegründung nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zugelassen werden
kann (BGE 134 II 244 E. 2.4; 133 III 489 E. 3.3);

dass es sich bei der Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG um eine
gesetzliche Frist handelt, die nach Art. 47 BGG nicht erstreckt werden kann,
und dass die Frist im vorliegenden Fall am 28. November 2019 ablief, nachdem
der angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2019
zugestellt wurde (Art. 44 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG);

dass die vorliegende Beschwerde erst am 25. November 2019 beim Bundesgericht
einging und demnach ein Hinweis desselben gegenüber der Beschwerdeführerin auf
die (ausschliessliche) Möglichkeit der Ergänzung der Beschwerdebegründung
innerhalb der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist (mangels aufgezeigter und
erkennbarer Erfolgsaussichten allenfalls mit einem von ihr beizuziehenden
Rechtsanwalt) seinen Zweck aus zeitlichen Gründen verfehlt hätte;

dass nach Ablauf der Beschwerdefrist keine Möglichkeit mehr besteht, dass die
Beschwerdeführerin zur Verbesserung ihrer Beschwerde einen Rechtsbeistand
beiziehen kann;

dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende
Beschwerdeverfahren deshalb, und weil in diesem keine weiteren prozessualen
Schritte zu unternehmen sind, gegenstandslos ist;

dass nach dem Ausgeführten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, da
sie offensichtlich nicht hinreichend begründet ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG);

dass vorliegend ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten
ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit auch das Gesuch um Befreiung von
diesen Kosten gegenstandslos wird;

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art.
68 Abs. 1 BGG);

dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos wird;

erkennt die Präsidentin:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung
gesprochen.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Dezember 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer