Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.64/2019
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2019
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://21-11-2019-4D_64-2019&lang=de&zoom=
&type=show_document:1741 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

4D_64/2019

Urteil vom 21. November 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Genugtuung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 1. Oktober 2019 (NP190026-O/U).

In Erwägung,

dass das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht, den Beschwerdeführer mit Urteil
vom 27. August 2019 verpflichtete, dem Beschwerdegegner Fr. 4'000.-- nebst Zins
als Genugtuung zu bezahlen, und die Klage des Beschwerdegegners im Mehrumfang
abwies;

dass das Obergericht des Kantons Zürich auf eine vom Beschwerdeführer dagegen
erhobene Berufung mit Beschluss vom 1. Oktober 2019 nicht eintrat, weil er sein
Rechtsmittel nicht genügend begründet habe, indem er nicht geltend mache, der
angefochtene Entscheid sei in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht
unrichtig, sondern bloss vorbringe, er könne den zugesprochenen Betrag mangels
finanziellen Mitteln nicht bezahlen;

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss beim Bundesgericht mit Eingabe
vom 28. Oktober 2019 Beschwerde erhob;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);

dass die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen an die Begründung
offensichtlich nicht genügt, weil der Beschwerdeführer darin keine hinreichend
begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen er
rechtsgenügend darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt
haben soll, indem sie auf seine Berufung mit der vorstehend genannten
Begründung nicht eintrat, sondern dem Bundesgericht bloss seine Sicht der Dinge
hinsichtlich des Genugtuungsanspruchs des Beschwerdegegners vorträgt;

dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art.
66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);

dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da
ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68
Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung
gesprochen.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer