Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.57/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4D_57/2019

Urteil vom 30. September 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Katrin Zumstein,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsrecht,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, II.
Beschwerdeabteilung,

vom 22. August 2019 (BZ 2019 65).

Erwägungen:

1.

B.________ (Beschwerdegegnerin) erhob am 19. März 2019 vor dem Kantonsgericht
Zug eine Forderungsklage gegen A.________ (Beschwerdeführerin).

Mit Entscheid vom 31. Mai 2019 verurteilte der Einzelrichter am Kantonsgericht
A.________ zur Zahlung von Fr. 2'638.85 sowie Fr. 1'200.--, jeweils zuzüglich
Zins. Im Übrigen wies er die Klage ab, soweit er darauf eintrat.

Auf die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde trat das Obergericht des
Kantons Zug mit Beschluss vom 22. August 2019 nicht ein.

Mit Eingabe vom 20. September 2019 haben die Vertreter von A.________ erklärt,
diesen Entscheid mit Beschwerde anzufechten, und dem Sinn nach um
unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht. Es
wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten
darauf nicht eingetreten werden kann. Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter
Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden,
inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2
S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht
nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in
der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG in
Verbindung mit Art. 117 BGG).

Die nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen bezogene Begründung genügt den
erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht, weshalb auf die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

3.

Ausnahmsweise wird darauf verzichtet, Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Befreiung von
diesen Kosten gegenstandslos.

 

Demnach erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II.
Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. September 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz