Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.61/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4D_61/2019

Urteil vom 21. November 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Stähle.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ S.A.,

vertreten durch Rechtsanwalt Guido Seitz, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Forderung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 20. September 2019 (NP190020-O/U).

Erwägungen:

1.

Am 5. März 2019 reichte die B.________ S.A. (Beschwerdegegnerin) beim
Bezirksgericht Zürich eine Klage ein, mit der sie verlangte, A.________
(Beschwerdeführer) sei zu verurteilen, ihr Fr. 11'363.05 nebst Zins zu
bezahlen. Mit Urteil vom 6. August 2019 hiess das Bezirksgericht die Klage gut.

A.________ focht dieses Urteil mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich
an. Dieses trat mit Beschluss vom 20. September 2019 auf die Berufung mangels
hinreichender Begründung nicht ein.

In der Folge hat A.________ das Bundesgericht zunächst "um Aufschiebung wegen
Krankheit" gebeten, sodann (rechtzeitig) mit Eingabe vom 23. Oktober 2019
(Postaufgabe am 24. Oktober 2019) Beschwerde gegen den Beschluss des
Obergerichts vom 20. September 2019 erhoben und schliesslich sinngemäss um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Es wurden keine
Vernehmlassungen eingeholt.

2.

2.1. Da der Streitwert nach der Feststellung der Vorinstanz den Mindestbetrag
von Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG nicht erreicht, steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde offen (siehe Art. 113 BGG).

Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen
Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG).

Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten
darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244
E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2
S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes
wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit
Art. 117 BGG).

2.2. Der Beschwerdeführer erhebt keine hinreichend begründete Verfassungsrüge,
sondern verweist auf einen "Darlehensvertrag mit Koppelungsvereinbarung" und
nennt einige vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellungen, die "nicht der
Wahrheit" entsprächen. Die Beschwerde genügt damit den erwähnten Anforderungen
offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist.

3.

Ausnahmsweise werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz
BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von diesen Kosten
gegenstandslos wird.

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Stähle