Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.60/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4D_60/2019

Urteil vom 11. Dezember 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Kostenvorschuss für Forderungsklage,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 26. September 2019 (PP190041-O/U).

In Erwägung,

dass der Beschwerdeführer beim Bundesgericht mit Eingabe vom 19. Oktober 2019
gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2019
Beschwerde erhob;

dass der Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2019
aufgefordert wurde, spätestens am 6. November 2019 einen Kostenvorschuss von
Fr. 500.-- einzuzahlen;

dass sich der Beschwerdeführer mit zwei Schreiben vom 24. Oktober 2019 und vom
8. November 2019, deren Inhalt nur schwer verständlich ist, gegen die
Kostenvorschussverfügung wandte;

dass dem Beschwerdeführer, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten
Frist nicht eingegangen war, mit neuer Verfügung vom 12. November 2019 eine
nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 27. November 2019
angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf
das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);

dass damit ein sinngemäss gestelltes Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses, soweit die Schreiben vom 24. Oktober 2019/8. November 2019
als solches zu verstehen sind, implizit abgewiesen wurde;

dass sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. November 2019 in kaum
verständlichen Ausführungen gegen die Nachfristansetzung zur Leistung des
Kostenvorschusses wandte;

dass dieses Schreiben den Lauf der mit Verfügung vom 12. November 2019
angesetzten Nachfrist nicht zu hemmen vermochte und dem Beschwerdeführer diese
Frist auch nicht abgenommen wurde;

dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb
der mit Verfügung vom 12. November 2019 angesetzten Nachfrist nicht geleistet
hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);

dass ausnahmsweise keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2
BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art.
68 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1. 

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer