Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.63/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4D_63/2019

Urteil vom 28. Oktober 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Revisionsverfahren; unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 10.
Juli 2019 (ED190028-L-/U).

In Erwägung,

dass die B.________ AG am 11. März 2019 beim Friedensrichteramt der Stadt
Zürich, Kreise xxx, ein Schlichtungsgesuch für eine Forderung gegen die
Beschwerdeführerin von insgesamt Fr. 2'797.15 nebst Zins samt Aufhebung des
Rechtsvorschlags in der angehobenen Betreibung stellte;

dass die Parteien anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 10. April 2019
eine Vereinbarung schlossen, mit der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die
Forderung anerkannte und den Rechtsvorschlag zurückzog;

dass die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2019 beim Friedensrichteramt ein
Revisionsgesuch stellte, mit der sie die Vereinbarung anfocht;

dass das Bezirksgericht Zürich ein von der Beschwerdeführerin für das
Revisionsverfahren vor dem Friedensrichteramt gestelltes Gesuch um Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes mit Urteil vom 10. Juli 2019 abwies;

dass die Beschwerdeführerin mit einer Eingabe vom 20. Oktober 2019 (Datum der
Postaufgabe) an das Bundesgericht gelangte, aus der sich entnehmen lässt, dass
sie gegen den Entscheid vom 10. Juli 2019 betreffend der Verweigerung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Revisionsverfahren Beschwerde führen
will;

dass in Zivilsachen, wie hier eine vorliegt, die Beschwerde an das
Bundesgericht nur zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen,
des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts (Art. 75 Abs. 1
BGG);

dass es sich beim Bezirksgericht Zürich nicht um eine solche Instanz handelt,
womit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren
nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;

dass im Übrigen aus einem der Beschwerde beigelegten Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 19. September 2019 hervorgeht, dass das
Friedensrichteramt das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin am 19. Juli 2019
gutgeheissen hat und eine von der B.________ AG dagegen erhobene Beschwerde vom
Obergericht im genannten Urteil vom 19. September 2019 abgewiesen wurde;

dass die Beschwerdeführerin damit auch von vornherein kein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Entscheids vom 10. Juli 2019
über die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung im Revisionsverfahren
hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG);

dass auf die Beschwerde auch aus diesem Grund nicht einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG);

dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art.
66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das von der Beschwerdeführerin sinngemäss
gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird;

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Bezirksgericht Zürich, 10.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Oktober 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer