Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.52/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4D_52/2019

Urteil vom 6. November 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden,
Zivilabteilung, vom 2. Juli 2019

(ZA 19 11).

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Nidwalden vom 2. Juli 2019 mit Eingabe vom 11. September 2019 beim
Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 13. September 2019
aufgefordert wurde, spätestens am 30. September 2019 einen Kostenvorschuss von
Fr. 500.-- einzuzahlen;

dass diese Verfügung der Beschwerdeführerin am 16. September 2019 zugestellt
wurde;

dass der Beschwerdeführerin, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten
Frist nicht eingegangen war, mit neuer Verfügung vom 4. Oktober 2019 eine nicht
erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 21. Oktober 2019 angesetzt
wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das
Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);

dass diese Verfügung als Gerichtsurkunde an die in der Beschwerde und im
vorinstanzlichen Urteil angegebene Adresse der Beschwerdeführerin in Hergiswil
gesandt und dass sie mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener
Adresse nicht ermittelt werden" an das Bundesgericht zurückgesandt wurde;

dass diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt, da die
Beschwerdeführerin mit der Zustellung einer Verfügung an die von ihr angegebene
Adresse rechnen musste, nachdem sie ein Beschwerdeverfahren eingeleitet und an
dieser Adresse bereits die Kostenvorschussverfügung erhalten hatte;

dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb
der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62
Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a
BGG);

dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr
im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen
ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden,
Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer