Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.59/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4D_59/2019

Urteil vom 11. November 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Baumberger,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Arbeitsvertrag; Konkurrenzverbot,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 2. Kammer,

vom 11. September 2019 (ZVE.2019.28 (SZ.2018.82)).

Erwägungen:

1.

A.________ (Beschwerdeführerin) war vom 1. Februar 2013 bis 30. November 2017
für B.________ (Beschwerdegegner) in dessen Einzelunternehmen C.________ tätig.
Der am 19. Dezember 2012 unterzeichnete Arbeitsvertrag enthält ein
Konkurrenzverbot, das auf zwei Jahre nach Austritt und auf die Gemeinde
U.________ sowie den Umkreis von 5 Kilometern begrenzt ist. Als
Konventionalstrafe im Fall der Verletzung des Konkurrenzverbots sind zwei
Brutto-Monatssaläre vereinbart. Seit Dezember 2017 ist die Beschwerdeführerin
in U.________ als Kosmetikerin selbständig tätig.

Auf Klage des Beschwerdegegners verpflichtete das Bezirksgericht Laufenburg,
Arbeitsgericht, die Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 7. Februar 2019, dem
Beschwerdegegner wegen Verletzung des Konkurrenzverbots Fr. 8'200.-- nebst Zins
zu bezahlen.

Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Obergericht des
Kantons Aargau am 11. September 2019 ab.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Entscheid des Obergerichts mit Eingabe
vom 10. Oktober 2019 beim Bundesgericht Beschwerde und ersuchte um Abweisung
der Klage.

Auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet.

2.

2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten
darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244
E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser
Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2
S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes
wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die
Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene
über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die
Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit
Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich, ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG).

Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will,
muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt
sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den
Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen
darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche
Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE
140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können
Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid
abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).

Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art.
9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene
Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr anhand der Erwägungen des
angefochtenen Urteils im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieses offensichtlich
unhaltbar ist (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 134 II 349
E. 3 S. 352). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt
das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 489 E. 2.8; 134 V 138 E. 2.1; 133 II
396 E. 3.1. S. 399).

2.3. Die Vorinstanz konnte die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im
Rahmen der Behandlung der kantonalen Beschwerde nur auf offensichtliche
Unrichtigkeit prüfen (Art. 320 lit. b ZPO). In solchen Fällen, in denen die
Kognition der Vorinstanz des Bundesgerichts bei der Überprüfung des bei ihr
angefochtenen Entscheids auf Willkür beschränkt war, prüft das Bundesgericht
frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das Urteil der Erstinstanz vorgebrachte
Rüge hin Willkür zu Unrecht verneint und eine Verfassungsverletzung nicht
behoben hat (BGE 125 I 492 E. 1a/cc; 116 III 70 E. 2b; 112 Ia 350 E. 1; 111 Ia
353). Der Beschwerdeführer hat diesfalls klar und einlässlich zu begründen,
inwiefern im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz die Voraussetzungen einer
Verfassungswidrigkeit erfüllt sind, weil die Vorinstanz Willkür seitens der
Erstinstanz zu Unrecht verneint hat (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495).

3.

Die Erstinstanz war beweismässig zum Schluss gelangt, die Techniken der
Behandlung und das Angebot des Beschwerdegegners seien mehrheitlich vorgegeben
gewesen. Die Beschwerdeführerin habe verschiedene Arten der Gesichtsbehandlung
und verschiedene Methoden der Haarentfernung verwendet, um die Bedürfnisse der
Kundinnen zu befriedigen. Einzig beim Make-up bestehe ein kreativer Aspekt in
der Ausführung der Arbeit. Diese Arbeit stelle jedoch nicht die Hauptaufgabe
der Beschwerdeführerin dar. Der Erfolg der Behandlung habe vorliegend nicht von
einem besonderen Können oder Verhalten der Beschwerdeführerin abgehangen, da
bei den kosmetischen Behandlungen keine grosse individualisierende Ausführung
möglich sei. Die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin sei nicht von
ausschlaggebender Bedeutung gewesen.

Die Vorinstanz ging in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass das strittige
Konkurrenzverbot nur ungültig wäre, wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen des
Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdegegner Leistungen erbracht hätte, die
überwiegend von ihren persönlichen Fähigkeiten geprägt waren, so dass die
Kundinnen diesen Fähigkeiten eine grössere Bedeutung zumessen würden als der
Identität des Arbeitgebers und diese Fähigkeiten für den Wechsel der Kundschaft
mit dem Arbeitnehmer ausschlaggebend seien. Ob die Akten vorliegend darüber
Auskunft gäben, ob Make-ups, bei denen nach den erstinstanzlichen
Feststellungen einzig ein kreativer Aspekt in der Ausführung der Arbeit
bestehe, Hauptaufgabe der Beschwerdeführerin gewesen seien oder nicht, könne
vorliegend offen bleiben, da dies für die Zulässigkeit des Konkurrenzverbots
nicht entscheidend sei. Für die Zulässigkeit genüge es, wenn der Verlust
einzelner, bedeutender Kunden bestehe, was vorliegend mit dem Verlust von
"Haarentfernungskundinnen" zu bejahen sei. Gestützt auf die vorstehend
zusammengefassten tatsächlichen Feststellungen der Erstinstanz, welche die
Vorinstanz nicht als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich beurteilte,
erachtete diese das Konkurrenzverbot zumindest in Bezug auf Haarentfernungen
als zulässig.

4.

In rechtlicher Hinsicht, bittet die Beschwerdeführerin das Bundesgericht einzig
um Beurteilung, ob ein Konkurrenzverbot zulässig sei, das die gesamten
Tätigkeiten als Kosmetikerin umfasse, einschliesslich Tätigkeiten die einen
grösseren kreativen Anteil auswiesen, obwohl womöglich nur Tätigkeiten
einzuschränken seien, die einen geringeren kreativen Aspekt umfassten. Damit
verkennt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz nicht eine allumfassende
Gültigkeit des Konkurrenzverbots bejaht hat, sondern bloss in Bezug auf die
Haarentfernung, und dass sie sinngemäss erkannte, die diesbezügliche Verletzung
des Konkurrenzverbots sei ausreichend für die Auslösung der Konventionalstrafe.
Vor allem aber legt die Beschwerdeführerin nicht in einer den vorstehend
(Erwägung 2.1) dargestellten Begründungsanforderungen genügenden Weise unter
zureichender Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen dar,
inwiefern die Rechtsanwendung der Vorinstanz im vorliegenden Fall unrichtig
oder gar willkürlich sein soll, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht
eingetreten werden kann.

Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin ausführlich die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung, wonach der Erfolg der Behandlung vorliegend zumindest
teilweise (Haarentfernung) nicht von ihrem besonderen Können oder Verhalten
oder von ihrer Persönlichkeit abgehangen habe. Sie unterbreitet dem
Bundesgericht dabei aber bloss in appellatorischer Weise und unter beliebiger
Ergänzung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts ihre Sicht der Dinge,
ohne aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht eine offensichtlich
unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Erstinstanz in den
entscheidwesentlichen Punkten verneint haben soll, was das Bundesgericht einzig
prüfen könnte (Erwägung 2.3 vorne). Auch darauf kann nicht eingetreten werden.

5.

Zusammenfassend ist auf die mangels hinreichender Begründung offensichtlich
unzulässige Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner hat
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm aus dem
bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG)

 Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer