Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.62/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4D_62/2019

Urteil vom 22. November 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, Beschwerdegegner.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1.
Zivilkammer, vom 11. Oktober 2019

(ZK 19 531).

Erwägungen:

1.

Am 24. August 2019 ersuchte A.________ (Beschwerdeführer) sinngemäss um
unentgeltliche Rechtspflege für ein hängiges Schlichtungsverfahren vor der
Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland. Mit Verfügung vom 30. August 2019
forderte die Schlichtungsbehörde ihn auf, bis am 24. September 2019 Belege zu
seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen, unter Hinweis auf die
Säumnisfolgen. Mit Entscheid vom 27. September 2019 wies die
Schlichtungsbehörde das Gesuch ab. Sie erwog, innert Frist sei keine Eingabe
von Seiten von A.________ erfolgt. Dieser sei seiner Mitwirkungspflicht nach
Art. 119 Abs. 2 ZPO nicht nachgekommen und die Beurteilung der Bedürftigkeit
sei verunmöglicht worden. Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies
das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 11. Oktober 2019 ab.

A.________ hat mit Eingabe an das Bundesgericht vom 20. Oktober 2019 erklärt,
diesen Entscheid mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde anzufechten. Es wurden
keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen
Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG).

Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten
darauf nicht eingetreten werden kann. Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter
Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden,
inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2
S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht
nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in
der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG in
Verbindung mit Art. 117 BGG).

Die Vorinstanz erwog unter anderem, der Beschwerdeführer habe sich entgegen
seiner Auffassung nicht darauf verlassen dürfen, der Schlichtungsbehörde seien
seine Verhältnisse bereits aus früheren Verfahren bekannt. Die
Schlichtungsbehörde treffe keine Pflicht, sämtliche Belege in hängigen oder gar
in abgeschlossenen Verfahren des Beschwerdeführers nach (aktuellen) Beilagen
für seine angebliche Mittellosigkeit zu durchforsten. Der Beschwerdeführer
begründet keine Verfassungsrüge, wenn er in der Beschwerde lediglich
wiederholt, seine finanzielle Lage sei "dem Gericht wie dem Unterzeichner"
bestens bekannt und müsse "nicht jedes mal aufs neue bewiesen werden", und
meint, er könnte der Auffassung, dass er seiner Mitwirkungspflicht nicht
nachgekommen sei, "nicht beipflichten".

Ferner beanstandet der Beschwerdeführer zwar ausdrücklich eine Verletzung
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie Verstösse gegen die bernische
Kantonsverfassung, ohne diese Vorwürfe jedoch zu begründen.

Die Beschwerde enthält somit offensichtlich keine hinreichende Begründung,
weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf
sie einzutreten ist.

3.

Ausnahmsweise wird darauf verzichtet, Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
Satz 2 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern,
1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz