Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Subsidiäre Verfassungsbeschwerde 4D.43/2019
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Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

               

4D_43/2019

Urteil vom 17. September 2019

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Klett, Hohl,

Gerichtsschreiber Kölz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Lecki,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Conrad,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Haftpflichtrecht, Verjährung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht,
2. Kammer,

vom 23. Mai 2019 (ZVE.2019.10).

Erwägungen:

1.

Am 9. April 2018 erhob A.________ (Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht
Bremgarten eine Klage gegen B.________ (Beschwerdegegner), mit der er
Schadenersatz zufolge einer Körperverletzung geltend macht. Das Klagebegehren
lautet, B.________ sei zu verurteilen, "CHF 29'999 zzgl. Zins zu 5 % (ab 1.
Januar 2013 auf CHF 28'300 sowie ab 1. Januar 2015 auf CHF 2'711) " zu
bezahlen. Das Bezirksgericht beschränkte das Prozessthema auf die Frage der
Verjährung der geltend gemachten Ansprüche. Mit Entscheid vom 21. November 2018
wies es die Klage "vollumfänglich" ab. Die von A.________ dagegen erhobene
Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 23. Mai 2019
ab.

A.________ verlangt mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde, das Urteil des
Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei "zur materiellen Beurteilung" an
die Vorinstanz zurückzuweisen.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Das angefochtene Urteil des Obergerichts ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG)
einer Vorinstanz im Sinne von Art. 75 BGG. Die Beschwerde in Zivilsachen ist
aufgrund des Streitwertes von weniger als Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG) nicht zulässig, weshalb die vom Beschwerdeführer erhobene subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen steht.

Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen
Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom
Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine
solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106
Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG).

3.

Das Bezirksgericht ging davon aus, dass sich das Klagebegehren des
Beschwerdeführers nur auf die beiden Positionen "Kosten für die notwendige
Inanspruchnahme von Privatlehrern in den Jahren 2011 und 2012 (Fr. 28'300.00) "
sowie "nicht durch die Versicherung gedeckte Gesundheitskosten der Jahre
2011-2013 (Fr. 2'711.00) " beziehe, wobei vom Gesamtbetrag von Fr. 31'011.--
nur Fr. 29'999.-- eingeklagt würden. Insoweit beurteilte es den Anspruch als
verjährt. Das Obergericht bestätigte diese Auslegung des Klagebegehrens. Im
Wesentlichen gestützt auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer lediglich für
die Beträge Fr. 28'300.-- und Fr. 2'711.-- Zinsen forderte, befand es, sein
Klagebegehren beziehe sich nicht auf den in der Klagebegründung ebenfalls
erwähnten Schadenersatz für Erwerbsausfall im Betrag von Fr. 154'200.--, und
schloss, das Bezirksgericht sei auf diese zu Recht nicht eingegangen.

Der Beschwerdeführer rügt, dieses Vorgehen sei überspitzt formalistisch und
verstosse gegen Art. 29 Abs. 1 BV.

Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der
Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose
Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich
gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener
Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und
den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im
Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und
rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen
Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit
Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben,
wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen
Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die
Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder
verhindert (BGE 142 IV 299 E. 1.3.2; 142 I 10 E. 2.4.2 S. 11 mit weiteren
Hinweisen; siehe für das Zivilverfahrensrecht BGE 140 III 636 E. 3.5 f.).

Die Vorinstanz hat die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht zum
Selbstzweck ausgelegt, sondern, um den Gegenstand des vorliegenden Prozesses zu
ermitteln. Bei Teilklagen wie der Vorliegenden hat die klagende Partei jeden
einzelnen (Teil-) Anspruch gemäss den allgemeinen Substanziierungsanforderungen
schlüssig vorzutragen, so dass das Gericht durch Subsumtion unter die
einschlägigen Gesetzesbestimmungen die Begründetheit beurteilen und die
beklagte Partei sich dagegen verteidigen kann (BGE 144 III 452 E. 2.4 S. 460 f.
mit Hinweisen). Die Auslegung stellt vor diesem Hintergrund keinen überspitzten
Formalismus dar und ist von Verfassung wegen nicht zu beanstanden, zumal das
Ergebnis, wonach sich das Klagebegehren des Beschwerdeführers ausschliesslich
auf die beiden genannten Positionen bezieht und demnach alleine diese vom
Gericht zu beurteilen sind, jedenfalls nicht unhaltbar ist. Die Rüge des
Beschwerdeführers ist unbegründet.

Bei dieser Sachlage ist nicht auf die Kritik des Beschwerdeführers einzugehen,
soweit sich diese gegen die Eventualbegründung der Vorinstanz richtet, wonach
auch in Bezug auf den Erwerbsausfallschaden bereits die Verjährung eingetreten
ist.

4.

Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher im Verfahren nach Art.
109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66
Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dem Beschwerdegegner ist im
bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden, für den er nach Art. 68
Abs. 2 BGG zu entschädigen wäre.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2019

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Kiss

Der Gerichtsschreiber: Kölz