Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.58/2019
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2019
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 2019


TypeError: undefined is not a function (evaluating '_paq.toString().includes
("trackSiteSearch")') https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/
index.php?highlight_docid=aza%3A%2F%2Faza://11-10-2019-4D_58-2019&lang=de&zoom=
&type=show_document:1770 in global code 
 

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4D_58/2019

Urteil vom 11. Oktober 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Volken, Beschwerdegegner.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II.
Zivilappellationshof, vom 4. September 2019 (102 2019 211).

In Erwägung,

dass die Parteien anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 2. Juli 2018 einen
Vergleich schlossen, mit dem das Mietverhältnis bis zum 31. Mai 2019 erstreckt
wurde, wobei es sich um eine einmalige und nicht verlängerbare Erstreckung
handelte;

dass die Präsidentin des Mietgerichts U.________ den Beschwerdeführer auf
Gesuch des Beschwerdegegners mit Entscheid vom 31. Juli 2019 im summarischen
Verfahren auf Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO) aus der Wohnung
auswies;

dass dieser Entscheid dem Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Brief vom 2.
August 2019 zugesandt und am 5. August 2019 mit einer Frist zur Abholung bis
zum 12. August 2019 avisiert wurde;

dass der Entscheid dem Beschwerdeführer am 22. August 2019 nochmals per A-Post
zugestellt wurde;

dass das Kantonsgericht des Kantons Freiburg auf eine vom Beschwerdeführer
gegen den Entscheid vom 31. Juli 2019 erhobene Berufung nicht eintrat, da das
Rechtsmittel verspätet erhoben und überdies nicht hinreichend begründet worden
sei;

dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 beim
Bundesgericht Beschwerde erhob und sinngemäss darum ersuchte, es sei ihm für
das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren;

dass die Beschwerde in Zivilsachen in mietrechtlichen Fällen zulässig ist, wenn
der Streitwert mindestens 15'000 Franken beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. a und
Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG);

dass der angefochtene Entscheid keine Angabe zum Streitwert enthält;

dass es im kantonalen Verfahren nach den vorinstanzlichen Feststellungen nur um
die Ausweisung des Beschwerdeführers aus der Wohnung ging und die Beendigung
des Mietverhältnisses nicht strittig war;

dass in solchen Fällen von einem Streitwert in der Höhe des Mietzinses für das
Mietobjekt für 6 Monate auszugehen ist (BGE 144 III 346 E. 1.2.1);

dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Pflicht zur Begründung der
Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde nicht dartut, dass der Streitwert
danach den Mindestbetrag für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen von
Fr. 15'000.-- erreicht;

dass demnach die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts der
Höhe des Streitwerts im vorliegenden Fall unzulässig ist;

dass nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2
lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG);

dass die Beschwerdeeingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als
subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln
ist;

 dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht dargelegt
werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids detailliert zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 117 BGG);

 dass in Fällen, in denen der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen
Begründungen beruht, die je für sich allein den Ausgang des Rechtsstreits
besiegeln, der Beschwerdeführer bezüglich jeder derselben in einer den
vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen genügenden Weise darzulegen
hat, dass sie Recht verletzt, andernfalls auf die Beschwerde mangels
Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten werden kann (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S.
120 f.; ferner: BGE 139 II 233 E. 3.2 S. 236; 138 III 728 E. 3.4 S. 735; Urteil
4A_237/2014 vom 2. Juli 2014 E. 2.2);

 dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die
Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde
liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens,
also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E.
1.3.1);

 dass das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur
berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie auf einer Verfassungsverletzung im
Sinne von Art. 116 BGG beruht, beispielsweise weil sie willkürlich ist, was die
beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;

 dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen erwog, der
Beschwerdeführer habe im hängigen Ausweisungsverfahren mit der Zustellung eines
Entscheids rechnen müssen, weshalb die Zustellung des erstinstanzlichen
Entscheids am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, mithin am
12. August 2019 als erfolgt gelte und die zehntägige Berufungsfrist am 22.
August 2019 ausgelaufen sei, woran die nochmalige Zustellung per A-Post nichts
ändere, und dass die Berufung vom 24. August 2019 demnach verspätet erfolgt
sei;

 dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen rügt, dass die
nochmalige Zustellung des erstinstanzlichen Entscheids per A-Post willkürlich
bzw. rechtsmissbräuchlich erst am 22. August 2019, dem Tag des Fristablaufs,
erfolgt sei, damit er die Frist nicht habe einhalten können, obwohl er der
Behörde mitgeteilt habe, er sei bis 16. August 2019 ferienhalber abwesend;

 dass sich den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid nicht
entnehmen lässt, der Beschwerdeführer habe dem Kreisgericht seine
Ferienabwesenheit mitgeteilt, und der Beschwerdeführer dazu keine hinreichend
begründete Sachverhaltsrüge im vorstehend beschriebenen Sinn erhebt, so dass er
damit und mit seiner auf dieser Behauptung aufbauenden Beschwerdebegründung
nicht gehört werden kann;

 dass der Beschwerdeführer - unabhängig davon, d.h. selbst wenn davon
ausgegangen würde, er habe seine Ferienabwesenheit dem Kreisgericht mitgeteilt
- nicht rechtsgenügend, in einer den vorstehend genannten
Begründungsanforderungen genügenden Weise begründet, welche verfassungsmässigen
Rechte die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid inwiefern verletzt haben
soll, zumal er sich mit der den vorinstanzlichen Entscheid selbständig
tragenden Begründung, auf die Berufung sei auch nicht einzutreten, weil sie
nicht rechtsgenügend begründet sei, mit keinem Wort auseinandersetzt;

 dass hinsichtlich der vorinstanzlichen Begründung, die Berufung sei verspätet
erfolgt, bloss ergänzend zu erwähnen ist, dass die Parteien eines summarischen
Verfahrens betreffend Mieterausweisung, in dem es um die Behandlung eines als
dringlich einzustufenden Falles geht, dafür zu sorgen haben, dass ihnen
jederzeit Postsendungen zugestellt werden können, und sich so zu organisieren
haben, dass Fristen während ihrer Abwesenheit, gegebenenfalls durch einen
Vertreter, gewahrt werden können, und dass es dem Beschwerdeführer nach der
Rückkehr aus den Ferien und dem Vorfinden einer Abholungseinladung für eine
eingeschriebene Sendung nach Treu und Glauben oblegen hätte, sich beim
Kreisgericht nach dem Stand des Verfahrens und dem Inhalt der verpassten
Sendung zu erkundigen, um die notwendigen Handlungen fristgerecht vornehmen zu
können;

 dass die Beschwerde nach dem Ausgeführten den vorstehend dargestellten
Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt und auf die
Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 lit. a und b BGG);

 dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art.
66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos wird;

 dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da
ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68
Abs. 2 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung
gesprochen.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II.
Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer