Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.44/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4D_44/2019

Urteil vom 26. August 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Versicherungsvertrag; unentgeltliche Rechtspflege; Beschwerdelegitimation,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2.
Zivilkammer, vom 14. August 2019

(ZK 19 388).

In Erwägung,

dass das Regionalgericht Bern-Mittelland mit Entscheid vom 15. Juli 2019 ein
Gesuch von B.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein
Verfahren gegen die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG
abwies;

dass das Obergericht des Kantons Bern auf eine von B.________ dagegen
eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 14. August 2019 nicht eintrat;

dass A.________ (Beschwerdeführer) gegen den Entscheid vom 14. August 2019 mit
Eingabe vom 19. August 2019 beim Bundesgericht Beschwerde erhob und sinngemäss
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche
Verfahren ersuchte;

dass zur Beschwerde in Zivilsachen nur berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz
am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat
(Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG);

dass der Beschwerdeführer, A.________, sich am vorinstanzlichen Verfahren weder
als Partei noch als Nebenpartei beteiligte und dass er nicht geltend macht oder
ersichtlich ist, dass er zu Unrecht keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten
hätte;

dass demnach auf die von ihm eingereichte Beschwerde nicht eingetreten werden
kann (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die
Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG),
wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden
werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);

dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Zivilkammer, sowie der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Widmer