Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.66/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4D_66/2019

Urteil vom 9. Januar 2020

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Leemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Forderung, Abschreibung des Verfahrens,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 24. September 2019 (PP190033-O/U).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Mai 2019 beim Bezirksgericht
Affoltern eine Forderungsklage über insgesamt Fr. 5'126.60 gegen die
Beschwerdegegnerin anhängig machte;

dass das Bezirksgericht Affoltern der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23.
Mai 2019 eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen ansetzte, um dem Gericht
eine allfällige Klagebewilligung einzureichen, verbunden mit der Androhung,
dass im Säumnisfall auf die Klage nicht eingetreten werde;

dass die Beschwerdeführerin dem Bezirksgericht mit Eingabe vom 1. Juni 2019
mitteilte, es sei ihr nicht möglich, innert angesetzter Frist eine
Klagebewilligung einzureichen, weshalb ihre Klage "als... nicht empfangen" zu
betrachten sei;

dass das Bezirksgericht Affoltern mit Verfügung vom 3. Juni 2019 das Verfahren
als durch Rückzug der Klage erledigt abschrieb, die Entscheidgebühr auf Fr.
150.-- festsetzte und die Kosten der Beschwerdeführerin auferlegte;

dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 24. September 2019 eine
von der Beschwerdeführerin gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 3. Juni
2019 erhobene Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht mit Eingabe vom 4. November 2019
erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. September
2019 mit Beschwerde anfechten zu wollen;

dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht am 18. November 2019 eine weitere
Eingabe einreichte;

dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des
massgebenden Streitwerts von weniger als Fr. 30'000.-- nicht erhoben werden
kann (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG);

dass deshalb die Beschwerde in Zivilsachen vorliegend nur zulässig ist, wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit.
a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz
2 BGG; BGE 136 II 489 E. 2.6; 133 III 439 E. 2.2.2.1, 645 E. 2.4);

dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt und auch nicht ersichtlich ist,
inwiefern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellen könnte;

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;

dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger
Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann,
wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG);

dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die
Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde
liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens,
also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E.
1.3.1), und dass das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz
nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie auf einer Verfassungsverletzung im
Sinne von Art. 116 BGG beruht, beispielsweise weil sie willkürlich ist, was die
beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen
und neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 i.V.m. Art. 117 BGG);

dass sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. September
2019 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem
Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht
einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich
festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach
Art. 118 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;

dass die Beschwerdeführerin zwar Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV sowie das
Willkürverbot (Art. 9 BV) erwähnt, jedoch nicht hinreichend auf die
entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid eingeht und begründet,
inwiefern eine Verletzung dieser Bestimmungen vorliegen soll;

dass die Eingaben der Beschwerdeführerin die erwähnten Begründungsanforderungen
daher offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung
von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art.
68 Abs. 2 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2020

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Leemann