Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.50/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4D_50/2019

Urteil vom 6. November 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Ltd. liab. Co.,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 24. Juli 2019 (RA190010-O/U).

In Erwägung,

dass das Einzelgericht am Arbeitsgericht Zürich die Klage der
Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ihr Fr.
4'500.-- zu bezahlen, mit Urteil vom 20. August 2018 abwies;

dass das Einzelgericht ein von der Beschwerdeführerin gegen dieses Urteil
gestelltes Revisionsgesuch am 10. Januar 2019 abwies;

dass das Obergericht des Kantons Zürich auf eine von der Beschwerdeführerin
gegen das Urteil vom 10. Januar 2019 erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 24.
Juli 2019 mangels genügender Begründung des Rechtsmittels nicht eintrat;

dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 5. September
2019 (Postaufgabe am 9. September 2019) beim Bundesgericht Beschwerde erhob;

dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. September 2019 um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchte;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);

dass die vorliegende Beschwerde diesen Anforderungen an die Begründung
offensichtlich nicht genügt, weil die Beschwerdeführerin darin keine
hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in
denen sie rechtsgenügend darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern
verletzt haben soll, indem sie auf die Beschwerde gegen den Entscheid vom 10.
Januar 2019 mangels hinreichender Begründung nicht eintrat;

dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung
nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren, über das unter den gegebenen Umständen nicht
vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11.
April 2011 E. 7.2.2), abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein
aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG);

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art.
68 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer